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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Aufenthalt in Deutschland ... ohne gleich Heiraten zu müssen...
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Beitrag begonnen von MaVal am 16.08.2012 um 17:44:06

Titel: Aufenthalt in Deutschland ... ohne gleich Heiraten zu müssen...
Beitrag von MaVal am 16.08.2012 um 17:44:06
Hallo,
so sehr ich (auch beruflich) die deutsche Gesetzgebung mag, so erschwerend ist sie für die Umsetzung privater Interessen im Ausländerrecht, insbesondere wenn das ganze dann auch nicht "auf Kosten des Staates" ablaufen wird.

Mich würde interessieren, ob folgendes möglich wäre, vorausgesetzt die Rechtslage bleibt unverändert.

Für den Zeitraum vom 01.01.2014-31.12.2014 würde meine Freundin gerne eine AE für einen Deutschkurs beantragen, sofort im Anschluss (bzw. mit Semesterbeginn im Winter 2015) eine AE für ein Studium. Ich gehe davon aus, dass diese AE immer nur für das Studienjahr ausgegeben wird und ein nicht bestandenes Semester zur Nicht-Verlängerung führt? Wie lange kann die AE insgesamt verlängert werde (wenn beim Studium alles gut geht), ich denke nicht, dass man da "bummeln" kann... . Kann die Behörde die AE bspw. grundlos nach dem 3. erfolgreichen Studienjahr verweigern?
Danke! :)


Titel: Re: Aufenthalt in Deutschland ... ohne gleich Heiraten zu müssen...
Beitrag von Bayraqiano am 16.08.2012 um 17:51:40
- Studenten bekomen die AE für mind. 1 Jahr und maximal 2 Jahre erteilt, siehe §16 Abs.1 AufenthG

- Studenten können maximal 10 Jahre in Deutschland studieren, länger wird die AE nicht mehr verlängert. Allerdings ist mittlerweile bei den Bachelor-Studiengängen ja so, dass man gewisse Vorrückungsvorgaben hat - ansonsten wird man exmatrikuliert. Und die Exmatrikulation führt dazu, dass die AE unabhängig von der Geltungsdauer erlischt.

- "Grundlos" kann die ABH die Verlängerung nicht ablehnen, Gründe für die Ablehnung wären aber z.B. dass der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist, oder kein Studienfortschritt erkennbar ist.

Titel: Re: Aufenthalt in Deutschland ... ohne gleich Heiraten zu müssen...
Beitrag von reinhard am 16.08.2012 um 17:53:10
Sie sollte mit dem Visumantrag gleich angeben, dass sie für den Sprachkurs (z.B. Studienkolleg) und Studium (Zulassung beilegen) nach Deutschland will.

Dann wird die Ausländerbehörde die AE so lange verlängern, wie sie studiert, längstens 10 Jahre. "Kündigen" kann die Ausländerbehörde nur, wenn die Studentin eine Bank überfällt oder Ähnliches. Wenn sie nach Ansicht der ABH zu sehr bummelt, wird diese erst vorwarnen (so in der Art: Wenn Sie weiter bummeln, verlängern wir hier zum letzten Mal um ein Jahr...).

Sie muss allerdings beim Visumantrag ernsthaft nachweisen, dass sie studieren will. Wenn Sie beim Studienwunsch angibt: "Egal was, Hauptsache in Musterstadt, denn da wohnt MaVal", wird das Visum voraussichtlich abgelehnt. Wenn Sie zeigt, dass sie sich an acht Unis zwischen Flensburg und Konstanz beworben hat, wird eher angenommen, dass sie wirklich studieren will.

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