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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
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Beitrag begonnen von EinMalEins am 19.02.2014 um 19:35:10

Titel: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von EinMalEins am 19.02.2014 um 19:35:10
Meine Frau und ich leben in Norwegen. Wir sind verheiratet und sie ist mit einem Familieneinwanderungsvisum nach Norwegen gekommen. Wir sind hier beide registriert und haben unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis. Wir sind beide in Anstellung und meine Frau geht dazu auch noch zum Norwegischunterricht an der staatlichen Einrichtung. Wir sind hier angekommen.

Welche Möglichkeiten bestehen für sie die deutsche Staatsbürgerschaft zu bekommen?

Muss sie einen Sprachtest machen?

Vielen Dank schonmal,
EinMalEins

Verweise auf schon bestehende Threads zu dem Thema nehme ich gern entgegen.

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von reinhard am 19.02.2014 um 19:42:29
Einen Antrag auf Einbürgerung kann sie stellen, sobald sie drei Jahre lang mit Dir als Ehemann zusammen in Deutschland gelebt hat - also drei Jahre nach Eurem Umzug.

In Norwegen wäre nur die Einbürgerung in Norwegen möglich.

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von EinMalEins am 19.02.2014 um 20:50:34
Hei Reinhard,
danke für Deine Antwort!
Na dann können sich die Norweger auch nicht rausreden ;)

Welche Bedingungen sind noch, ausser der drei Jahre Wohnen und Steuernzahlen an die Einbürgerung in Deutschland geknüpft?

Ha det bra,
EinMalEins

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von reinhard am 19.02.2014 um 20:59:28
Deine Frau muss drei Jahre in Deutschland wohnen, durchgehend in ehelicher Lebensgemeinschaft, den Lebensunterhalt aus eigener Arbeit oder Vermögen bestreiten (mit Dir zusammen), nicht vorbestraft sein, das B1-Zertifikat vorweisen, den Einbürgerungstest bestehen, die Verfassung einhalten wollen.

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von Saxonicus am 19.02.2014 um 21:20:56

reinhard schrieb am 19.02.2014 um 19:42:29:
In Norwegen wäre nur die Einbürgerung in Norwegen möglich. 

Die Einbürgerungsbedingungen für Norwegen, guckst Du hier:

http://www.udi.no/upload/Spraak/Tysk/StatsborgerDe.pdf

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von Aras am 19.02.2014 um 21:26:25
Bringt das was? Ist doch nur im EWR?

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von EinMalEins am 19.02.2014 um 22:12:54
Hei Reinhard,
vielen Dank, das war alles, was ich wissen wollte!

EinMalEins

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von Einbeck am 20.02.2014 um 00:13:30
Einbuergerung in Deutschland, wenn man im Ausland lebt:
es geht ist, aber --besonders falls man die eigene StA behalten will (unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit)-- nicht einfach (sage dies weil ich es fuer meine Ehefrau nicht geschafft habe trotz besonderen oeffentlichen Interesse)
siehe Paragraph 14 StAG (findest Du unter Gesetze)
Text:
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von Saxonicus am 20.02.2014 um 00:44:00

Einbeck schrieb am 20.02.2014 um 00:13:30:
Text:Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. 

Allein ein deutscher Ehemann dürfte dazu allerdings kaum ausreichen.

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von DrTom am 20.02.2014 um 22:32:30
Ich wollte gerade einen Thread zum selben Thema aufmachen - jetzt springe ich hier mal eben drauf.

StAG § 14
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.

Ich habe schon gelesen, dass ein deutscher Ehemann wohl nicht ausreicht. In meiner Situation ist es allerdings so, dass wir auch noch ein gemeinsames deutsches Kind haben. Bestehen für meine Ehefrau somit die Bindungen die ihre Einbürgerung rechtfertigen?

Gibt es zur Bewertung einschlägige Verwaltungsvorschriften?

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von Bayraqiano am 20.02.2014 um 22:53:01

DrTom schrieb am 20.02.2014 um 22:32:30:
Gibt es zur Bewertung einschlägige Verwaltungsvorschriften?


Es gibt nur den Erlass des BMI an das Bundesverwaltungsamt vom 25. Juni 2001 - V 6 - 124 460/1 - der aber nicht öffentlich zugänglich ist.

Entgegen der hier vorgebrachten Argumente rechtfertigen ein dt. Ehemann sowie dt. Kinder sehr wohl eine Bindung an die BRD. Es ist aber nun mal, dass das BVerwAmt eine Ermessentscheidung dahingehend treffen muss, dass eine Einbürgerung "sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im öffentlichen Interesse erwünscht ist, ohne dass eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Einbürgerungsbewerbers stattfindet". Da sind die Hürden sehr hoch.

Vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.07.2012 - 19 A 2703/10         

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von Aras am 21.02.2014 um 10:07:16
Ich hab mal eine Anfrage auf FragDenStaat.de bezüglich der Zusendung des Erlasses 25. Juni 2001 - V 6 - 124 460/1 an das BMI gesendet.

Ich geb Bescheid wenn ich den Erlass habe.

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von Einbeck am 22.02.2014 um 00:49:53
Kleiner Hinweis:
Das BVA ist aus eigener Erfahrung "komplexer"als innerdeutsche Einwanderungsbehoerde.
Habe trotz besonderen oeffentlichen Interesse mit meiner Ehefrau schlechte Erfahrungen mit dem BVA gemacht (dt. Ehemann, dt. Kind fast 18 Jahre verheiratet).
Bei Einbuergerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit wird es erfahrungsgemaess schwieriger bis unmoeglich...
Interessant war fuer mich die Aussage des BVA im Ablehnungsschreiben im Inland wuerde man unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einbuergern und ich sollte den Antrag bei erneuter Wohnsitznahme im Inland neu stellen. (besonderes oeffentliches Interesse --Schutz Ehefrau als Angehoeriger des AA-- half nicht--)

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von Aras am 24.02.2014 um 09:47:50
Hier der Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 25. Juni 2001 - V 6 - 124 460/1

https://fragdenstaat.de/files/foi/15035/20010625_erlass.pdf

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von Yannic am 26.02.2014 um 08:07:23

Einbeck schrieb am 20.02.2014 um 00:13:30:
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. 


waeren die Voraussetzungen gegeben, wenn der deutsche Ehemann als Diplomat der EU im aussereuropaeischen Ausland mit seiner auslaendischen Frau lebt, auslaendische Ehefrau hat mit Unterbrechungen 6 Jahre in Deutschland gelebt, geheiratet 2004, Ehefrau spricht fliessend Deutsch, hat Dt. Oberstufenzertifikat und Umgangssprache in der Familie auch mit Kindern ist Deutsch.

Meine Auffassung der Mann vertritt Deutschland ueber die EU im Ausland und ist nicht "freiwillig" da, somit besteht doch oeffentliche Interesse. Im Inland lebend haette die Frau natuerlich schon laengst die Dt. Staatsangehoerigkeit.

Haette die ausl. Ehefrau in diesem Fall Anspruch auf die Dt. Staatsangehoerigkeit?

Danke

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von Ralf am 26.02.2014 um 09:22:11

Yannic schrieb am 26.02.2014 um 08:07:23:
Haette die ausl. Ehefrau in diesem Fall Anspruch auf die Dt. Staatsangehoerigkeit?


Anspruch: Nein, da Ermessen.

Ansonsten kann man das hier mangels Erfahrung kaum
beantworten. Fälle nach §§ 13 und 14 werden ausschließlich
beim Bundesverwaltungsamt bearbeitet, und von dieser
Behörde ist hier im Forum meines Wissens niemand vertreten.
Die "normalen" Einbürgerungsbehörden haben mit solchen
Fällen nichts zu tun.

Sicherlich sind die Chancen in einem solchen Fall besser als
bei den üblichen Fällen, wo außer dem deutschen Ehegatten
keine weiteren Anknüpfungspunkte vorhanden sind.

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von Yannic am 27.02.2014 um 02:36:47
ok, Anspruch war falsch ausgedrueckt, eine gute Chance die Dt. Staatsangehoerigkeit zu bekommen waere wohl richtiger gewesen. Danke fuer die Antwort schon mal.

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von caesardeluxe am 27.02.2014 um 12:08:35

Yannic schrieb am 26.02.2014 um 08:07:23:
waeren die Voraussetzungen gegeben, wenn der deutsche Ehemann als Diplomat der EU im aussereuropaeischen Ausland mit seiner auslaendischen Frau lebt, auslaendische Ehefrau hat mit Unterbrechungen 6 Jahre in Deutschland gelebt, geheiratet 2004, Ehefrau spricht fliessend Deutsch, hat Dt. Oberstufenzertifikat und Umgangssprache in der Familie auch mit Kindern ist Deutsch.


Ähnliche Situation, deshalb schließe ich mich hier an: Sowohl meine ausländische Frau als auch ich (Deutscher) sind im Auftrag der deutschen Internationalen Zusammenarbeit (GIZ bzw. CIM-Integrierte Fachkraft) und damit der Bundesregierung im Ausland tätig.

- Im Ausland seit 01/2012, davor 5 Jahre ununterbrochen gemeinsam in Deutschland gelebt, davon 4,5 Jahre verheiratet.
- Keine Kinder
- Teilnahme am Integrationskurs (mit Abschluss Zertifikat Deutsch) vor einigen Jahren, mittlerweile deutlich bessere Deutschkenntnisse als B1.
- Niederlassungserlaubnis vorhanden

Bei Antrag auf Ermessenseinbürgerung würde die Beibehaltung der bisherigen Staatsbürgerschaft beantragt werden (müssen), da die gesetzliche Lage im Heimatland meiner Frau keine Aufgabe vorsieht.

Vielleicht kann auch in diesem Fall jemand eine Einschätzung geben, inwieweit sich die Tätigkeit meiner Frau für die dt. EZ positiv auf die Chancen für eine Ermessenseinbürgerung auswirken könnte?

Ganz herzlichen Dank im Voraus!

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von Bayraqiano am 27.02.2014 um 12:25:21
die Praxis des BVA ist kaum bekannt, weshalb seriöse Prognosen kaum möglich sind. Wer das Urteil des OVG NRW liest, weiß aber ansatzweise was das BVA verlangt:


Zitat:
Ausschlaggebendes Kriterium für die ablehnende Ermessensentscheidung des BVA war, wie es im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens mehrfach betont hat, das Fehlen einer sog. Entsendung. An dieses Kriterium knüpft es in ständiger Verwaltungspraxis die nach Nr. 14.2 Satz 1 BVA-Erlass für eine positive Ermessensausübung erforderliche Feststellung eines öffentlichen Interesses in Fällen von Deutschverheirateten. Die diese Fälle regelnde Nr. 14.2.2.4 BVA-Erlass hat es mit diesem Kriterium nach eigener Aussage "einschränkend fortentwickelt", um das von ihm angenommene Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Inlands- und Auslandseinbürgerungen zu wahren. Eine Entsendung bejaht das BVA, wenn der berufsbedingte Auslandsaufenthalt des Einbürgerungsbewerbers oder seines Ehegatten nach der Vertragsgestaltung zwischen ihm und seinem Arbeit- oder Auftraggeber von vornherein auf einen vorübergehenden Zeitraum begrenzt und eine Rückkehrabsicht anhand konkreter Umstände belegbar ist.



Zitat:
Demgegenüber war das Kriterium der Unselbstständigkeit der Beschäftigung des Ehemannes der Klägerin für die Ermessensentscheidung des BVA entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich nachrangig. Das BVA hat in seiner Antragsbegründung vom 4. Januar 2011 ausdrücklich klargestellt, dieselbe Entscheidung auch dann zu treffen, wenn der Ehemann als Angestellter der W.     -Gruppe abhängig beschäftigt wäre. In diesem Fall würde es seinen Vertrag als Ortsvertrag qualifizieren, der  ähnlich den Verträgen von Ortskräften der deutschen Auslandsvertretungen  kein Entsendeverhältnis begründe. Mit dieser Klarstellung hat das BVA die Erklärungen seiner Vertreterin in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung bestätigt, die ebenfalls mitgeteilt hatte, sie orientiere ihre Ermessensausübung bei Selbstständigen an derjenigen für Ortskräfte des Auswärtigen Amtes und anderer Wirtschaftsunternehmen. Eine positive Ermessensentscheidung für die Klägerin hatte sie lediglich für den Fall in Aussicht gestellt, dass ihr Ehemann "entsandter" Angestellter des W.     -Konzerns wäre (S. 2 des Terminprotokolls).

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von Aras am 27.02.2014 um 12:40:21

Zitat:
14.2.2.4  Auslandsaufenthalt im deutschen öffentlichen Interesse

Eine Einbürgerung kann erfolgen, wenn der Auslandsaufenthalt eines mit
einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Einbürgerungsbewer-
bers oder seines deutschen Ehegatten im deutschen öffentlichen Inte-
resse liegt und die eheliche Lebensgemeinschaft seit drei Jahren be-
steht. Ein deutsches öffentliches Interesse am Auslandsaufenthalt kann
vorliegen bei

a)  Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen
oder Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder
geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt im Ausland haben, und

b)  Angehörigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer
öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen, die ins Aus-
land entsandt worden sind.


https://fragdenstaat.de/files/foi/15049/20010625_bva-grundsatzerlass.pdf

D.h. ja zusätzlich zu Bayraqianos Zitaten, dass man nur Erfolg haben könnte, wenn man weiß, dass man in x-Monaten bzw. x-Jahren wieder zurück nach Deutschland kommt?

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von caesardeluxe am 27.02.2014 um 12:53:34
Vielen Dank für die Antworten!
Der Hinweis auf zeitliche Befristung/Entsendung ist hilfreich, das trifft sowohl auf mich als auch auf meine Ehefrau zu.

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von Bayraqiano am 27.02.2014 um 12:57:24

Zitat:
dass man nur Erfolg haben könnte, wenn man weiß, dass man in x-Monaten bzw. x-Jahren wieder zurück nach Deutschland kommt?


Daran ist nichts auszusetzen. Nach Ziff. 14.2. BVA-Erlass kann "[eine Einbürgerung] nach Ermessen erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann". Nach Ziff. 14.2.2.4 [kann] deutsches öffentliches Interesse am Auslandsaufenthalt vorliegen. Es muss nicht, weshalb die hier vom OVG (und BVerwG) nicht beanstandete Auslegung des BVA, das Ermessen nur bei Entsendung positiv auszuüben, um den Ausnahmecharakter solcher Einbürgerungen Rechnung zu tragen.

Im BVA-Erlass ist übrigens bei § 13 StAG die Rede davon, dass eine spätere Übersiedlung in die BRD nicht zu fordern ist. Bei § 14 StAG ist das nicht der Fall.

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von Aras am 27.02.2014 um 13:54:46

schrieb am 27.02.2014 um 12:57:24:
Daran ist nichts auszusetzen.


Ich habe auch nichts dran auszusetzen ;). Es ist sogar nachvollziehbar, weil es bei Vorliegen dieser Ausnahmesituation, einer Entsendung, zu keiner schlechter-Stellung führen soll. Wird man nicht entsendet, so ist es eine Übersiedlung/Auswanderung. Wäre es bei einer dauerhaften Auswanderung möglich sich einzubürgern, so wäre das Ganze konterkariert und eine Einbürgerung nach § 14 wäre ggü. der Regeleinbürgerung nach §9 bzw. einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 besser gestellt.

my two cents

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von Bayraqiano am 27.02.2014 um 14:04:04

Aras schrieb am 27.02.2014 um 13:54:46:
und eine Einbürgerung nach § 14 wäre ggü. der Regeleinbürgerung nach §9 bzw. einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 besser gestellt. 

Nö: § 10 begründet einen strikten Rechtsanspruch, § 9 generell ein Auf Null reduziertes Ermessen. Da ist § 14 - selbst wenn eine dauerhafte Auswanderung bei Deutschverheirateten gelten lassen würde - nicht annährend gleichgestellt.

Titel: Re: Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit des Ehepartners bei Residenz im Ausland
Beitrag von Aras am 27.02.2014 um 14:19:13
Sobald aber ein öffentliches Interesse bewiesen wurde, wäre es ermessensfehlerhaft die Person nicht einzubürgern. Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist aber die die Hürde, die zu nehmen wäre.


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