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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Niveau B1 für NE nach §9 zwingend erforderlich?
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Beitrag begonnen von novosibir am 13.06.2013 um 01:53:35

Titel: Niveau B1 für NE nach §9 zwingend erforderlich?
Beitrag von novosibir am 13.06.2013 um 01:53:35
Grosse Überraschung gestern bei der ABH

Meine (von mir getrennt lebende) Ehefrau
- Ukrainerin und seit 2006 in Deutschland lebend
- eigene Wohnung
- ausreichendes Einkommen, um ihren LU selbst bestreiten zu können
- sie verfügt über relativ gute deutsche Sprachkenntnisse
- hat zudem eine Bescheinigung über einen absolvierten Integrationskurs vorgelegt, worin ihr bereits 2006 das Niveau A2 bescheinigt wurde
- und die 60 Monate Pflichtbeiträge zur RV sind ebenso erfüllt.

Nun wollte sie in der Überzeugung, alle Voraussetzungen dafür erfüllt zu haben eine NE beantragen und wurde vom Mitarbeiter der ABH damit konfrontiert, dass sie dazu erst noch eine Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Überprüfung ihrer Sprachkenntnisse vorzulegen hätte, worin ihr das Niveau B1 nach GER bescheinigt wird.

Im $9 AufenthG heisst es hierzu jedoch lediglich:
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt

Das erforderliche Niveau der erforderlichen Sprachkenntnisse ist dort allerdings nicht konkret definiert.

Übrigens erklärte der Mitarbeiter der ABH meiner Frau darüber hinaus noch, dass sie bei ihrem nächsten Termin zusätzlich zu den üblichen Unterlagen (Mietvertrag, Gehaltsnachweise, ect.) auch noch ihre in der Ukraine erworbenen Schulzeugnisse und Diplome vorzulegen hätte.

Davon jedoch ist im $9 AufenthG überhaupt nichts erwähnt!

Meine Fragen daher:

- komponiert der MA der ABH die Voraussetzungen nach eigenem Gutdünken?
- kann das womöglich Schikane aus niedrigen Beweggründen sein?
- oder darf die ABH tatsächlich Niveau B1 zwecks Erteilung der NE zwingend voraussetzen, obwohl das Gesetz das nicht konkret verlangt?
- und wozu möchte der MA der ABH ukrainische Dokumente betrachten, die er ohnehin nicht lesen kann?

Vielen Dank!

Titel: Re: Niveau B1 für NE nach §9 zwingend erforderlich?
Beitrag von Mick am 13.06.2013 um 06:59:59

novosibir schrieb am 13.06.2013 um 01:53:35:
Das erforderliche Niveau der erforderlichen Sprachkenntnisse ist dort allerdings nicht konkret definiert.

Dort nicht, aber in § 2 Abs. 10 AufenthG:

(10) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.


novosibir schrieb am 13.06.2013 um 01:53:35:
- komponiert der MA der ABH die Voraussetzungen nach eigenem Gutdünken?- kann das womöglich Schikane aus niedrigen Beweggründen sein?- oder darf die ABH tatsächlich Niveau B1 zwecks Erteilung der NE zwingend voraussetzen, obwohl das Gesetz das nicht konkret verlangt?

Wenn man die Rechtslage nicht "so genau" kennt, sollte man mit
Vorwürfen vielleicht etwas zurückhaltender sein.


novosibir schrieb am 13.06.2013 um 01:53:35:
- und wozu möchte der MA der ABH ukrainische Dokumente betrachten, die er ohnehin nicht lesen kann?

Das sollte man ihn fragen. Keine Ahnung.

Titel: Re: Niveau B1 für NE nach §9 zwingend erforderlich?
Beitrag von Korrektor am 13.06.2013 um 20:57:14
"Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann."


Mick schrieb am 13.06.2013 um 06:59:59:
Wenn man die Rechtslage nicht "so genau" kennt, sollte man mit Vorwürfen vielleicht etwas zurückhaltender sein.

Das waren doch keine Vorwürfe, sondern nur Fragen... oder? :-?

Titel: Re: Niveau B1 für NE nach §9 zwingend erforderlich?
Beitrag von Mick am 13.06.2013 um 22:45:39

Korrektor schrieb am 13.06.2013 um 20:57:14:
Das waren doch keine Vorwürfe, sondern nur Fragen... oder?

Die "Fragen" implizieren jedenfalls entsprechende Vorwürfe.
Andernfalls wären es "dämliche Fragen" und die will ich auch
niemanden unterstellen.

Das...


Korrektor schrieb am 13.06.2013 um 20:57:14:
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde.

...ist nicht nachgewiesen durch eine Bescheinigung über eine
Teilnahme am Integrationskurs. Es muss schon eine erfolg-
reiche Teilnahme gewesen sein.


Korrektor schrieb am 13.06.2013 um 20:57:14:
Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.

War da jetzt irgendwo ein Hinweis auf solche Umstände?

Titel: Re: Niveau B1 für NE nach §9 zwingend erforderlich?
Beitrag von grisu1000 am 13.06.2013 um 23:03:03

Korrektor schrieb am 13.06.2013 um 20:57:14:
"Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde.


In diesem Zusammenhang
Sprachzertifikat B1 = erfolgreicher Abschluss
Sprachzertifikat A2 = nicht erfolgreicher Abschluss

Titel: Re: Niveau B1 für NE nach §9 zwingend erforderlich?
Beitrag von Korrektor am 14.06.2013 um 01:14:26

Mick schrieb am 13.06.2013 um 22:45:39:
Die "Fragen" implizieren jedenfalls entsprechende Vorwürfe.
Andernfalls wären es "dämliche Fragen" und die will ich auch
niemanden unterstellen.

Viele Menschen würden sich in dieser Situation auch solche Fragen stellen. Der TS wusste einfach nicht was "ausreichende Kenntnisse" bedeutet (im AufenthG), und dachte deshalb dass er möglicherweise schikaniert wird. Ich kann ihn ganz gut verstehen. Er hat sich bemüht, und in § 9 AufenthG gesucht und gesucht, aber nichts gefunden. Ich wusste auch nicht dass es in § 2 Abs. 10 AufenthG steht.


Zitat:
...ist nicht nachgewiesen durch eine Bescheinigung über eine Teilnahme am Integrationskurs. Es muss schon eine erfolgreiche Teilnahme gewesen sein.

Logisch.


Zitat:
War da jetzt irgendwo ein Hinweis auf solche Umstände?

Nein... aber das bedeutet nicht, dass ich den TS nicht darüber informieren darf.

Titel: Re: Niveau B1 für NE nach §9 zwingend erforderlich?
Beitrag von fons am 14.06.2013 um 01:22:08

Korrektor schrieb am 14.06.2013 um 01:14:26:
Ich wusste auch nicht dass es in § 2 Abs. 10 AufenthG steht.

Eben das meinte ja Mick: wer es ned zuverlässig weiß...
soll lieber nix schreiben und es denen überlassen, die es
wissen  8-)

Titel: Re: Niveau B1 für NE nach §9 zwingend erforderlich?
Beitrag von Korrektor am 14.06.2013 um 04:02:47

schrieb am 14.06.2013 um 01:22:08:
Eben das meinte ja Mick: wer es ned zuverlässig weiß...
soll lieber nix schreiben und es denen überlassen, die es
wissen  8-)

Die Frage die er gestellt hat ist aber nichts schlimmes, das wollte ich sagen. Es sind keine "Vorwürfe" in dem Sinne. Der TS hat wirklich in § 9 AufenthG gesucht und keine Antwort gefunden. Deshalb hat er diesen Thread erstellt.

Die Frage "kann das womöglich Schikane aus niedrigen Beweggründen sein?" ist ganz was anderes als zu sagen "Die ABH schikaniert mich!"

Wie auch immer, die Sache hat sich jetzt erledigt. Obwohl... ich habe Erfahrungen wo manche ABHs diesen B1 für NE nach § 9 AufenthG nicht verlangen. Ist wirklich wahr.

Titel: Re: Niveau B1 für NE nach §9 zwingend erforderlich?
Beitrag von Mick am 14.06.2013 um 06:39:40

Korrektor schrieb am 14.06.2013 um 01:14:26:
Nein... aber das bedeutet nicht, dass ich den TS nicht darüber informieren darf.

[Mod-Modus]
Doch, im Prinzip bedeutet es das schon. Wir wollen Threads
kurz und fallbezogen informativ halten. Wenn wir ungefragt
über alle denkbaren Konstellationen informieren wollten,
kämen wir nie zum Punkt bzw. Ende.
[/Mod-Modus]

Ein Kommentar hierzu ist nicht erforderlich, denn auch dieser
Thread soll übersichtlich bleiben.



Korrektor schrieb am 14.06.2013 um 04:02:47:
Obwohl... ich habe Erfahrungen wo manche ABHs diesen B1 für NE nach § 9 AufenthG nicht verlangen. Ist wirklich wahr.

Ja, z.B. wenn die erste AE vor dem 01.01.2005 erteilt wurde.
Siehe § 104 (2) AufenthG.

Es geht hier nicht um Gestocher, Kompetenz ist gefragt. Und
dafür ist i4a bekannt.

[edit]
P.S.: Wenn hier jemand denkt, dass seine Beiträge gelöscht wurden,
sollte er vielleicht erstmal auf dem viel geliebten Schrottplatz gucken.[/edit]

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