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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Fragen
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Beitrag begonnen von vergessen am 29.01.2014 um 01:12:33

Titel: Fragen
Beitrag von vergessen am 29.01.2014 um 01:12:33
Guten Morgen

Ich hätte einmal wieder gerne Antworten

A Deutsch B Ausländer , bei verschiedenen Anhörungen der beiden Parteien wurden falsche Angaben zum zwecke eines Aufenthaltstitels gemacht.
A gab an sich von seiner früheren Partnerin getrennt zuhaben,B bestätigte dieses auch,bei der Überprüfung der ABH wurde auch ein gemeinsamer Haushalt vorgefunden.
A hat aber auch einen Haushalt in einer anderen Wohnung.
Beide blieben auch bei Ihren Angaben selbst bei einer Strafanzeige wegen Scheinehe .

Bei einer Gerichtsvehandlung gegen A gab er wieder an die frühere Beziehung beendet zuhaben.

Jedoch muste er dann doch zugeben das er gelogen hat.

Was passiert jetzt weiter mit B oder auch mit A da ja jedemal gelogen worden ist bei der ABH??????

Titel: Re: Fragen
Beitrag von Saxonicus am 29.01.2014 um 01:29:11
Im § 95 Aufenthaltsgesetz heißt es:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

Titel: Re: Fragen
Beitrag von vergessen am 29.01.2014 um 01:42:50
Danke für die Antwort, wie soll man sich den nun Verhalten ?????

Würde die die Dame den jetzt nicht als Eifersüchtige da stehen.

Wenn Sie diese Angaben weiter gibt ,ich weiß das A ziemlichen Druck von der Familie hat und auch nicht diese Ehe wollte .

Jedliche hinweise an die ABH wurden damal  nicht angenommen.

Obwohl es genug Zeigen gab.


[edit]Folgepost:[/edit]
sorry Zeugen

Titel: Re: Fragen
Beitrag von Alacrity am 29.01.2014 um 03:49:38

Saxonicus schrieb am 29.01.2014 um 01:29:11:
Im § 95 Aufenthaltsgesetz heißt es:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

Wenn A und B aber der ABH gegenüber fälschlicherweise behaupten, sie leben getrennt, dann ist das ja gerade nicht zur Beschaffung eines ATs dienlich.

Hört sich eher an wie ein Problem aus dem Sozialrecht, wo beide zusammenleben, aber behaupten, sie haben sich getrennt, um nicht als Bedarfsgemeinschaft erfasst zu werden, so dass beide den vollen ALG2 Regelsatz für Alleinstehende kassieren können.

Titel: Re: Fragen
Beitrag von vergessen am 04.02.2014 um 12:22:32
Guten Tag

Zur klärung noch einmal .

A Deutscher B Türkin ,C hat eine seit 12 Jahren bestehende feste Beziehung .

A und B leben in einem gemeinsamen Haushalt  um den Aufenthaltstitel nicht zugefährden.

A und B haben gegenüber jedlicher Ämter auch ABH behauptet das C nicht mehr da wäre.

Damit wurde C als Lügnerin von der ABH hingestellt.
und der Aufenthaltstitel war gesichert.

Am 30.12.2013 drohte C , A bei der ABH zumelden.

A. versuchte darauf hin C einzuschüchtern und zeigte Sie an .

Am 24.01.2014 versuchte A . eine Einweilige Verfügung gegen C zu erwirken.

Bei dieser mündlichen Verhandlung muste aber A eine Niederlage erleben.
Er gab zu das die Beziehung nie beende gewesen ist ,den Antrag auf Einweilige Verfügung muste Er darauf zurrückziehen.

A . und B haben die ganze Zeit die ABH angelogen um einen Aufenthaltstitel zuerlangen.

Titel: Re: Fragen
Beitrag von Aras am 04.02.2014 um 14:16:30
Sind wir hier bei GZSZ?


Saxonicus schrieb am 29.01.2014 um 01:29:11:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht


Also A und B droht eine Strafe.

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