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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Miteinbürgerung Kind . https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1378810043 Beitrag begonnen von Mikael321 am 10.09.2013 um 12:47:23 |
Titel: Miteinbürgerung Kind . Beitrag von Mikael321 am 10.09.2013 um 12:47:23
Fall :
Mutter und Kind leben seit über 4 Jahren in D. Mutter hat eine NE, Kind hat eine Duldung weil RP keine AE ausstellen wollte, da die Mutter kein alleiniges Sorgerecht hatte . ( Kinds Vater hatte dem Umzug nach D. aber beim Notar zugestimmt ) Deshalb ist auch Klage auf eine AE anhännig . Jetzt bietet ABH eine AE nach § 32 Abs.3 an , weil § 32 geändert wurde , gegen Rücknahme der Klage . Meine Fragen nun : werden die 4,5 Jahre in D. ( die ersten 2,5 Jahre mit Fiktion, Rest mit Duldung ) für die Einbürgerung angerechnet ?? Auszug : soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten Ist es ratsam den Prozess ( Termin in den nächsten 3 Monaten nach über 2 Jahren Wartezeit ) in Anspruch zu nehmen, um die 4 Jahre zu legalisieren und um nicht auf den Kosten sitzten zu bleiben ? Michael |
Titel: Re: Miteinbürgerung Kind . Beitrag von Odysseus am 10.09.2013 um 15:00:44
Die Miteinbürgerung des Kindes scheitert schon allein daran, dass es niemanden gibt, mit dem es eingebürgert werden könnte.
Die Mutter ist erst sein 4 Jahren in D, erforderlich ist aber ein mindestens achtjähriger Aufenthalt. Zudem können die Zeiten der Duldung (und auch der Zeit davor, da die Fiktion ja nur zur Duldung und zu keinem "besseren" Aufenthaltstitel geführt hat) nicht angerechnet werden. Der anrechenbare Aufenthalt beginnt also mit der ersten Erteilung einer AE. BTW: Wer oder was ist "RP" |
Titel: Re: Miteinbürgerung Kind . Beitrag von lottchen am 10.09.2013 um 15:27:58
Regierungspräsidium?
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Titel: Re: Miteinbürgerung Kind . Beitrag von Mikael321 am 12.09.2013 um 16:18:24 Odysseus schrieb am 10.09.2013 um 15:00:44:
Michael |
Titel: Re: Miteinbürgerung Kind . Beitrag von Mikael321 am 15.09.2013 um 13:36:49
Kann keiner die Frage beantworten ?? Sind 3 Jahre mit AE gemeint , oder nur 3 Jahre aufenthalt ??
Michael |
Titel: Re: Miteinbürgerung Kind . Beitrag von Bayraqiano am 15.09.2013 um 14:18:44
Die Rechtsprechung zum dem Thema geht davon aus, dass Duldugnszeiten nicht anrechenbar sind (VG Braunschweig, 21.10.2009 - 5 A 56/08, VG München, 30.03.2011 - M 25 K 10.37, VGH Baden-Württemberg, 16.10.2008 - 13 S 313/08 - anders VG Stuttgart, 05.11.2008 - 11 K 4416/07 sofern die Zeiten für eine NE-Erteilung berücksichtigt wurden ). Abschließend kann das aber nur die zuständige EBH klären, dann müsste man tatsächlich überlegen, ob eine Klage gegen damalige Duldung sinnvoll wäre oder nicht.
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Titel: Re: Miteinbürgerung Kind . Beitrag von grisu1000 am 15.09.2013 um 15:00:47 Odysseus schrieb am 10.09.2013 um 15:00:44:
Das kommt daraufe an. Wie ich das verstehe ist zur Zeit eine Klage gegen die Nichterteilung der AE anhängig. Gewinnt der Kläger gegen die ABH sehe ich die Zeit ab Antragseingang ABH laufen. Sonst könnte ja die ABH alleine mit den Gang durch die Instanzen die Erteilung der AE nach hinten verschieben. Mein Frage wäre soll nun die AE nach § 32 Abs.3 AufenthG im Rahmen eines Vergleichs vor Gericht erteilt werden oder war das ein Angebot ausßerhalb des Verfahrens. Bei ersterem sollte der Anwalt ggf. auch die Kostenfrage und den Punkt ob die AE Rückwirkend erteilt wird zur Frage stellen. |
Titel: Re: Miteinbürgerung Kind . Beitrag von Mikael321 am 16.09.2013 um 09:14:49 grisu1000 schrieb am 15.09.2013 um 15:00:47:
Oder wäre es besser die Klage weiter laufen zu lassen weil die Aussichten zu gewinnen, ganz gut sind. ( sagt der Anwalt Also Spatz in der Hand gegen Taube auf dem Dach ? :D Michael |
Titel: Re: Miteinbürgerung Kind . Beitrag von Bayraqiano am 16.09.2013 um 12:22:56 Mikael321 schrieb am 16.09.2013 um 09:14:49:
Hat sich denn jemand die Mühe gemacht mal bei der EBH zu fragen? Mikael321 schrieb am 16.09.2013 um 09:14:49:
Naja, bei der derzeitigen Rechtslage hat das Kind einen Rechtsanspruch auf eine AE § 32 Abs. 3 AufenthG - deshalb auch das Angebot der ABH. Eine andere Frage wäre die rückwirkende Erteilung, hier müsste man wegen des fehlenden Sorgerechts auf den Ausnahmefall § 32 Abs. 4 (a.F.) setzen. Hat der Anwalt das auch in Betracht gezogen? Sollte hier der Anspruch für die Vergangenheit festgestellt werden - und die Duldungszeiten nicht angerechnet werden (sehr wahrscheinlich) wäre auch auf rückwirkende Erteilung zu klagen, die Aussichten wären nicht schlecht: Zitat:
BVerfG 2 BvR 820/11 |
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