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Beitrag begonnen von quantumchaos am 16.06.2013 um 09:15:16

Titel: Aufenthalt für Promotion
Beitrag von quantumchaos am 16.06.2013 um 09:15:16
Halli hallo!

ich helfe meiner Verlobten bei ihrer Einreise aus dem Iran nach Deutschland zum Zwecke einer Promotion an einer Hochschule und suche derzeit gezielt nach Informationen, welche Schritte sie gehen muss, um sich während der Promotion in Deutschland aufhalten zu dürfen. Da die Informationen, die sich im Netz finden lassen, teilweise widersprüchlich sind und ich auch kein Experte bei der Auslegung von Gesetzestexten bin, wende ich mich an euch, um um Rat zu bitten.

Sie hat bereits eine Einladung einer deutschen Hochschule zunächst für einen Forschungsaufenthalt für ein halbes Jahr, wobei ihr in Aussicht gestellt wurde, dass sich der Vertrag in eine Anstellung zur Promotion ausweiten lässt. Da Sie von der Hochschule noch nicht für die Promotion anerkannt wurde, hat Sie zunächst ein Visum zur Forschung in Deutschland für die Dauer dieses Vertrages beantragt, welches auch kürzlich bewilligt wurde.

Nun stellt sich uns die Frage, was sie genau nach ihrer Ankunft in Deutschland machen muss, um für die Dauer der Promotion hier leben zu dürfen. Muss sie das Visum nach Anerkennung für eine Promotion an der Hochschule in ein Studentenvisum umwandeln lassen? Ist das nötig bzw. überhaupt möglich? Oder muss sie lediglich einen Aufenthaltstitel für eine Promotion beantragen? Vielleicht entscheidet sich erst nach 3 oder 4 Monaten, ob sie dort promovieren kann. Da das Visum zwar ein Langzeitvisum ist, aber dennoch zunächst nur auf 3 Monate ausgestellt ist, muss sie unter Umständen schon ohne Anerkennung der Universität den Aufenthaltstitel beantragen. Ist es in diesem Fall richtig zunächst einen Aufenthaltstitel zur Erfüllung des Arbeitsvertrages zum Zweck der Forschung zu beantragen und sobald Sie die Anerkennung der Universität hat erneut zur Ausländerbehörde zu gehen und den Zweck in eine Promotion ändern zu lassen?

Unter Umständen will Sie nach den 6 Monaten an eine andere Hochschule gehen, falls ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert wird. Ist eine Änderung des Aufenthaltstitels in diesem Fall problemlos möglich? Falls Sie keinen neuen Vertrag im direkten Anschluss findet, kann sie in Deutschland zum Zweck der Suche nach einer neuen Promotionsstelle bleiben oder muss sie zwangsläufig ausreisen?

Ich entschuldige mich, dass mein Fragenkatalog so umfangreich geworden ist. Leider habe ich bisher keine Informationsquelle aufgetan, welche mir eindeutige Antworten auf diese Fragen gibt.

Vielen lieben Dank für eure Hilfe!

Titel: Re: Aufenthalt für Promotion
Beitrag von Bayraqiano am 16.06.2013 um 10:10:09
- sie muss nach der Einreise mit dem Visum eine AE in Deutschland beantragen, und zwar bei der ABH, die für ihren Wohnsitz zuständig ist. Sie wird sie dann für die Dauer des Forschungsaufenthaltes bekommen (§ 20 Abs. 4 AufenthG).

- Die AE nach § 20 zwecks Forschung ließe sich dann in Deutschland "umschreiben". Das AufenthG kennt den Aufenthaltszweck Promotion zwar nicht, es wird aber entweder eine AE § 16 (Studium) oder § 18 (Beschäftigung) erteilt, je nach dem, was im Vordergrund steht. Wichtig: Den Antrag noch vor Ablauf der AE stellen, dann tritt die Fiktionswirkung ein und ihr Aufenthalt bleibt über die Gültigkeit der AE und bis zur endgültigen Entscheidung der ABH legal. Das gilt auch dann, wenn sie an eine andere Hochschule wechseln will.


quantumchaos schrieb am 16.06.2013 um 09:15:16:
Falls Sie keinen neuen Vertrag im direkten Anschluss findet, kann sie in Deutschland zum Zweck der Suche nach einer neuen Promotionsstelle bleiben oder muss sie zwangsläufig ausreisen?

Bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung kann man sich durch die FB etwas Zeit verschaffen, allerdings sollte schon schnell etwas neues gefunden werden, sonst droht tatsächlich die Ausreise.

Titel: Re: Aufenthalt für Promotion
Beitrag von quantumchaos am 16.06.2013 um 10:23:13
Vielen Dank. Das hat schon mal weitergeholfen. Uns hat vor allem Kopfzerbrechen bereitet, da wir nicht wussten, ob sie ein Visum für Forschung oder Studium braucht. Aber wenn es so ist, dass das von Fall zu Fall für die Aufenthaltserlaubnis unterschiedlich ausgelegt wird, wird es verständlich, warum wir bisher noch zu keinem Schluss gekommen sind  :)

Auch die Fiktionswirkung war mir bisher nicht bekannt.

Danke noch mal.

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