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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Umgangsrecht zum deutschen Kind
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Beitrag begonnen von catlak26w_tr81 am 21.11.2013 um 11:36:13

Titel: Umgangsrecht zum deutschen Kind
Beitrag von catlak26w_tr81 am 21.11.2013 um 11:36:13
Hallo Zusammen,

hätte mal folgende Frage:

Person A lebt mit 4-jährigem Kind in Deutschland, getrennt/geschieden  vom Kindsvater der in der Türkei lebt. Mutter hat alleiniges Sorgerecht bekommen, ohne dass der Kindsvater bei den Verhandlungen dabei war. Kindsvater hatte eine Einladung aufs Familiengericht bekommen aber da der zum Zeitpunkt in der Türkei lebte (keine gültige Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland) konnte er nicht einreisen, was ja auch strafbar wäre, dadurch wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Dieser Mann will sein Kind sehen, aber jeglicher Kontakt wird von der Mutter (von den EX-Schwiegereltern) verweigert. Was kann er tun damit er sein Kind sehen kann. Schriftwechsel mit dem zuständigen Jugendamt?? Würde das was bringen? Ich habe im Moment die selbe Situation. Mein Ex-Ehemann ist in der Türkei die Kinder bei mir. Habe das alleinige Sorgerecht jedoch sind wir uns einig geworden, solange er mir die ganzen Flugkosten bezahlt, bringe ich ihm die Kinder zu den Sommer- und Winterferien runter. Kann man sowas auch gesetzlich festlegen lassen? Der Bekannte zahlt kein Unterhalt für das Kind, da er das Kind nicht sehen darf. Er sagt sobald er das Recht hat sein Kind zu sehen wird er auch zahlen aber vorher nicht. Was kann man denn in so einer Situation machen??? Ich bitte um Hilfe!!

Grüße vom Bodensee

Titel: Re: Umgangsrecht zum deutschen Kind
Beitrag von sigi-n am 21.11.2013 um 11:58:27

catlak26w_tr81 schrieb am 21.11.2013 um 11:36:13:
konnte er nicht einreisen, was ja auch strafbar wäre, dadurch wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht zugesprochen


Sorgerechtsentscheidungen werden nach Gesetz getroffen zum Kindeswohl nicht wegen Anwesenheit


catlak26w_tr81 schrieb am 21.11.2013 um 11:36:13:
Kann man sowas auch gesetzlich festlegen lassen?


Privatgesetze? Was soll das sein ein neuer Trend?

Der Kindsunterhalt ist kein Wunschkonzert sonder gesetzlich geregelt, ist er unterhaltspflichtig häuft er so nur schulden in D an

Titel: Re: Umgangsrecht zum deutschen Kind
Beitrag von Eduard am 21.11.2013 um 15:33:38

sigi-n schrieb am 21.11.2013 um 11:58:27:
Sorgerechtsentscheidungen werden nach Gesetz getroffen zum Kindeswohl nicht wegen Anwesenheit

Nun ja. Wenn die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht beantragt und von der "Gegenseite" kommt keine Stellungnahme, was ist dann wohl das Ergebnis?

Allerdings hätte der Ehemann z. B. einen deutschen Anwalt einschalten können, der ihn im Verfahren vertritt (bei Verfahren dieser Art sowieso stets notwendig).


Zitat:
Privatgesetze? Was soll das sein ein neuer Trend?

Gemeint ist wohl eine gerichtliche Festlegung des Umgangs.

Diese kann jederzeit beim zuständigen Familiengericht beantragt werden, auch ohne Mitwirkung des Jugendamts.

Dabei wäre es nicht schädlich, wenn er nachweisen könnte, dass regelmässig seinen finanziellen Verpflichtungen
(Unterhalt) nachkommt.

Titel: Re: Umgangsrecht zum deutschen Kind
Beitrag von catlak26w_tr81 am 22.11.2013 um 09:39:04
hmm, die Lage sieht so aus: wenn ein Elternteil im Ausland, sprich hier in der Türkei und der andere in Deutschland lebt, läuft die Scheidung meistens von der Türkei aus. In den meisten Fällen empfehlen die Anwälte der Gegenpartei dem Elternteil, bei dem das Kind lebt das alleinige Sorgerecht zu geben. Dies dient nur dazu, damit die Mutter das alleinige Entscheidungsrecht in schwerwiegenden Fällen hat. Hat nichts mit Privatgesetzen zu tun. Bei mir ist dies auch der Fall, jedoch haben wir ausgemacht, solange er mir die Flugkosten in die Türkei zahlt werde ich ihm die Kinder zweimal im Jahr in den Ferien bringen.

Manche Frauen, nutzen solche Situationen schamlos aus, aus Wut weil sie verlassen wurden. Aber das muss ich ja hier nicht erzählen. Ich wurde auch verlassen, aber mein Ex-Partner hat mich verlassen nicht seine Kinder, und ich habe nicht das "Recht" den Kindern den Vater und dem Vater die Kinder wegzunehmen. In dieser Situation sehe ich das auch so, kein Gesetz der Welt, hat das Recht, irgendeinem Elternteil das Kind wegzunehmen, solange keine Misshandlung, sprich körperlich oder seelisch, stattfindet. Zum Thema, das die Gesetze zum Kindswohl entscheiden, will ich auch nicht viel sagen, ich kann sehr viele Beispiele nennen, wo das Gesetz versagt hat! Man kann ein 4-jähriges Kind nicht fragen was es vom Vater hält , da es den Vater nicht kennt!!!! Man kann sowas nur entscheiden, nachdem das Kind den Vater kennenlernt. Deshalb war ja auch meine Frage, ob es in diesem Fall irgendwas gibt, wo man Helfen kann. Hier war nicht die Frage von Privatgesetzen oder sonst was, hier war die Frage nur ob es irgendwelche Hilfen gibt. Hier handelt auch der Vater richtig indem er nicht zahlt, würde ich genauso machen, denn wenn mir meine Ex mein Kind verweigert, dann zahle ich auch nicht!!! Er ist bereit seine ganzen Schulden zu zahlen, sprich monatlich den Unterhalt sobald er das Kind sehen kann, und meiner Meinung nach handelt er in dieser Situation richtig!!

Titel: Re: Umgangsrecht zum deutschen Kind
Beitrag von Runenwolf am 22.11.2013 um 10:00:41

catlak26w_tr81 schrieb am 22.11.2013 um 09:39:04:
Hier handelt auch der Vater richtig indem er nicht zahlt, würde ich genauso machen, denn wenn mir meine Ex mein Kind verweigert, dann zahle ich auch nicht!!! Er ist bereit seine ganzen Schulden zu zahlen, sprich monatlich den Unterhalt sobald er das Kind sehen kann, und meiner Meinung nach handelt er in dieser Situation richtig!! 


Der Schuss kann nach hinten losgehen. Denn wenn er unbedingt ein Umgangsrecht mit dem Kind haben will, dann darf er das nicht von Unterhaltszahlungen abhängig machen.

Menschlich gesehen ist eine solche Reaktion durchaus nachvollziehen.
Das Gesetz und die Rechtsprechung sieht das aber anders.
Da wird dann schon mal gefragt, wo denn der Vater an das Kindeswohl denkt, wenn er durch seine Weigerung Unterhalt zu zahlen möglicherweise eine Bedürftigkeit für das Kind verursacht und es dem Kind dadurch mangelt.

Auf diese Weise dem Kindeswohl schaden und auf der anderen Seite auf das Kindeswohl zu pochen, um ein Umgangsrecht zu bekommen, passen nicht zusammen. Das wird vermutlich das Gericht auch so einschätzen.
Darüber sollte sich der Vater im Klaren sein.

Titel: Re: Umgangsrecht zum deutschen Kind
Beitrag von Eduard am 22.11.2013 um 10:14:47

catlak26w_tr81 schrieb am 22.11.2013 um 09:39:04:
hier war die Frage nur ob es irgendwelche Hilfen gibt.

Da fällt mir nur das Jugendamt ein. Allerdings kann ich mir vorstellen, dass das Jugendamt sich kein Bein ausreißt, um ihm zu helfen, solange er keinen Unterhalt zahlt...


Zitat:
Hier handelt auch der Vater richtig indem er nicht zahlt, würde ich genauso machen, denn wenn mir meine Ex mein Kind verweigert, dann zahle ich auch nicht!!!

Nun ja, das Geld ist ja nicht für die Ex, sondern für das Kind. Also soll das Kind für das Verhalten der Ex büssen?

Titel: Re: Umgangsrecht zum deutschen Kind
Beitrag von sigi-n am 22.11.2013 um 11:34:04

catlak26w_tr81 schrieb am 22.11.2013 um 09:39:04:
Hier handelt auch der Vater richtig indem er nicht zahlt, würde ich genauso machen, denn wenn mir meine Ex mein Kind verweigert, dann zahle ich auch nicht!!! 


Was ist das für ein Rechtsverständnis, Gesetze gelten nur wenn Sie einem genehm sind?


catlak26w_tr81 schrieb am 22.11.2013 um 09:39:04:
Er ist bereit seine ganzen Schulden zu zahlen, sprich monatlich den Unterhalt sobald er das Kind sehen kann, und meiner Meinung nach handelt er in dieser Situation richtig!!


Die Schulden beginnen mit dem Tag an dem er Unterhaltspflichtig wird und nicht erst wenn er sein kind sehen kann. D.h. wenn er sein Kind erst nach 5 Jahren sieht hat er 60 Monate Unterhaltsschulden.

Entschuldige aber deine private meinung ist für den Gesetzgeber und die Gesetze ohne jede Relevanz

Titel: Re: Umgangsrecht zum deutschen Kind
Beitrag von Eduard am 22.11.2013 um 15:31:16

sigi-n schrieb am 22.11.2013 um 11:34:04:
Die Schulden beginnen mit dem Tag an dem er Unterhaltspflichtig wird und nicht erst wenn er sein kind sehen kann. D.h. wenn er sein Kind erst nach 5 Jahren sieht hat er 60 Monate Unterhaltsschulden.


Genaugenommen:
Die Schulden sammeln sich erst ab dem Zeitpunkt an, an dem die Mutter (oder das Jugendamt) den Kindesunterhalt im Namen des Kindes geltend gemacht hat, vorher nicht. Und es gibt unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, dass Unterhaltsansprüche verjähren.
(Siehe http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2011/2012/DIJuF-Themengutachten_Verjaehrung_und_Verwirkung_von_Unterhaltsanspruechen_v._13.10.11_Stand_05.09.12.pdf)


Zitat:
Entschuldige aber deine private meinung ist für den Gesetzgeber und die Gesetze ohne jede Relevanz


War da nicht was mit "Demokratie"? Sofern sich eine entsprechende Mehrheit dafür findet, können Gesetze auch geändert werden. Und was ist eine Mehrheit anderes als eine große Gruppe von Bürgern, die zu einem bestimmten Thema die gleiche "private Meinung" haben? :-)


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