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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung gemäß § 10
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Beitrag begonnen von maria2014 am 29.09.2013 um 17:24:40

Titel: Einbürgerung gemäß § 10
Beitrag von maria2014 am 29.09.2013 um 17:24:40
Hallo zusammen, :)
mein Mann hat gemäß § 10 ein Antrag gestellt. Im Antrag unter Punkt 4 sollte man ja die vorliegenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten angeben. Die Angaben (für den Antrag) innerhalb der 8 Jahre waren hierbei wichtig (laut Beraterin). Meine Frage nun , vor ca. 9 Jahre ergab sich unglücklicherweise eine Straftat , welche eingestellt wurde, muss man dies jetzt auch angeben oder ist dies un relevant??? :-/

Danke euch im Voraus für eure Hilfe  :)

Titel: Re: Einbürgerung gemäß § 10
Beitrag von Bayraqiano am 29.09.2013 um 18:15:29

maria2014 schrieb am 29.09.2013 um 17:24:40:
ergab sich unglücklicherweise eine Straftat , welche eingestellt wurde

Was heißt das konkret? Wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt (dann ist es irrelevant) oder kam es zu einer Verurteilung? Und falls ja, wie fiel diese aus?

Titel: Re: Einbürgerung gemäß § 10
Beitrag von maria2014 am 29.09.2013 um 21:32:14
Hallo Bayraqiano,
danke für deine Antwort.
Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Also muss ich mir keine weiteren Gedanken machen , da dies im Antrag nicht aufgeführt wurde ?  :-/

Danke dir

Titel: Re: Einbürgerung gemäß § 10
Beitrag von Ralf am 29.09.2013 um 21:42:29

maria2014 schrieb am 29.09.2013 um 17:24:40:
oder ist dies un relevant??? 


Ein eingestelltes Verfahren ist irrelevant, nur Verurteilungen
ab einer bestimmten Höhe sind schädlich. Problem dabei:
Manche Behörden neigen dazu, Stress zu machen wegen
angeblicher "falscher Angaben", sollten sie von diesem
eingestellten Verfahren Kenntnis bekommen, z.B. durch
die obligatorische Anfrage bei der örtlichen Polizei.
Um solchen Stress von vorne herein zu vermeiden, würde
ich empfehlen, die Sache im Antrag wahrheitsgemäß anzugeben,
z.B. so: "im Jahr 2001 Verfahren wegen xyz, eingestellt."
Muss aber letztlich jeder selbst wissen. Ein Nachteil entsteht
dadurch jedenfalls nicht, selbst dann nicht, wenn es z.B. eine
Einstellung wegen geringer Schuld und mit Geldauflage war.

Titel: Re: Einbürgerung gemäß § 10
Beitrag von maria2014 am 29.09.2013 um 22:42:22
Vielen Dank Ralf. :)
Die Schuld wurde als gering eingestuft. Bin mir nun unsicher ob nach 9 Jahren dies noch im Bundeszentralregister aufgeführt ist?
:gruebeln:


Titel: Re: Einbürgerung gemäß § 10
Beitrag von Ralf am 29.09.2013 um 23:59:47

maria2014 schrieb am 29.09.2013 um 22:42:22:
ob nach 9 Jahren dies noch im Bundeszentralregister aufgeführt ist

ist es nicht, und war es nie, in diesem Register werden nur
tatsächliche Verurteilungen aufgeführt.

Titel: Re: Einbürgerung gemäß § 10
Beitrag von Odysseus am 15.10.2013 um 13:20:54

Ralf schrieb am 29.09.2013 um 21:42:29:
Manche Behörden neigen dazu, Stress zu machen wegen angeblicher "falscher Angaben", sollten sie von diesem eingestellten Verfahren Kenntnis bekommen, z.B. durch die obligatorische Anfrage bei der örtlichen Polizei. 


Wenn alte, abgeschlossene Ermittlungsverfahren (auch mit geringer Schuld eingestellte) verschwiegen werden, kann ich mir das eigentlich nicht vorstellen - allein schon, weil mir als SB dafür nun wirklich die Zeit fehlt. Ich könnte mir aber vorstellen, dass bei einer Einzelfallprüfung, bei geringfügiger Überschreitung der 90 Tagesätzen (§ 12a Abs. 1, Satz 3 mehrere mit geringer Schuld eingestellte Verfahren negativ ins Gewicht fallen können.

Wenn allerdings Verurteilungen oder ggf. auch offene Ermittlungsverfahren verschwiegen worden sind, dann neigen die Behörden nicht dazu, "Stress zu machen", sondern die Behörden stellen ggf. Strafanzeige gemäß § 42 StAG - und das mit Recht. Denn es obliegt nicht dem Antragsteller zu entscheiden, ob Verurteilungen relevant sind, oder nicht.



Ein Schwank aus der Praxis:

Kürzlich hatte ich einen Fall, bei dem im Antrag keine Verurteilung angegeben worden ist.

Im BZR-Auszug tauchte dann plötzlich eine Verurteilung zu 70 Tagesätzen auf, wobei alleine die ja noch unproblematisch gewesen wäre.

In der Ausländerakte fand ich dann eine weitere Verurteilung zu 30 Tagesätzen, allerdings unter einem falsch geschriebenen Familiennamen (also z.B. Müllen statt Müller) im Urteil. Daher tauchte die Verurteilung auch nicht im BZR auf (ist aber mittlerweile korrigiert worden).

So hat er nun zum einen das Problem, dass er mit 100 Tagesätzen über der Grenze liegt - hätte er bei Beratung oder Antragstellung beide Verurteilungen angegeben, hätte ich entsprechend beraten können - und zum anderen, dass nun ein Ermittlungsverfahren wegen eben dieser falschen Angaben eingeleitet wird.

Titel: Re: Einbürgerung gemäß § 10
Beitrag von maria2014 am 16.10.2013 um 19:08:22
Vielen Dank für die Zahlreichen Antworten.

Wegen Verstoß gegen das Ausländergesetz/ Zuwanderungsgesetz ,Urkundenfälschung wird nach § 153 Abs. 1 Satz 2 stPO von der Verfolgung abgesehen.

Er wurde beschuldigt Urkundenfälschung begannen zu haben.Tagessätze mussten nicht geleistet werden.   :-/ 

Was ist jetzt am besten zu tun,...der Antrag ist bereits gestellt und abgegeben?

Titel: Re: Einbürgerung gemäß § 10
Beitrag von schweitzer am 17.10.2013 um 07:46:59
Es wird nichts passieren, weil es zu keiner Verurteilung gekommen ist. - Und es existieren nicht nur keine Tagessätze unterhalb der 90-Tage-Grenze, sondern überhaupt keine ...

Ich denke die Sorgen sind insoweit in dem Fall hier unbegründet.


=schweitzer=

Titel: Re: Einbürgerung gemäß § 10
Beitrag von maria2014 am 22.10.2013 um 16:10:56
Vielen Dank . Ich werde jetzt einfach mal abwarten...

Titel: Re: Einbürgerung gemäß § 10
Beitrag von maria2014 am 09.03.2014 um 10:40:19
Hallo Zusammen,
ich habe ein Anliegen.
Mein Mann hat vor  fast 6 Monaten einen Antrag auf Einbürgerung gestellt, bis jetzt hat er noch keine Antwort erhalten.
Ich bin jetzt in der 11 Woche schwanger,und meine Frage ist wie folgt? Ab wann muss man die Schwangerschaft bekannt geben?
In dem Brief ,den er am Anfang erhalten hat, steht dass man unverzüglich die Änderungen melden muss, wie z.B. Geburt des Kindes.
Aber mein Kind ist ja noch nicht geboren!!! :-?Wie ist nun das weitere Vorgehen, soll er die Schwangerschaft melden (ab welcher SSW?) oder erst wenn das Kind da ist???? :-/

Ich bedanke  mich im voraus für eure Mühe und wünsche euch noch einen schönen Sonntag.
LG.

Titel: Re: Einbürgerung gemäß § 10
Beitrag von grisu1000 am 09.03.2014 um 14:00:45

maria2014 schrieb am 09.03.2014 um 10:40:19:
Ich bin jetzt in der 11 Woche schwanger,und meine Frage ist wie folgt? Ab wann muss man die Schwangerschaft bekannt geben?


Ab dem Moment wo sie erfolgreich beendet ist. Also das Kind da ist. Man beantragt die Geburtsurkunde des Kindes und gibt gleich eine Ausfertigung bei der EBH ab.


maria2014 schrieb am 09.03.2014 um 10:40:19:
Mein Mann hat vorfast 6 Monaten einen Antrag auf Einbürgerung gestellt, bis jetzt hat er noch keine Antwort erhalten.


Nach 6 Monaten könnte man schon mal nach einen Sachstand des Verfahrens fragen, am besten schriftlich oder per e-mail.

Titel: Re: Einbürgerung gemäß § 10
Beitrag von maria2014 am 09.03.2014 um 20:47:42
Danke für die schnelle Rückantwort.
LG.

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