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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Frage wegen Wiedereinbuergerung
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Beitrag begonnen von Ozmum43 am 13.11.2013 um 06:22:55

Titel: Frage wegen Wiedereinbuergerung
Beitrag von Ozmum43 am 13.11.2013 um 06:22:55
Hi,
bin neu hier und hoffe das mir jemand rat geben koennte wg Wiedereinbuergerung.

2003 bin ich zum zweiten mal nach Australien (davor 1998 wg Liebe / geheiratet / kind und 18 Monate spaeter getrennt. Dann mit Kind zurueck nach Deutschland).

2003 wieder zurueck nach Australien neue Beziehung 2. kind. Zu der Zeit hab ich mich auf Stellen beworben die australische Staatsangehoerigkeit vorrausgesetzt haben.

Sehr naiv zu der Zeit wollte ich einfach arbeit finden und habe nicht weiter recheriert wegen den Antrag an Deutschland zu stellen um deutsche Staatsbuergerschaft zu behalten. So hab ich dann 2005 die australische Staatsbuergerschaft angenommen und die deutsche automatisch verloren.

7 Jahre spaeter kommen nun die fragen auf...warum...

Ich bin nun momentan in der Anfangsphase dokumente zusammenzustellen um die deutsche Staatsbuergerschaft wiederzubekommen aber auch die australische zu behalten (wg job den ich immer noch ausuebe).

Kann mir irgendwer tips geben ob ich ueberhaupt ne chance habe bevor ich das alles einreiche?
Und zweite frage waere natuerlich die Gruende die akzeptiert werden. Was ist ein akzeptabler grund?
Meine gruende sind das ich da sein will sollte etwas sein mit meinen Eltern (ich habe keine Geschwister).
Ein anderer Grund ist das ich vielleicht im Renten alter dort wieder leben will - gemeint von der Rente was ich erarbeitet habe nicht durch Arbeitslosigkeit.

Wuerde mich freuen ueber anregungen oder informationen.

Danke schon mal vielmals

Titel: Re: Frage wegen Wiedereinbuergerung
Beitrag von Bayraqiano am 13.11.2013 um 08:13:54
solche Fälle lassen sich schwer einschätzen, siehe aber: http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Staatsangeh%C3%B6rigkeit/Ermessenseinb%C3%BCrgerung/Ermess_Merkblatt1P13.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Da ehemaligen Deutschen i.d.R eine AE § 38 Abs. 2 AufenthG zusteht müsste die Begründung, warum hier ausnahmsweise die Einbürgerung sinnvoll ist ziemlich ausführlich sein, das Merkblatt liefert einige Anhaltspunkte.


Zitat:
Beispiele für solche Beziehungen sind: bestehende oder frühere Ehegemeinschaften oder  Lebensgemeinschaften mit einem Deutschen, längere Aufenthalte in Deutschland, Eigentum
an Immobilien oder Wohnung zur eigenen Nutzung in Deutschland, Ansprüche aus  Rentenleistungen oder Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern,
deutsche Volkszugehörigkeit, Besuch deutscher Schulen oder anderer Ausbildungsstätten, Zugehörigkeit zu deutschen Vereinigungen, Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder  in deutschen Unternehmen, besondere Verdienste für Deutschland.

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