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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
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Beitrag begonnen von lola51 am 01.07.2013 um 22:44:13

Titel: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von lola51 am 01.07.2013 um 22:44:13
Hallo ihr lieben Helfer,

ich habe Heute bei ABH Stuttgart versucht einen Antrag auf Daueraufenthaltsbescheinigung EU (4a) zu beantragen. Der würde mündlich abgelehnt, wegen fehlender Voraussetzungen.

Mein Lebenslauf seit in DE lebe:
Kroatische Bürgerin;

2003 Aufenthalt wegen Studium
2004 Heirat (Deutsche Eheman)
2005-2007 Vollzeitbeschäftigung
2007-2008 Alg 1 Bezug
2008-2009 Unterschiedliche Gelegenheitjobs (keine Sozialhilfe)
Okt 2009- Feb 2010 Studium (1 Semester lang), wegen Geburt meines Kindes abgebrochen)
2010 Scheidung
2010-2011 Unterkunft bei meiner Mutter, Kindergeld und Elterngeld (ohne Sozialleistungen)
Aug 2011- Nov 2012 Alg2 (aus elterlichen Wohnung ausgezogen)
Nov 2012-Apr 2013 Vollzeitbeschäftigung (wegen fehlende Kinderbetreuung abgebrochen)
April 2013-Heute - Alg 2 (auf der Suche nach eine Teilzeitbeschäftigung)
(In der 9te Woche Schwanger.)

Die Dame meinte das ich für die Erteilung einer Daueraufenthalsbescheinigung die folgende Voraussetzungen erfüllen müsste: 5 Jahre ununterbrochene Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (60 Monate Pflichtbeiträge sind nachzuweisen).

Ich selber habe ich die 4a Freizügigkeitsgesetz schon vielmals gelesen, aber woher die Interpretation der ABH stammt, kann ich immer noch nicht nachvollziehen.

Daher bitte ich um Ihre Hilfe; habe ich da überhaupt eine Chance, rechtlich gesehen?

Vielen dank im Voraus.

Titel: Re: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von Bayraqiano am 01.07.2013 um 22:57:51
60 Monatsbeiträge sind für ein Daueraufenthaltsrecht nach nationalem Recht - also NE nach § 9 bzw. Daueraufenthalt-EG nach §§ 9a-c AufenthG der Fall. Das muss Dich nicht interessieren.

Du hättest mit Unionsbürgerschaft immer noch mindestens fünf Jahre lang einen Freizügigkeitsbestand erfüllen müssen, um ein Daueraufenthalt nach § 4a FreizügG/EU zu erwerben, das könnte hier für den Zeitraum 2003-08 der Fall sein (siehe BVerwG 10 C 8.12, Rn. 21). Du solltest nochmal den Antrag schriftlich stellen und abwarten.

Titel: Re: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von lola51 am 01.07.2013 um 23:40:17
Vielen dank!

Dies habe ich ja auch gesagt, sie meinte sie wusste es besser als ich...

Bitte um eine Erklärung; was bedeutet konkret einen Freizügigkeitsbestand zu erfüllen? Zu arbeiten, oder einfach keine Sozialleistungen zu beziehen? Ich kenne einige Fälle wo EU Studenten die gleiche Bescheinigung bekommen haben (nach 5 Jahren Studium), allerdings kommen die nicht aus Stuttgart.

Titel: Re: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von Bayraqiano am 01.07.2013 um 23:48:16
freizügigkeitsberechtigt ist wer die Voraussetzungen des Artikel 7 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG erfüllt, zu den Unterbrechungen siehe Artikel 7 Abs. 3.

Titel: Re: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von Märchenprinz am 01.07.2013 um 23:52:06

lola51 schrieb am 01.07.2013 um 23:40:17:
einen Freizügigkeitsbestand zu erfüllen?


Konkret bedeutet das eines der folgenden Punkte:

(2) Unionssrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:

    Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
    Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
    Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
    Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,

    nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4 (wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen, somit auch keine Sozialleistungen beziehen)

das trifft bei Dir für den Zeitraum 03-08 zu.

P.S. Im Übrigen scheinst Du auch die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung zu erfüllen. Seit heute morgen geht das auch ohne die kroatische Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen.

Titel: Re: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von lola51 am 02.07.2013 um 00:01:38

Märchenprinz schrieb am 01.07.2013 um 23:52:06:
das trifft bei Dir für den Zeitraum 03-08 zu.

P.S. Im Übrigen scheinst Du auch die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung zu erfüllen. Seit heute morgen geht das auch ohne die kroatische Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen.


Es sind (2003-2008) nicht volle 5 JAhren, eher 4.5...

Und die Anspruchseinbürgerung...Naja, ich habe es schon vor einem Monat versucht, würde allerdings aufgrund fehlender Lebensunterhalt abgewiesen.

Titel: Re: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von Märchenprinz am 02.07.2013 um 00:24:19

lola51 schrieb am 02.07.2013 um 00:01:38:
würde allerdings aufgrund fehlender Lebensunterhalt abgewiesen.


Das war nicht richtig. Bei der Anspruchseinbürgerung ist mangelnder LU bzw. Sozialleistungsbezug nicht schädlich, solange man ihn nicht zu vertreten hat.
§10 Abs. 3. "......den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat".
Also trotzdem Antrag stellen.


lola51 schrieb am 01.07.2013 um 22:44:13:
In der 9te Woche Schwanger.

Wenn das mit dem DA-4a. nichts wird, wäre deine Einbürgerung Voraussetzung, dass dein Kind mit seiner Geburt auch Deutscher  (Doppelstaatler) wird (falls der Vater nicht deutsch ist). (also schnell machen, da es sonst sehr sehr knapp wird)

Titel: Re: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von Helfer am 02.07.2013 um 06:53:02
Hallo,
Mich hat das ähnlich beschäftigt.
Ein Kroate ist aber erst 1 Tag EU Bürger. Heißt es das die Zeiten vorher mit gewertet werden oder fangen jetzt erst die 5 Jahre an zu zählen?

Gruß

Titel: Re: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von lola51 am 02.07.2013 um 09:19:21

Märchenprinz schrieb am 02.07.2013 um 00:24:19:
Das war nicht richtig. Bei der Anspruchseinbürgerung ist mangelnder LU bzw. Sozialleistungsbezug nicht schädlich, solange man ihn nicht zu vertreten hat.
§10 Abs. 3. "......den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat".
Also trotzdem Antrag stellen.


Es scheint ja nicht so wichtig für ABH Stuttgart zu sein.
Und was genau bedeutet Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat?
Ich habe meine letzte Stelle durch Aufhebungsvertrag beendet (fehlende Kindesbetreung, Arbeitszeiten waren unmöglich).
Ich bemühe mich mit allem Kräften eine Arbeit zu finden. Gerade Heute habe ich ein Angebot für 400€ Job bekommen. Würde dies (in beiden Fällen) einen Einfluß auf dem Antrag haben?

Titel: Re: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von schweitzer am 02.07.2013 um 09:30:16

Helfer schrieb am 02.07.2013 um 06:53:02:
Ein Kroate ist aber erst 1 Tag EU Bürger. Heißt es das die Zeiten vorher mit gewertet werden 


Die vorherigen Zeiten zählen mit. Aber man muss eben im Zweifel nachweisen, dass man auch in jenen Zeiten einen Freizügigkeitstatbestand erfüllt hat.


lola51 schrieb am 02.07.2013 um 09:19:21:
Und was genau bedeutet Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat? 


Das bedeutet in erster Linie, dass Du Deine Sozialleistungsbedürftigkeit nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben darfst (etwa wegen verhaltensbedingter Kündigung). -

Die Sache mit dem Aufhebungsvertrag (da wirkt man ja an der Aufhebung des eigenen Arbeitsvertrages durch Einverständnis schon aktiv mit ...) ist nicht so ganz unproblematisch und müsste sicher sehr einzelfallbezogen betrachtet werden.

Von hier aus ist insoweit eine seriöse Prognose, wie das in Deinem Fall ganz konkret zu werten ist, kaum möglich.

Die Tatsache, dass Du Dich fortgesetzt um Arbeit bemüht hast, ist, wenn Du sie nachweisen kannst, ebenso wie die (vorübergehende) Annahme auch geringfügiger Beschäftigungen in positivem Sinne zu berücksichtigen.


=schweitzer=

Titel: Re: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von lola51 am 02.07.2013 um 10:34:21

schweitzer schrieb am 02.07.2013 um 09:30:16:
Von hier aus ist insoweit eine seriöse Prognose, wie das in Deinem Fall ganz konkret zu werten ist, kaum möglich.

Die Tatsache, dass Du Dich fortgesetzt um Arbeit bemüht hast, ist, wenn Du sie nachweisen kannst, ebenso wie die (vorübergehende) Annahme auch geringfügiger Beschäftigungen in positivem Sinne zu berücksichtigen.


=schweitzer=


Danke... Ich bin von Natur aus nicht unoptimistisch, aber ich bin mir fast 100% sicher das beides bei mir nicht klappen wird. Sobald man keine Gehaltsabrechnungen vorzeigt, wird man automatisch nach Hause geschikt. Ein Streit ist da vorprogrammiert, und ich setze mich selber nicht so gut durch.

Falls die Anträge abgeleht werden, wie ist mein Status in DE ab der Beitritt Kroatiens? Meine AE ist bis April 2014 gültig.

Titel: Re: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von Bayraqiano am 02.07.2013 um 10:39:47

lola51 schrieb am 02.07.2013 um 10:34:21:
wie ist mein Status in DE ab der Beitritt Kroatiens? 

mit einem Minijob/einer gerinfügigen Beschäftigung wärst Du ebenfalls als Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt, ein (aufstockender) Bezug von Leistungen wäre da unschädlich.

Ansonsten muss für die Verlängerung der AE nach § 31 AufenthG der LU gesichert sein.

Titel: Re: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von lola51 am 02.07.2013 um 15:35:36
Zuerst vielen dank für eure Antworten!

Noch eins habe ich vergessen; sollte/darf die ABH die aktuelle Situation ebenfalls prüfen, bzw. steht der Erteilung der Daueraufenthaltsbescheinigung die aktuelle Arbeitslosigkeit entgegen?

Die Dame hat ebenfalls gemeint das  in den Moment der Antragstellung die LU gesichert sein muss, und ich von Heute in Vergangenheit 5 Jahre die Voraussetzungen erfühlen sollte.

Titel: Re: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von Bayraqiano am 02.07.2013 um 17:19:14

lola51 schrieb am 02.07.2013 um 15:35:36:
Die Dame hat ebenfalls gemeint dasin den Moment der Antragstellung die LU gesichert sein muss, und ich von Heute in Vergangenheit 5 Jahre die Voraussetzungen erfühlen sollte. 


eben nicht..


schrieb am 01.07.2013 um 22:57:51:
siehe BVerwG 10 C 8.12, Rn. 21


Die Zeitspanne, in der zur Begründung eines Daueraufenthaltsrechts fünf Jahre lang ununterbrochen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgelegen haben müssen, braucht indes nicht der Zeitraum unmittelbar vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu sein [.....]. Der Senat entnimmt der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 7. Oktober 2010 - Rs. C-162/09, Lassal - (NVwZ 2011, 32 Rn. 33 - 39), dass der ununterbrochene Fünfjahreszeitraum nicht bis zuletzt angedauert haben muss, sondern auch weiter zurück in der Vergangenheit liegen kann.

Titel: Re: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von erne am 02.07.2013 um 18:20:56

schweitzer schrieb am 02.07.2013 um 09:30:16:
Die vorherigen Zeiten zählen mit.


hmmm, kann ich eigentlich nicht glauben.
Hast du da eine Quelle?

Titel: Re: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von Bayraqiano am 02.07.2013 um 18:26:03

erne schrieb am 02.07.2013 um 18:20:56:
hmmm, kann ich eigentlich nicht glauben.

glaubs ruhig, EuGH Ziolkowski.

Titel: Re: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von lola51 am 26.07.2013 um 19:42:00
Hallo nochmals,

ich habe ein Update und bin wieder auf eure Hilfe angewisen..
Tatsächlich habe ich ein Antrag auf Austellung einer Daueraufenthalsbescheinigung nach dem§ 4a Daueraufenthaltsrecht beantragt;

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich um Ausstellung einer Daueraufenthalsbescheinigung nach dem§ 4a Daueraufenthaltsrecht.
Während meiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde am XX.XX.XX wurde der Antrag bereits mündlich abgelehnt.
Als eine der Voraussetzung für die Erteilung einer Daueraufenthalsbescheinigung wurden seitens ABH Stuttgart  eingezahlte 60-Monate Pflichtbeiträge angegeben.
Ich weise darauf hin dass es sich bei dieser Regelung um die Voraussetzungen für ein Daueraufenthalt nach nationalem Recht (Niederlassungserlaubnis nach § 9 bzw. Daueraufenthalt-EG nach §§ 9a-c AufenthG) handelt.

Das Daueraufenthaltsrecht setzt gemäß  §4 a Abs. 1 voraus, dass sich der Unionsbürger seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben muss (und in der angegebenen Zeit durchgehend freizügigkeit berechtigt war).

Zusammen mit Unionsbürgerschaft habe ich tatsächlich fünf Jahren lang einen Freizügigkeitsbestand erfühlt. Wie es aus dem Versicherungsverlauf zu sehen ist, trifft dies in meinem Fall mindestens in dem Zeitraum von 2005-2010 zu.

Als weiterer  Ablehnungsgründ wurde der Bezug von Sozialleistungen angegeben in dem Zeitraum wo ich als alleinerziehende wegen fehlende Kinderbetreuung nicht arbeiten könnte.
Allerdings trifft das Daueraufenthaltsrecht kraft Gesetzes ein, ist nicht von einem Antrag abhängig, sondern wird allein schon durch Vollendung des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes wirksam. 

Daher gehe ich davon aus dass ich dem Zeitpunk wo ich die Sozialleistungen beantragt habe die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt nach §4 a bereits erworben habe. Der Verlust des Arbeitsplatzes oder Bezug von Sozialhilfe haben bei Daueraufenthaltsberechtigten keinerlei Einfluss mehr auf den Fortbestand des Freizügigkeitsrechtes.
Es ist somit völlig von den ursprünglichen Voraussetzungen der Freizügigkeit losgelöst.
Ich weise diesbezöglich auf BVerwG 10 C 8.12, Rn. 21 hin;

Die Zeitspanne, in der zur Begründung eines Daueraufenthaltsrechts fünf Jahre lang ununterbrochen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgelegen haben müssen, braucht indes nicht der Zeitraum unmittelbar vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu sein Der Senat entnimmt der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 7. Oktober 2010 - Rs. C-162/09, Lassal - (NVwZ 2011, 32 Rn. 33 - 39), dass der ununterbrochene Fünfjahreszeitraum nicht bis zuletzt angedauert haben muss, sondern auch weiter zurück in der Vergangenheit liegen kann.
(.........)
Für den Fall einer Ablehnung meines Antrages ersuche ich um schriftlichen und begründeten Bescheid.


Nach kürzer Zeit habe ich dieser Antwort bekommen:

Sehr geehrte XXX,

es wird Bezug genommen auf Ihren Antrag auf Austellung einer Daueraufenthaltskarte von XX.XX.XX.
Aus dem von Ihnen vorgelegten Rentenversicherungsverlauf ergeben sich mehrere Zeitabschnitte, welche als AFG gekennzeichnet sind. Diese Zeiten werden, wie in der Legende beschrieben, von der Bundesagentur für Arbeit gemeldet.

Wir bitten daher um Vorlage von Nachweisen, dass Sie währen diesen ZEiten einer Tätigkeit nachgegangen sind. Sofern dies nicht mehr möglich sein sollte, bitten wir um eine Bestätigung der Rentenversicherung, dass Sie mindestens 5 Jahren hinweg durchgehend und ohne Unterbrechung arbeitstätig waren.

Zur vervollständigung bitten wir um Übersendung eines Lebenslaufes mit allen ausgeübten Tätigkeiten, Unterbrechungszeiten(...).





Na also, ich muss sagen dass ich mir jetzt langsam wie der Josef K. in Kafka"s Process vorkomme.
Ich verliere langsam meine ansonsten gelassene Art. War mein Schreiben vielleicht zu lang um es vollständig und aufmerksam zu lesen, oder ist dies nur ein Ausweichmanöver seitens ABH? Ich nehme mal an dass meine Argumentation sinvoll ist und den Vorschrifften entspricht(?).
Wie auch immer, wende ich mich wie immer an euch, die einzige Ort wo man noch vernünftige und glaubhafte Antworten bekommen kann.

Was ist mein nächster Schritt?
Ein Schreiben wäre angemessen, aber ich habe irgendwie nichts mehr was ich noch sagen kann. Was kann man in einer solchen Situation machen?
(Bzw. habe ich ein Antrag auf Daueraufenthaltskarte gestellt, wie es aus dem Schreiben von ABH steht? Das sind doch zwei unterschiedliche Aufenthaltstitel, wenn ich mich nicht irre?)

Ich bedanke den Forumgründer und allen beteiligten dass Sie das für uns unermüdet macht!

Titel: Re: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von Bayraqiano am 26.07.2013 um 20:47:10
Der nächste Schritt wäre es, Nachweise darüber zu sammeln, dass Du in fünf zusammenhängenden Jahren nach Art. 7 freizügigkeitsberechtigt warst (Studentin, Arbeitnehmerin, ausreichende Exitenzmittel). Wenn Du das hast, reichst Du es ein.

Titel: Re: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von lola51 am 26.07.2013 um 22:00:26

schrieb am 26.07.2013 um 20:47:10:
Der nächste Schritt wäre es, Nachweise darüber zu sammeln, dass Du in fünf zusammenhängenden Jahren nach Art. 7 freizügigkeitsberechtigt warst (Studentin, Arbeitnehmerin, ausreichende Exitenzmittel). Wenn Du das hast, reichst Du es ein.


Das ist aber nicht was der ABH in ihrem Schreiben verlangt. Die wollen ja das ich dass "Sie mindestens 5 Jahren hinweg durchgehend und ohne Unterbrechung arbeitstätig waren."

Bzw. was ist mit der Zeiten wo ich bei meiner Mutter gewonnt habe und noch keine Studentin war? Ich habe da nicht gearbeitet aber auch keine Leistungen bezogen, meine Mutter hat für mich alles bezahlt (insgesamt höchstens 6 Monate).Zählen die auch mit?

Titel: Re: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von Bayraqiano am 26.07.2013 um 22:04:01

lola51 schrieb am 26.07.2013 um 22:00:26:
Das ist aber nicht was der ABH in ihrem Schreiben verlangt.

Die ABH liegt falsch, wenn sie denkt dass nur Zeiten als Arbeitnehmer ausreichen. Es gelten sämtliche Zeiten nach Artikel 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG (http://www.aufenthaltstitel.de/rl_2004_38_eg.html#7) und da sind es bekanntlich mehr Tatbestände.


lola51 schrieb am 26.07.2013 um 22:00:26:
Zählen die auch mit? 

Wenn Du in der Zeit auch krankenversichert warst dann ja.

Titel: Re: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von lola51 am 26.07.2013 um 22:40:45

schrieb am 26.07.2013 um 22:04:01:
Die ABH liegt falsch, wenn sie denkt dass nur Zeiten als Arbeitnehmer ausreichen. Es gelten sämtliche Zeiten nach Artikel 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG (http://www.aufenthaltstitel.de/rl_2004_38_eg.html#7) und da sind es bekanntlich mehr Tatbestände.


Ich weiss es, Sie wissen es...Nur ABH will es einfach nicht wissen.
Soll ich einfach den Auftrag ignorieren und 5 Jahren beweisen wo ich nach Artikel 7 Abs. 1 freizügikeitsberechtigt war?

Titel: Re: Daueraufenthalsbescheinigung doch nicht voraussetzungslos?
Beitrag von Bayraqiano am 26.07.2013 um 22:44:14

lola51 schrieb am 26.07.2013 um 22:40:45:
Soll ich einfach den Auftrag ignorieren und 5 Jahren beweisen wo ich nach Artikel 7 Abs. 1 freizügikeitsberechtigt war? 

klar, nimm einfach alle Nachweise mit, die Du hast.

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