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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Verpflichtungserklärung als Paar möglich
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Beitrag begonnen von JayJay100 am 24.11.2013 um 09:20:51

Titel: Verpflichtungserklärung als Paar möglich
Beitrag von JayJay100 am 24.11.2013 um 09:20:51
Hallo,
kann denn eine Verpflichtungserklärung als Paar abgegeben werden und beide Einkommen berücksichtigt werden?

Unterschreiben dann beide die Erklärung?

Wenn ja, wird die Eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgestellt mit einer Ehe?

Danke für Eure Hilfe

Titel: Re: Verpflichtungserklärung als Paar möglich
Beitrag von MP76 am 25.11.2013 um 17:53:29

JayJay100 schrieb am 24.11.2013 um 09:20:51:
kann denn eine Verpflichtungserklärung als Paar abgegeben werden und beide Einkommen berücksichtigt werden?


Ja!


JayJay100 schrieb am 24.11.2013 um 09:20:51:
Unterschreiben dann beide die Erklärung?


Jeder gibt eine Erklärung ab. Letztlich existieren dann 2 Verpflichtungserklärungen.


JayJay100 schrieb am 24.11.2013 um 09:20:51:
Wenn ja, wird die Eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgestellt mit einer Ehe?


Ja!

Auszug aus dem Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung:

"... Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde ist eine Bonitätsprüfung unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) der bzw. des Verpflichtenden erforderlich. Diese Prüfung erfolgt durch die Ausländerbehörde. Eine Verpflichtungserklärung kann nur abgeben, wer über
ausreichende eigene Einkünfte oder über ausreichendes Vermögen verfügt und ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, das heißt entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Eine Aufenthaltsgestattung, eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung), ein Visum oder eine Fiktionsbescheinigung reichen nicht aus. Die Höhe des erforderlichen Nettoeinkommens können Sie der auf Seite 4 befindlichen Tabelle entnehmen. Sollte das Nettoeinkommen einer Person nicht ausreichend sein, kann bei Ehepaaren und Personen mit eingetragener Lebenspartnerschaft das Einkommen der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin bzw. gleichgeschlechtlichen Lebenspartners mit berücksichtigt werden. Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung muss die Person, welche sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichten möchte, persönlich vorsprechen. Muss das Einkommen der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin bzw. des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners zur Bonitätsprüfung herangezogen werden, müssen beide Personen persönlich vorsprechen. Sind die Namen des Ehepartners oder der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner unterschiedlich, ist eine Heiratsurkunde oder eine Bescheinigung über die eingetragene Lebenspartnerschaft, übersetzt in die deutsche Sprache, vorzulegen...."

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