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Beitrag begonnen von portin am 03.07.2013 um 09:09:47

Titel: Bildungsgutschein
Beitrag von portin am 03.07.2013 um 09:09:47
Guten Morgen, ich komme gleich zur Sache. Im Rahmen meiner Arbeit betreuue ich eine Frau, die seit über 10 Jahren in Deutschland lebt, sie ist geduldet, besitzt eine Arbeitserlaubnis seit knapp 4 Jahren und hat seitdem eine Qualifizierung zur Alltags- und Betreuungassistentin gemacht, einen Hauptschulabschluss Kl. 9 erworben, alles mit dem Ziel, Ausbildung zur Altenpflegehelferin zu machen. Dafür braucht man in DE einen Bildungsgutschein. Sie war auch arbeitssuchend gemeldet, bezieht aber Leistungen vom Sozialamt. Sie hat den Bildungsgutschein für die Ausbildung bei  der BA beantragt und ihn auch bekommen und begann am 4.06.2013 die Ausbildung. Letzte Woche hat die BA ihr den Bildungsgutschein entzogen mit der Begründung, dieser würde ihr nicht zustehen, weil sie Leistungen nach AsylBlg bezieht. Meine Frage: ist das richtig so? Darf die BA den BGS mit dieser Begründung zurücknehmen? Kann ich das irgendwo nachlesen? Es ist klar, sie hat noch nie eingezahlt und hat eine Duldung und ist "nur" arbeitsuchend gemeldet.
Danke im Voraus.

Titel: Re: Bildungsgutschein
Beitrag von elii am 03.07.2013 um 09:27:28
Hallo,

wenn du aus Hamburg bist, gibt es Anwälte ( staatlich) auf Holstenstraße.
Soweit ich weiß für arbeitslose ist kostenlos und sonst 10 Euro.

........oder Diakonie.........

Sag , ob du aus Hamburg bist, dann kann ich die evtl die Adressen geben

LG

Titel: Re: Bildungsgutschein
Beitrag von elii am 03.07.2013 um 09:29:15
Schau ml auch hier , vielleicht können die dir helfen.....

http://www.arbeitslosen-telefonhilfe.de/

Titel: Re: Bildungsgutschein
Beitrag von Saxonicus am 03.07.2013 um 11:04:37

portin schrieb am 03.07.2013 um 09:09:47:
Darf die BA den BGS mit dieser Begründung zurücknehmen? Kann ich das irgendwo nachlesen? Es ist klar, sie hat noch nie eingezahlt und hat eine Duldung und ist "nur" arbeitsuchend gemeldet. 

Das glaube ich schon, denn mit einer Duldung besitzt sie keinen (rechtmäßigen) Aufenthaltstitel und ist ausreisepflichtig.

Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" von ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt.

Titel: Re: Bildungsgutschein
Beitrag von portin am 03.07.2013 um 13:21:13
danke erstmal.
und  nicht Hamburg, NRW

Titel: Re: Bildungsgutschein
Beitrag von sigi-n am 03.07.2013 um 14:24:39

portin schrieb am 03.07.2013 um 09:09:47:
Darf die BA den BGS mit dieser Begründung zurücknehmen?


Ja, s. unten

Die obigen Ausführungen gelten in gleicher Weise für die Ausgabe von Bildungsgutscheinen an erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch erhalten.

Leistungen nach AyslBlg (nach 4 Jahren) sind SGB XII

Asylbewerber, Ausländer mit Duldung und manche Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten an Stelle der Sozialhilfe/GSi bzw. des Alg II nur Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG). Nach vier Jahren des Leistungsbezugs haben Leistungsberechtigte nach AsylbLG Anspruch auf Leistungen in Höhe der Sozialhilfe nach dem SGB XII, nicht dagegen auf Alg II

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