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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1392834910 Beitrag begonnen von EinMalEins am 19.02.2014 um 19:35:10 |
Titel: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von EinMalEins am 19.02.2014 um 19:35:10
Meine Frau und ich leben in Norwegen. Wir sind verheiratet und sie ist mit einem Familieneinwanderungsvisum nach Norwegen gekommen. Wir sind hier beide registriert und haben unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis. Wir sind beide in Anstellung und meine Frau geht dazu auch noch zum Norwegischunterricht an der staatlichen Einrichtung. Wir sind hier angekommen.
Welche Möglichkeiten bestehen für sie die deutsche Staatsbürgerschaft zu bekommen? Muss sie einen Sprachtest machen? Vielen Dank schonmal, EinMalEins Verweise auf schon bestehende Threads zu dem Thema nehme ich gern entgegen. |
Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von reinhard am 19.02.2014 um 19:42:29
Einen Antrag auf Einbürgerung kann sie stellen, sobald sie drei Jahre lang mit Dir als Ehemann zusammen in Deutschland gelebt hat - also drei Jahre nach Eurem Umzug.
In Norwegen wäre nur die Einbürgerung in Norwegen möglich. |
Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von EinMalEins am 19.02.2014 um 20:50:34
Hei Reinhard,
danke für Deine Antwort! Na dann können sich die Norweger auch nicht rausreden ;) Welche Bedingungen sind noch, ausser der drei Jahre Wohnen und Steuernzahlen an die Einbürgerung in Deutschland geknüpft? Ha det bra, EinMalEins |
Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von reinhard am 19.02.2014 um 20:59:28
Deine Frau muss drei Jahre in Deutschland wohnen, durchgehend in ehelicher Lebensgemeinschaft, den Lebensunterhalt aus eigener Arbeit oder Vermögen bestreiten (mit Dir zusammen), nicht vorbestraft sein, das B1-Zertifikat vorweisen, den Einbürgerungstest bestehen, die Verfassung einhalten wollen.
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Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von Saxonicus am 19.02.2014 um 21:20:56 reinhard schrieb am 19.02.2014 um 19:42:29:
Die Einbürgerungsbedingungen für Norwegen, guckst Du hier: http://www.udi.no/upload/Spraak/Tysk/StatsborgerDe.pdf |
Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von Aras am 19.02.2014 um 21:26:25
Bringt das was? Ist doch nur im EWR?
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Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von EinMalEins am 19.02.2014 um 22:12:54
Hei Reinhard,
vielen Dank, das war alles, was ich wissen wollte! EinMalEins |
Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von Einbeck am 20.02.2014 um 00:13:30
Einbuergerung in Deutschland, wenn man im Ausland lebt:
es geht ist, aber --besonders falls man die eigene StA behalten will (unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit)-- nicht einfach (sage dies weil ich es fuer meine Ehefrau nicht geschafft habe trotz besonderen oeffentlichen Interesse) siehe Paragraph 14 StAG (findest Du unter Gesetze) Text: Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. |
Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von Saxonicus am 20.02.2014 um 00:44:00 Einbeck schrieb am 20.02.2014 um 00:13:30:
Allein ein deutscher Ehemann dürfte dazu allerdings kaum ausreichen. |
Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von DrTom am 20.02.2014 um 22:32:30
Ich wollte gerade einen Thread zum selben Thema aufmachen - jetzt springe ich hier mal eben drauf.
StAG § 14 Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Ich habe schon gelesen, dass ein deutscher Ehemann wohl nicht ausreicht. In meiner Situation ist es allerdings so, dass wir auch noch ein gemeinsames deutsches Kind haben. Bestehen für meine Ehefrau somit die Bindungen die ihre Einbürgerung rechtfertigen? Gibt es zur Bewertung einschlägige Verwaltungsvorschriften? |
Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von Bayraqiano am 20.02.2014 um 22:53:01 DrTom schrieb am 20.02.2014 um 22:32:30:
Es gibt nur den Erlass des BMI an das Bundesverwaltungsamt vom 25. Juni 2001 - V 6 - 124 460/1 - der aber nicht öffentlich zugänglich ist. Entgegen der hier vorgebrachten Argumente rechtfertigen ein dt. Ehemann sowie dt. Kinder sehr wohl eine Bindung an die BRD. Es ist aber nun mal, dass das BVerwAmt eine Ermessentscheidung dahingehend treffen muss, dass eine Einbürgerung "sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im öffentlichen Interesse erwünscht ist, ohne dass eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Einbürgerungsbewerbers stattfindet". Da sind die Hürden sehr hoch. Vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.07.2012 - 19 A 2703/10 |
Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von Aras am 21.02.2014 um 10:07:16
Ich hab mal eine Anfrage auf FragDenStaat.de bezüglich der Zusendung des Erlasses 25. Juni 2001 - V 6 - 124 460/1 an das BMI gesendet.
Ich geb Bescheid wenn ich den Erlass habe. |
Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von Einbeck am 22.02.2014 um 00:49:53
Kleiner Hinweis:
Das BVA ist aus eigener Erfahrung "komplexer"als innerdeutsche Einwanderungsbehoerde. Habe trotz besonderen oeffentlichen Interesse mit meiner Ehefrau schlechte Erfahrungen mit dem BVA gemacht (dt. Ehemann, dt. Kind fast 18 Jahre verheiratet). Bei Einbuergerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit wird es erfahrungsgemaess schwieriger bis unmoeglich... Interessant war fuer mich die Aussage des BVA im Ablehnungsschreiben im Inland wuerde man unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einbuergern und ich sollte den Antrag bei erneuter Wohnsitznahme im Inland neu stellen. (besonderes oeffentliches Interesse --Schutz Ehefrau als Angehoeriger des AA-- half nicht--) |
Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von Aras am 24.02.2014 um 09:47:50
Hier der Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 25. Juni 2001 - V 6 - 124 460/1
https://fragdenstaat.de/files/foi/15035/20010625_erlass.pdf |
Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von Yannic am 26.02.2014 um 08:07:23 Einbeck schrieb am 20.02.2014 um 00:13:30:
waeren die Voraussetzungen gegeben, wenn der deutsche Ehemann als Diplomat der EU im aussereuropaeischen Ausland mit seiner auslaendischen Frau lebt, auslaendische Ehefrau hat mit Unterbrechungen 6 Jahre in Deutschland gelebt, geheiratet 2004, Ehefrau spricht fliessend Deutsch, hat Dt. Oberstufenzertifikat und Umgangssprache in der Familie auch mit Kindern ist Deutsch. Meine Auffassung der Mann vertritt Deutschland ueber die EU im Ausland und ist nicht "freiwillig" da, somit besteht doch oeffentliche Interesse. Im Inland lebend haette die Frau natuerlich schon laengst die Dt. Staatsangehoerigkeit. Haette die ausl. Ehefrau in diesem Fall Anspruch auf die Dt. Staatsangehoerigkeit? Danke |
Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von Ralf am 26.02.2014 um 09:22:11 Yannic schrieb am 26.02.2014 um 08:07:23:
Anspruch: Nein, da Ermessen. Ansonsten kann man das hier mangels Erfahrung kaum beantworten. Fälle nach §§ 13 und 14 werden ausschließlich beim Bundesverwaltungsamt bearbeitet, und von dieser Behörde ist hier im Forum meines Wissens niemand vertreten. Die "normalen" Einbürgerungsbehörden haben mit solchen Fällen nichts zu tun. Sicherlich sind die Chancen in einem solchen Fall besser als bei den üblichen Fällen, wo außer dem deutschen Ehegatten keine weiteren Anknüpfungspunkte vorhanden sind. |
Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von Yannic am 27.02.2014 um 02:36:47
ok, Anspruch war falsch ausgedrueckt, eine gute Chance die Dt. Staatsangehoerigkeit zu bekommen waere wohl richtiger gewesen. Danke fuer die Antwort schon mal.
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Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von caesardeluxe am 27.02.2014 um 12:08:35 Yannic schrieb am 26.02.2014 um 08:07:23:
Ähnliche Situation, deshalb schließe ich mich hier an: Sowohl meine ausländische Frau als auch ich (Deutscher) sind im Auftrag der deutschen Internationalen Zusammenarbeit (GIZ bzw. CIM-Integrierte Fachkraft) und damit der Bundesregierung im Ausland tätig. - Im Ausland seit 01/2012, davor 5 Jahre ununterbrochen gemeinsam in Deutschland gelebt, davon 4,5 Jahre verheiratet. - Keine Kinder - Teilnahme am Integrationskurs (mit Abschluss Zertifikat Deutsch) vor einigen Jahren, mittlerweile deutlich bessere Deutschkenntnisse als B1. - Niederlassungserlaubnis vorhanden Bei Antrag auf Ermessenseinbürgerung würde die Beibehaltung der bisherigen Staatsbürgerschaft beantragt werden (müssen), da die gesetzliche Lage im Heimatland meiner Frau keine Aufgabe vorsieht. Vielleicht kann auch in diesem Fall jemand eine Einschätzung geben, inwieweit sich die Tätigkeit meiner Frau für die dt. EZ positiv auf die Chancen für eine Ermessenseinbürgerung auswirken könnte? Ganz herzlichen Dank im Voraus! |
Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von Bayraqiano am 27.02.2014 um 12:25:21
die Praxis des BVA ist kaum bekannt, weshalb seriöse Prognosen kaum möglich sind. Wer das Urteil des OVG NRW liest, weiß aber ansatzweise was das BVA verlangt:
Zitat:
Zitat:
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Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von Aras am 27.02.2014 um 12:40:21 Zitat:
https://fragdenstaat.de/files/foi/15049/20010625_bva-grundsatzerlass.pdf D.h. ja zusätzlich zu Bayraqianos Zitaten, dass man nur Erfolg haben könnte, wenn man weiß, dass man in x-Monaten bzw. x-Jahren wieder zurück nach Deutschland kommt? |
Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von caesardeluxe am 27.02.2014 um 12:53:34
Vielen Dank für die Antworten!
Der Hinweis auf zeitliche Befristung/Entsendung ist hilfreich, das trifft sowohl auf mich als auch auf meine Ehefrau zu. |
Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von Bayraqiano am 27.02.2014 um 12:57:24 Zitat:
Daran ist nichts auszusetzen. Nach Ziff. 14.2. BVA-Erlass kann "[eine Einbürgerung] nach Ermessen erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann". Nach Ziff. 14.2.2.4 [kann] deutsches öffentliches Interesse am Auslandsaufenthalt vorliegen. Es muss nicht, weshalb die hier vom OVG (und BVerwG) nicht beanstandete Auslegung des BVA, das Ermessen nur bei Entsendung positiv auszuüben, um den Ausnahmecharakter solcher Einbürgerungen Rechnung zu tragen. Im BVA-Erlass ist übrigens bei § 13 StAG die Rede davon, dass eine spätere Übersiedlung in die BRD nicht zu fordern ist. Bei § 14 StAG ist das nicht der Fall. |
Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von Aras am 27.02.2014 um 13:54:46 schrieb am 27.02.2014 um 12:57:24:
Ich habe auch nichts dran auszusetzen ;). Es ist sogar nachvollziehbar, weil es bei Vorliegen dieser Ausnahmesituation, einer Entsendung, zu keiner schlechter-Stellung führen soll. Wird man nicht entsendet, so ist es eine Übersiedlung/Auswanderung. Wäre es bei einer dauerhaften Auswanderung möglich sich einzubürgern, so wäre das Ganze konterkariert und eine Einbürgerung nach § 14 wäre ggü. der Regeleinbürgerung nach §9 bzw. einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 besser gestellt. my two cents |
Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von Bayraqiano am 27.02.2014 um 14:04:04 Aras schrieb am 27.02.2014 um 13:54:46:
Nö: § 10 begründet einen strikten Rechtsanspruch, § 9 generell ein Auf Null reduziertes Ermessen. Da ist § 14 - selbst wenn eine dauerhafte Auswanderung bei Deutschverheirateten gelten lassen würde - nicht annährend gleichgestellt. |
Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland Beitrag von Aras am 27.02.2014 um 14:19:13
Sobald aber ein öffentliches Interesse bewiesen wurde, wäre es ermessensfehlerhaft die Person nicht einzubürgern. Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist aber die die Hürde, die zu nehmen wäre.
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