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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Aufenthaltserlaubnis bei Arbeitslosigkeit
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Beitrag begonnen von garfield am 15.08.2012 um 13:02:36

Titel: Aufenthaltserlaubnis bei Arbeitslosigkeit
Beitrag von garfield am 15.08.2012 um 13:02:36
Ein Bekannter, Brasilianer, hat eine Aufenthaltserlaubnis, die an eine berufliche Tätigkeit gebunden ist. Kein job - kein Aufenthalt. Der Betreffende arbeitet seit etwa 1,5 Jahren in Deutschland, zuerst als Praktiant, seit über einem Jahr in einer versicherungspflichtigen, angestellten Tätigkeit. Diese Arbeit wurde zu Ende September gekündigt. Das Ausländeramt sagt, er müsse Deutschland verlassen, wenn er keine neue Arbeit findet.
Frage: Wenn ein Ausländer arbeitslos wird und 360 Tage versicherungspflichtig gearbeitet hat, hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld. Schützt dieser Anspruch vor Ausweisung?
Wie lange hat der Betreffende Zeit, sich eine neue Arbeit zu suchen?
Vielen Dank für die Hilfe

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis bei Arbeitslosigkeit
Beitrag von Muleta am 15.08.2012 um 13:45:27

garfield schrieb am 15.08.2012 um 13:02:36:
Frage: Wenn ein Ausländer arbeitslos wird und 360 Tage versicherungspflichtig gearbeitet hat, hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld. Schützt dieser Anspruch vor Ausweisung?


Erstmal solltest Du die Begriffe sauber auseinander halten: eine Ausweisung steht doch gar nicht im Raum: http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#38 Das macht dann auch die weitere Diskussion übersichtlicher.

Ein Anspruch auf ALG 1 kann in solchen Fällen vorliegen und damit den LU sichern.

Aber eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit kommt nur in Frage, wenn ein konkreter Arbeitsplatz vorliegt. Arbeitslosigkeit reicht dafür nicht aus.

Die ABH kann mit etwas gutem Willen aber einen Verlängerungsantrag erstmal zur Seite legen und nicht darüber entscheiden. In dieser Zeit darf sich der Ausländer dann weiter in Deutschland aufhalten und sich weiter um einen neuen Job kümmern.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis bei Arbeitslosigkeit
Beitrag von reinhard am 15.08.2012 um 13:47:10
Letzlich hängt die Frist, in der er eine neue Arbeit finden muss, auch von der Geduld der Ausländerbehörde ab. Und die wird es auch von der regionalen Situation abhängig machen.

Wenn der Zweck der AE die Arbeit ist, dann wird mit der Arbeitslosigkeit der Zweck eben nicht erfüllt. Ansonsten hängt es von den Umständen ab. Möglicherweise ist die Arbeitserlaubnis auf diese eine Stelle beschränkt, und möglicherweise gibt es in der AE eine Bedingung, dass diese bei Arbeitsplatzverlust erlischt.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis bei Arbeitslosigkeit
Beitrag von garfield am 16.08.2012 um 15:07:48
Danke für erhellende Richtigstellung der Begriffe. Der Sachverhalt ist aber so, dass das Ausländeramt ihm auf eine Anfrage gesagt hat, dass er das Land verlassen muss. Dabei hat er mehr als ein Jahr Arbeitslosen- und andere Sozialversicherungen gezahlt. Der Anspruch liegt also vor. Die Aufenthaltserlaubnis ist nicht auf eine bestimmte Stelle beschränkt, aber an Arbeitstätigkeit gekoppelt.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis bei Arbeitslosigkeit
Beitrag von reinhard am 16.08.2012 um 15:11:58
Nein, ein Anspruch läge nur vor, wenn er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

Wenn er keine AE und keine Arbeitserlaubnis hat, liegt auch kein Anspruch vor.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis bei Arbeitslosigkeit
Beitrag von Muleta am 16.08.2012 um 15:35:15

reinhard schrieb am 16.08.2012 um 15:11:58:
Nein, ein Anspruch läge nur vor, wenn er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht


naja:

- ein Anspruch auf Erteilung/Verlängerung der AE liegt nur vor, wenn er tatsächlich einen Arbeitsplatz hat. Anspruch auf ALG 1 genügt nicht.

- ein Anspruch auf ALG 1 liegt vor, wenn er dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung steht, d.h. eine Verlängerung der AE bei Auffinden eines Arbeitsplatzes noch möglich wäre. Während also noch eine Fiktionswirkung besteht, besteht dann wohl auch ein Anspruch auf ALG 1

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis bei Arbeitslosigkeit
Beitrag von Stella Diver am 16.08.2012 um 19:58:26
Bei mir war es so, dass ich eine AE nach § 18 hatte, die Arbeitgeber gebunden war (bis 11/2012) und als mir gekündigt wurde, war es so, dass ich während der Gültigkeit meiner AE, also bis November einen Job suchen konnte. Nur durfte ich woanders halt nicht arbeiten, und musste LU nachweisen.

Wenn dein Bekannter sich nebenbei bewirbt und vielleicht aus das eine oder andere Bewerbugsgespräch nachweisen kann, kann ich mir nicht vorstellen, dass die ABH nciht zumindestens eine zeitlang die AE verlängert, bzw unverändert lässt (wie bei mir)

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