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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Gültigkeitsdauer einer VE
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Beitrag begonnen von Maddin am 22.02.2013 um 08:05:01

Titel: Gültigkeitsdauer einer VE
Beitrag von Maddin am 22.02.2013 um 08:05:01
Hallo zusammen,

kann mir jemand sagen, wie lange eine Verpflichtungserklärung "wirksam" ist?

Folgender Fall: Ich bin mit meiner Frau (Russin) verheiratet und sie hat eine Tochter. Beide will ich nun nach Deutschland holen. Die ABH sagte mir, ich muss für die Kleine eine VE unterschreiben. Wie lange "verpflichte" ich mich, den Unterhalt aus eigener Tasche zu bestreiten? Ich werde auf kurz oder lang aus gesundheitlichen Gründen meinen Job an den Nagel hängen müssen und übers Amt umschulen und will natürlich vermeiden, dass ich dann meine Familie nicht mehr ernähren kann, weil ich vielleicht gar keine Sozialleistungen für meine Stieftochter beantragen kann.

Kann mir da jemand Auskunft geben?

Maddin

Titel: Re: Gültigkeitsdauer einer VE
Beitrag von Muleta am 22.02.2013 um 09:01:20
1.) eine VE ist gültig, bis ein AT zu einem anderen Zweck erteilt wird. Das dürfte jedenfalls bei einem Kindernachzug normalerweise zumindest bis zum 16. Lebenjahr, wahrscheinlicher sogar bis zum 18. Lebensjahr bedeuten.

2.) eine wirksame VE bedeutet nicht, dass keine Sozialleistungen beantragt werden können bzw. bewilligt werden. Ein Sozialleistungsanspruch bleibt -ganz im Gegenteil- in voller Höhe bestehen. Nur wird sich die Sozialbehörde dann im Anschluss an den VE-Geber wenden und versuchen, sich das Geld dort wiederzuholen. Wenn da dann nichts holen ist (also weder laufende pfändbare Einkünfte noch pfändbares Vermögen), dann eben nicht - jedenfalls nicht, solange sich die wirtschaftliche Situation nicht besser.

3.) Hat die Mutter denn überhaupt die Alleinsorge für das Kind?

Titel: Re: Gültigkeitsdauer einer VE
Beitrag von Saxonicus am 22.02.2013 um 12:24:56
Wie alt ist denn die Tochter Deiner Frau ?
Denn auch das ist ein Kriterium beim Nachzug zur Mutter.

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