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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Änderung der finanziellen Situation https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1344163603 Beitrag begonnen von SamBo78 am 05.08.2012 um 12:46:43 |
Titel: Änderung der finanziellen Situation Beitrag von SamBo78 am 05.08.2012 um 12:46:43
Hallo Zusammen,
Ein Verwandter hat vor ungefähr 2 Monate seine Einbürgerung beantragt. Vor kurzem wurde er gekündigt und wenn er nicht innerhalb der 3 nächsten Monate eine neue Stelle findet, wird er arbeitslos! Kann das einen Einfluß auf seine Einbürgerung haben? Oder spielt das keine Rolle mehr da im Zeitpunkt der Auftragstellung alles ok war? Danke im Voraus für die Antwort |
Titel: Re: Änderung der finanziellen Situation Beitrag von Bayraqiano am 05.08.2012 um 12:55:07
Auf welcher Rechtsgrundlage basiert denn sein Antrag?
Bei §8 und §9 wäre jeder Bezug von Leistungen schädlich. Bei §10 wäre ALG I zunächst für die Einbürgerung unschädlich, dass Verfahren kann dann weiter betrieben werden. Allerdings wird die EBH dazu eine Prognose erstellen, um zu sehen, ob er nach dem ALG I-Bezug seinen LU so sichern kann (z.B. durch seinen Ehegatten) oder nicht (selstverschuldeter Bezug von ALG II ist ein Hindernis). SamBo78 schrieb am 05.08.2012 um 12:46:43:
Nee, die Voraussetzungen müssen auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllt sein. |
Titel: Re: Änderung der finanziellen Situation Beitrag von SamBo78 am 05.08.2012 um 13:05:01 schrieb am 05.08.2012 um 12:55:07:
Das weiss ich nicht! Musste ich nachfragen... Er ist ledig, hat hier studiert und lebt schon seit mehr als 8 Jahren in D... Hat nach dem Studium eine Stelle gefunden, Arbeitserlaubnis beantragt und angefangen zu arbeiten... Muss er, wenn es soweit ist und er keine Stelle mehr hat, was ich nicht hoffe, sich beim EBH melden und Bescheid sagen oder kriegen sie sowieso Bescheid von wem auch immer? |
Titel: Re: Änderung der finanziellen Situation Beitrag von Bayraqiano am 05.08.2012 um 13:06:31
Gut, solange er nicht in Bayern oder Sachsen lebt wird es wohl §10 Stag sein.
Also auch bei ALG I zunächst kein Problem. |
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