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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> § 28 AufenthG - Hilfe !!
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Beitrag begonnen von Xiu Mai am 11.07.2012 um 16:27:37

Titel: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von Xiu Mai am 11.07.2012 um 16:27:37
Guten Tag,

Ich bin neu hier und brauche eure Hilfe.. Ich bin deutsch vietnamesischer Abstammmung und habe ein uneheliches Kind mit einer Vietnamesin in Saigon.. Im Januar dieses Jahres war ich zusammen mit der Freundin (Mutter des Kindes) im deutschen Konsulat  in Saigon. Nach eingehender Prüfung wurde die Vaterschaft anerkannt . Mein Baby besitzt  auch jetzt einen deutschen Reisepass .. Und im Standesamts in Berlin wurde eine Geburtsurkunde mit mir als Vater eingetragen. 

Vor 10 Wochen hat die Mutter einen Antrag nach § 28 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen) gestellt .. Vor 2 Wochen hat  Ausländerbehörde hat mich eingeladen mit der Forderung, Beweise (wann und wieviel Male  war ich in Saigon, Bilder der  kontinuerlichen Beziehung usw..) mitzunehmen.

Ich habe Bilder gezeigt, dass ich meine Freundin seit 6 Jahren kenne. und ich sehe durch Webcam mein Baby fast täglich ... Also bessere Beweise könnte man nicht liefern.. Ich dachte danach, dass alles in Ordnung ist und meine Freundin + mein deutsches Baby bald Einreisevisa bekommen werden.

Es täuscht ! heute bekomme ich ein Schreiben von Ausländer Behörde, in dem wörtlich :"...Nach Ansicht der deutschen Botschaft in Ho-Chi-Min Stadt bestehen erhebliche Zweifel daran, dass Sie der leibliche Vater sind..."  und die Frau von Ausländerbehörde verlangt, einen DNA Test vorzuweisen.

Ich bin ziemlich sauer, denn:

1. wenn das deutsche  Konsulat erhebliche Zweifel hätte, warum hatte der Amtsrat dort die Vaterschaft anerkannt und nicht abgelehnt ? Ich nehme stark an, es gibt kein Zweifel seits des Konsulates in  Saigon, sondern nur eine Schikane der Ausländer Behörde.

2. wie kann ein DNA  Test (auf mein Kosten) durchgeführt werden kann, wenn mein Baby dort  in Vietnam und ich hier bin ? Ich habe keine Angst für den Test aber nur bedenke wegen Kosten und wegen WIE

Was sollte ich dagegen tun ?  Ich bin für jeden Hinweis dankbar ..

Grüsse -  Xiu Mai
 

Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von Muleta am 11.07.2012 um 17:05:20

Xiu Mai schrieb am 11.07.2012 um 16:27:37:
1. wenn das deutsche  Konsulat erhebliche Zweifel hätte, warum hatte der Amtsrat dort die Vaterschaft anerkannt und nicht abgelehnt ? Ich nehme stark an, es gibt kein Zweifel seits des Konsulates in  Saigon, sondern nur eine Schikane der Ausländer Behörde.


nein, die VA ist durchzuführen, auch wenn völlig offensichtlich ist, dass der Anerkennende nicht der biologische Vater ist.


Xiu Mai schrieb am 11.07.2012 um 16:27:37:
2. wie kann ein DNA  Test (auf mein Kosten) durchgeführt werden kann, wenn mein Baby dort  in Vietnam und ich hier bin ? Ich habe keine Angst für den Test aber nur bedenke wegen Kosten und wegen WIE


Entsprechende Institute verschicken ein Probenset entweder an die Botschaft oder an einen Vertrauensarzt im Herkunftsland. Details müssten mit der Botschaft abgesprochen werden. Kosten belaufen sich auf ca. 500 EUR bei einem halbwegs günstigen Labor.


Xiu Mai schrieb am 11.07.2012 um 16:27:37:
Was sollte ich dagegen tun ?  Ich bin für jeden Hinweis dankbar ..


die Forderung nach einem DNA-Test ist vermutlich rechtswidrig, aber ohne DNA-Test erfolgt vermutlich eine Ablehnung des Visumsantrags und ein nachfolgendes Klageverfahren am VG Berlin dauert lange und kostet noch mehr Geld. Gleiches gilt, wenn die Behörde erstmal eine Vaterschaftsanfechtung versuchen würde - Dauer wäre dann, auch wegen der anhängigen Verfahren am BVerfG, überhaupt nicht absehbar.

Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von Petersburger am 11.07.2012 um 17:07:42
Nach der Vaterschaftsanerkennung spielt es überhaupt keine Rolle, ob Du der leibliche Vater bist oder nicht.

Stehst Du in der deutschen Geburtsurkunde als Vater, ist für die ABH Ende der Diskussion.

Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von Xiu Mai am 11.07.2012 um 18:49:29

Petersburger schrieb am 11.07.2012 um 17:07:42:
Nach der Vaterschaftsanerkennung spielt es überhaupt keine Rolle, ob Du der leibliche Vater bist oder nicht.

Stehst Du in der deutschen Geburtsurkunde als Vater, ist für die ABH Ende der Diskussion.


gibt es gerichtliche Entscheidung schon, dass ABH Einreisevisa ohne DNA Test genehmigen muss ?

Es kann nicht sein, amtlich Vaterschaftsanerkennung Urkunde + deutsche  Geburtsurkunde + bildliche Beweise nicht reichen ! 

Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von Petersburger am 11.07.2012 um 20:13:55
Warum sollte es das geben?

Vielmehr solltest Du auf die Aufforderung nach Nachweisen zur Vaterschaft mit einer Gegenforderung reagieren:
"Nennen Sie mir die Rechtsgrundlage für ihre Forderung!"

Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von Muleta am 11.07.2012 um 21:08:25

Xiu Mai schrieb am 11.07.2012 um 18:49:29:
Es kann nicht sein, amtlich Vaterschaftsanerkennung Urkunde + deutsche  Geburtsurkunde + bildliche Beweise nicht reichen !  


doch, nämlich wenn tatsächlich noch keine familiäre Gemeinschaft gelebt wurde und daher eine Vaterschaftsanfechtung zumindest grundsätzlich in Betracht kommt (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB). Während einer Anfechtung kann dann kein Visum erteilt werden (§ 79 Abs. 2 S. 2 AufenthG).

Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von Xiu Mai am 11.07.2012 um 23:16:25

Muleta schrieb am 11.07.2012 um 21:08:25:
doch, nämlich wenn tatsächlich noch keine familiäre Gemeinschaft gelebt wurde und daher eine Vaterschaftsanfechtung zumindest grundsätzlich in Betracht kommt (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB). Während einer Anfechtung kann dann kein Visum erteilt werden (§ 79 Abs. 2 S. 2 AufenthG).


Ich bin jetzt ziemlich unsicher ! Ich bin 100% der leibliche Vater des Kindes. Wenn die Behörde die Vaterschaft anfechten wollte, müssten sie den Beweis bringen, dass ich nicht bin, aber womit : ein gezwungener DNA Test ? Es wäre für mich sehr gut, dass ich den Test nicht zahlen müsste.

Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von grisu1000 am 11.07.2012 um 23:49:12

Petersburger schrieb am 11.07.2012 um 17:07:42:
Nach der Vaterschaftsanerkennung spielt es überhaupt keine Rolle, ob Du der leibliche Vater bist oder nicht.

Alleine das Verlangen nach einem Vaterschaftstest ist rechstwidrig. Hat die AV Zweifel an der Vatersschaft kann sie die Vaterschaft vor Gericht anfechten. (§ 1600 Abs 1 Nr 5)

Irgendeine Vaterschaftstest bring gar nichts. Er hat keinerlei Rechtsverbindlichkeit und das weiss auch die AV, sie will sich IMHO nur absichern um vielleicht doch noch eine gerichtliches Verfahren, also auf Kosten des Threadstellers Geld sparen.


Deshalb auch die Frage nach den sozialen-familären Beziehungen zum Kind. Sind diese vorhanden, ist nach EBGB eine Überprüfung der Vaterschaft durch das Gericht nicht möglich. (§ 1600 Abs 3 BGB)

Ich würde hier proaktiv reagieren und den Bürgerservice noch im laufenden Verfahren nach der Rechtsgrundlage für diesen DNA Test fragen, wenn das Kind eine deutsche Geburtsurkunde hat. Du kannst dabei auf § 1600 Abs  Nr 5 BGB hinweisen, nachdem nur ein Gericht die Vaterschaft überprüfen darf.


Muleta schrieb am 11.07.2012 um 21:08:25:
Während einer Anfechtung kann dann kein Visum erteilt werden (§ 79 Abs. 2 S. 2 AufenthG).
           

Das Kind ist deutsch und hat damit eine Einreiserecht. Wo kommen wir dahin, dass schon der Verdacht reicht um eine Einreise eines deutschen Kindes zu verhindern.

Damit die Mutter nicht einreisen darf müsste erst das Verfahren vor Gericht eingeleitet werden. Ein einfacher Verdacht reicht nicht.

IMHO ist eine Visablehnung so einfach gar nicht möglich. Die Beweislast hat hier die Behörde. Entweder sie erteilt das Visum oder sie versucht die Vaterschaft anzufechten und läßt das Verfahren nach § 79 AufenthG ruhen. Ablehnung ohne die Anfechtung wäre aber IMHO nicht möglich.

Zu überlegen wäre, ob das Kind vorzeitig alleine zum Vater zieht, wenn das möglich ist, damit wäre eine Übernahme der Verantwortung vorhanden und eine Anfechtung der Vaterschaft nicht mehr möglich.

Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von Muleta am 12.07.2012 um 00:02:29

grisu1000 schrieb am 11.07.2012 um 23:49:12:
Alleine das Verlangen nach einem Vaterschaftstest ist rechstwidrig. Hat die AV Zweifel an der Vatersschaft kann sie die Vaterschaft vor Gericht anfechten. (§ 1600 Abs 1 Nr 5)


Es steht der Behörde doch völlig frei, dem Antragsteller einen freiwilligen DNA-Test zur Vermeidung eines sonst ggf. erfolgenden Anfechtungsverfahrens anzubieten. Muss er ja nicht drauf eingehen und ist letztlich alles eine Frage der Formulierung (oder der Auffassung).


grisu1000 schrieb am 11.07.2012 um 23:49:12:
rgendeine Vaterschaftstest bring gar nichts.


wenn er die Behörden überzeugt (und eine gerichtliche Anfechtung vermeidet), dann bringt er selbstverständlich etwas.


grisu1000 schrieb am 11.07.2012 um 23:49:12:
Das Kind ist deutsch und hat damit eine Einreiserecht. Wo kommen wir dahin, dass schon der Verdacht reicht um eine Einreise eines deutschen Kindes zu verhindern. 


es geht nicht ums Kind, sondern um die Mutter.


grisu1000 schrieb am 11.07.2012 um 23:49:12:
Damit die Mutter nicht einreisen darf müsste erst das Verfahren vor Gericht eingeleitet werden. Ein einfacher Verdacht reicht nicht.


das ist nicht richtig: die Mutter darf erst einreisen, wenn ein Visum in ihrem Pass klebt. Und wenn es dazu nicht kommt (völlig egal aus welchen Gründen), dann kann sie nicht einreisen.


grisu1000 schrieb am 11.07.2012 um 23:49:12:
Ablehnung ohne die Anfechtung wäre aber IMHO nicht möglich.


oh je, nur weil es rechtswidrig wäre sollte es auch unmöglich sein? Schön wär's...


grisu1000 schrieb am 11.07.2012 um 23:49:12:
damit wäre eine Übernahme der Verantwortung vorhanden und eine Anfechtung der Vaterschaft nicht mehr möglich


Auch hier: das Anfechtungsverfahren wäre dann aus Sicht der Behörde nicht erfolgreich - aber es wäre trotzdem möglich, es erstmal zu betreiben. Und welcher Vater der mit dem Kind noch nie zuvor allein gelebt hat, will sich denn bitte den in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren zwangsläufig herbeieilenden Mitarbeitern des Jugendamtes aussetzen?!?

Die Feststellung, dass die behördlichen Verlangen oder Vorstellungen vermutlich rechtswidrig sein dürften, helfen doch den Betroffenen in der Praxis keinen Zentimeter weiter.

Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von Xiu Mai am 12.07.2012 um 00:08:48

grisu1000 schrieb am 11.07.2012 um 23:49:12:
Zu überlegen wäre, ob das Kind vorzeitig alleine zum Vater zieht, wenn das möglich ist, damit wäre eine Übernahme der Verantwortung vorhanden und eine Anfechtung der Vaterschaft nicht mehr möglich.


Ich könnte dort hinfliegen, mein Baby hier mitzunehmen. Es wäre kein Problem, da mein Baby schon deutschen Reisepass hat. Aber damit wird die Mutter nach 28$ Abs.3 (zur Ausübung der Personensorge) nicht einresien dürfen. Sie darf nur einreisen in Begleitung des Baby (habe ich richtig verstanden ?)

Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von grisu1000 am 12.07.2012 um 00:23:01

Xiu Mai schrieb am 12.07.2012 um 00:08:48:
Aber damit wird die Mutter nach 28$ Abs.3 (zur Ausübung der Personensorge) nicht einresien dürfen. Sie darf nur einreisen in Begleitung des Baby (habe ich richtig verstanden ?)

Nein, sie darf auch zum Baby nachziehen, wenn Sie oder ihr zusammen das Sorgerecht hat.


Muleta schrieb am 12.07.2012 um 00:02:29:
Muss er ja nicht drauf eingehen und ist letztlich alles eine Frage der Formulierung (oder der Auffassung). 

Eine Behörde kann keinen DNA Test verlangen. Man könnte mal den Bundesbeauftragten für Datenschutz zu dieser Auffassung befragen.


Muleta schrieb am 12.07.2012 um 00:02:29:
wenn er die Behörden überzeugt (und eine gerichtliche Anfechtung vermeidet), dann bringt er selbstverständlich etwas.

Das ist dann der einfache Weg, das stimmt. Aber wer sagt, dass die Behörde dann doch noch die Anfechtung macht, einfach weil der DNA Test nicht deutschen Standards entspricht und sie dem Ergebnis nicht traut.


Muleta schrieb am 12.07.2012 um 00:02:29:
Auch hier: das Anfechtungsverfahren wäre dann aus Sicht der Behörde nicht erfolgreich - aber es wäre trotzdem möglich, es erstmal zu betreiben


Die Behörde wird es nur Betreiben wenn sie Erfolgchancen hat, so ein Verfahren ist teuer, und dass müsste dann die Behörde zahlen. Deshlab will sie ja den DNA Test, um die Erfolgschancen abzuschätzen.


Muleta schrieb am 12.07.2012 um 00:02:29:
Die Feststellung, dass die behördlichen Verlangen oder Vorstellungen vermutlich rechtswidrig sein dürften, helfen doch den Betroffenen in der Praxis keinen Zentimeter weiter

Doch, wenn man es den entsprechenden Stellen, (Auswärtiges Amt, Leiter ABH, Bundesbeauftragten für Datenschutz) rechtzeitig zur Kenntnis bringt und auf die Rechtswidrigkeit hinweist. Und scheinbar hat es die ABH auch noch schön schriftlich gemacht, damit kann man sich dann nicht mehr rausreden.

Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von Xiu Mai am 12.07.2012 um 00:41:16

grisu1000 schrieb am 12.07.2012 um 00:23:01:
Das ist dann der einfache Weg, das stimmt. Aber wer sagt, dass die Behörde dann doch noch die Anfechtung macht, einfach weil der DNA Test nicht deutschen Standards entspricht und sie dem Ergebnis nicht traut.


Nein, in dem Schreiben hat ABH mir 2 Test Adressen in Berlin und Münster genannt. Wenn sie  Ergebnisse von ihnen genannte Labors selbst nicht trauen, dann ist wirklich Amen !

Deswegen weiss ich wirklich nicht, wie der Test in DE ausgeführt werden kann, wenn mein Baby nicht hier ist. Es scheint mir auch nicht sicher, ob ABH zufrieden ist nach einem positiven Test, oder versuche mich zur Aufgabe mit weiteren Aufforderungen zu  schikanieren

Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von grisu1000 am 12.07.2012 um 01:02:57

Xiu Mai schrieb am 12.07.2012 um 00:41:16:
Deswegen weiss ich wirklich nicht, wie der Test in DE ausgeführt werden kann, wenn mein Baby nicht hier ist. Es scheint mir auch nicht sicher, ob ABH zufrieden ist nach einem positiven Test, oder versuche mich zur Aufgabe mit weiteren Aufforderungen zuschikanieren 


Ein nicht gerichtlich angeordneter DNA Test ist nicht rechtsverbindlich. Es liegt im Gutdünken der Behörden ob sie ihn anerkennt, da sie ohenhin die Vaterschaft weder aberkennen noch feststellen kann. Du kannst damit auch nicht vor Gericht auf einen solchen Test berufen.

Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von Muleta am 12.07.2012 um 01:09:23

grisu1000 schrieb am 12.07.2012 um 00:23:01:
Eine Behörde kann keinen DNA Test verlangen. Man könnte mal den Bundesbeauftragten für Datenschutz zu dieser Auffassung befragen.


"verlangt" sie denn wirklich einen?


grisu1000 schrieb am 12.07.2012 um 00:23:01:
Aber wer sagt, dass die Behörde dann doch noch die Anfechtung macht, einfach weil der DNA Test nicht deutschen Standards entspricht und sie dem Ergebnis nicht traut.


das ist nicht richtig: man wird so einen Test selbstverständlich nur durch ein gem. § 5 GenDG akkreditiertes Institut durchführen lassen. Die Probenabgabe erfolgt bei Behörden oder Vertrauensärzten. Eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung läuft in keiner Weise anders ab.


grisu1000 schrieb am 12.07.2012 um 00:23:01:
so ein Verfahren ist teuer, und dass müsste dann die Behörde zahlen. Deshlab will sie ja den DNA Test, um die Erfolgschancen abzuschätzen.


so ein Verfahren ist lächerlich billig, der Streitwert beträgt trotz der enormen Bedeutung bei lediglich 2.000 EUR, d.h. die Gerichtskosten liegen bei ca. 150 EUR. Einen Anwalt haben die meisten Betroffenen in diesen Verfahren gar nicht, so dass in der Regel auch keine Anwaltskosten zu erstatten sind.


grisu1000 schrieb am 12.07.2012 um 00:23:01:
Und scheinbar hat es die ABH auch noch schön schriftlich gemacht, damit kann man sich dann nicht mehr rausreden.


ich kann dem obigen Eingangszitat nicht entnehmen, dass schriftlich ein DNA-Test "verlangt" wurde. Und nochmal: es steht der Behörde frei, auf die Möglichkeit eines freiwilligen DNA-Tests hinzuweisen um ein etwaiges Anfechtungsverfahren zu vermeiden.


grisu1000 schrieb am 12.07.2012 um 01:02:57:
Ein nicht gerichtlich angeordneter DNA Test ist nicht rechtsverbindlich


was soll denn diese Aussage bedeuten? Ein (naturwissenschaftlich-medizinischer) Test ist nie "rechtsverbindlich". Er kann vielmehr ein Beweismittel sein und müsste dann innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens vom Richter einer Würdigung unterzogen werden. Liegt bereits ein DNA-Test von einem akkreditierten Institut vor und bestehen auch hinsichtlich der Probenabgabe keine Zweifel, dann wird der  Richter auch einen solchen DNA-Test als Beweis der biologischen Abstammung bzw. Nichtabstammung ansehen - er müsste das ganze Theater selbstverständlich nicht noch mal veranlassen, wozu auch?!?

Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von buka09 am 12.07.2012 um 01:14:44
Entschuldigt mich bitte für die Frage im fremden Topic, aber da hier gerade die Menschen, die da Ahnung haben, möchte ich nur kurz fragen ob diese Vaterschaftsanerkennung überhaupt nur für unverheiratete Personen, die FZF beantragen, gilt?

Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von Xiu Mai am 12.07.2012 um 01:51:17

Muleta schrieb am 12.07.2012 um 01:09:23:
ich kann dem obigen Eingangszitat nicht entnehmen, dass schriftlich ein DNA-Test "verlangt" wurde. Und nochmal: es steht der Behörde frei, auf die Möglichkeit eines freiwilligen DNA-Tests hinzuweisen um ein etwaiges Anfechtungsverfahren zu vermeiden.


Du hast ja recht. Ich habe das Schreiben nachgelesen.. ABH hat mir mitgeteilt, dass die Botschaft in Vietnam Zweifel an meine Vaterschaft hat. Und der Test kann als Hinweis verstanden werden. ABH verlangt nur von mir, bis zu einem Termin zu antworten, ob ich den Test von ihnen genannten Labors  durchführe. Aber  wie  oben geschrieben, ob ein positiver Test reicht für die Einreisevisa oder ABH wird mir weitere Aufforderungen stellen.

Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von Xiu Mai am 12.07.2012 um 02:13:21

Xiu Mai schrieb am 12.07.2012 um 01:51:17:
Du hast ja recht. Ich habe das Schreiben nachgelesen.. ABH hat mir mitgeteilt, dass die Botschaft in Vietnam Zweifel an meine Vaterschaft hat. Und der Test kann als Hinweis verstanden werden. ABH verlangt nur von mir, bis zu einem Termin zu antworten, ob ich den Test von ihnen genannten Labors  durchführe. Aber  wie  oben geschrieben, ob ein positiver Test reicht für die Einreisevisa oder ABH wird mir weitere Aufforderungen stellen.


Hier ist das Schreiben von ABH :

Sehr geehrter Herr XXXX
,
die oben Genannten haben bei der deutschen Auslandsvertretung in Ho-Chi-Min Stadt ein Visum beantragt, um im Rahmen der Familienzusammenführung ständig bei Ihnen zu bleiben.
Ich habe zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug vorliegen und ich der Erteilung des Visums zustimmen kann.

Die gesetzliche Grundlage des Einreisebegehrens, stützt sich auf der Tatsache, dass Sie und die Antragstellerin ein gemeinsames Kind ; XXXXXXX haben. Nach Ansicht der deutschen Botschaft in Ho-Chi-Min Stadt bestehen erhebliche Zweifel daran, dass Sie der leibliche Vater sind.

Sollten Sie dennoch mittels eines sog. DNA-Tests (Abstammungsgutachten) nachweisen wollen, dass Sie der leibliche Vater des Kindes sind, können Sie dies zu Ihren Lasten bei den nachfolgend genannten Stellen tun:

Institut für Rechtsmedizin
xxxxxxxxxx

Die Kosten für das DNA-Gutachten haben Sie selbst zu tragen.
Das Testergebnis bitte ich mir im Anschluss zur weiteren Bearbeitung einzusenden.

Ich weise Sie darauf hin, dass ich der Erteilung des Visums nicht zustimme, wenn ich bis zum 10.08.2012 keine Nachricht von Ihnen erhalte, ob Sie das beschriebene Verfahren durchführen lassen oder bereits eingeleitet haben.

Ich bitte Sie mir bis zum 10.08.2012 mitzuteilen, ob Sie das DNA-Gutachten in Auftrag geben werden.

-----------------------------------------------

Ist das ein Verlangen oder Hinweis ??



Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von Mick am 12.07.2012 um 06:56:55

Xiu Mai schrieb am 12.07.2012 um 02:13:21:
Ist das ein Verlangen oder Hinweis ??

Es ist ein "Hinweis" darauf, dass Du die Möglichkeit
hast, durch einen "freiwilligen" Test die Vaterschaft
zu beweisen.


buka09 schrieb am 12.07.2012 um 01:14:44:
Entschuldigt mich bitte für die Frage im fremden Topic, aber da hier gerade die Menschen, die da Ahnung haben, möchte ich nur kurz fragen ob diese Vaterschaftsanerkennung überhaupt nur für unverheiratete Personen, die FZF beantragen, gilt?

Ich verstehe nicht ganz den Sinn der Frage. Aber falls
es hilft: Natürlich können auch Verheiratete einen Vater-
schaftstest machen. Im Rahmen von Vaterschaftsan-
fechtungen kommt das auch regelmäßig vor.

Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von Xiu Mai am 12.07.2012 um 08:48:38

Mick schrieb am 12.07.2012 um 06:56:55:
Es ist ein "Hinweis" darauf, dass Du die Möglichkeit
hast, durch einen "freiwilligen" Test die Vaterschaft
zu beweisen.
.


Es ist ein Ärger: zuerst dachte ich, dass ABH mich mit DNA Test schikanieren wollte. Gestern habe ich an Konsulat in Vietnam geschrieben und heute so die Antwort:

Sehr geehrter Herr XXXXX,

bei der Bearbeitung des Antrags habe ich leider nicht die Verbindung zu der am 05.01.2012 von mir beurkundeten Vaterschaftsanerkennung hergestellt. Ich habe Frau XXXX informiert, dass vor diesem Hintergrund ein DNA-Abstammungsgutachten abwegig ist.
Ich bedauere außerordentlich, dass diese für Sie sehr unangenehme Situation entstanden ist, und bitte mein Versehen zu entschuldigen.


Mit freundlichen Grüßen

-----------------------------

Aber ich nehme an, die Sache ist nicht zu Ende und bin gespannt, wie weiter läuft ..

Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von Xiu Mai am 12.07.2012 um 10:27:59

Xiu Mai schrieb am 12.07.2012 um 08:48:38:
Aber ich nehme an, die Sache ist nicht zu Ende und bin gespannt, wie weiter läuft ..


Es könnte sein, dass ABH jetzt einen Test verlangt. Jetzt kein Hinweis mehr sondernd richtig verlangen,  wenn der Zweifel vom Konsulat aufgeräumt ist.


Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von Runenwolf am 12.07.2012 um 10:32:39

Xiu Mai schrieb am 12.07.2012 um 10:27:59:
Es könnte sein, dass ABH jetzt einen Test verlangt. Jetzt kein Hinweis mehr sondernd richtig verlangen,wenn der Zweifel vom Konsulat aufgeräumt ist.



Wie kommst du denn da drauf? Es könnte ja auch sein, dass die ABH nie einen Test haben wollte, sondern dir nur nahegelegt hat, einen zu machen, weil die AV einen haben wollte. Und es könnte ja genauso gut sein, dass die ABH keinen will, nachdem die AV die Zweifel ausgeräumt hat.

Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von Xiu Mai am 12.07.2012 um 10:58:38

Runenwolf schrieb am 12.07.2012 um 10:32:39:
Wie kommst du denn da drauf? Es könnte ja auch sein, dass die ABH nie einen Test haben wollte, sondern dir nur nahegelegt hat, einen zu machen, weil die AV einen haben wollte. Und es könnte ja genauso gut sein, dass die ABH keinen will, nachdem die AV die Zweifel ausgeräumt hat.


Ich weiß nicht wo anders, aber ich habe gehört, dass ABH in Berlin sehr problematisch ist..

Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von Runenwolf am 12.07.2012 um 11:01:45
Nimm doch einfach die Antwort der Botschaft, mach bei deiner ABH einen Termin aus, zeige ihnen die Antwort von der Botschaft und rede mit den Leuten.

Dann hast du Gewissheit, ob die auf die Idee kommen und so etwas verlangen.

Anhand der Schreiben konnte ich jedenfalls nicht herauslesen, dass die ABH Zweifel an der ganzen Sache hat.

Titel: Re: § 28 AufenthG - Hilfe !!
Beitrag von Xiu Mai am 12.07.2012 um 11:38:03

Runenwolf schrieb am 12.07.2012 um 11:01:45:
Nimm doch einfach die Antwort der Botschaft, mach bei deiner ABH einen Termin aus, zeige ihnen die Antwort von der Botschaft und rede mit den Leuten.

Dann hast du Gewissheit, ob die auf die Idee kommen und so etwas verlangen.

Anhand der Schreiben konnte ich jedenfalls nicht herauslesen, dass die ABH Zweifel an der ganzen Sache hat.


Die Email, die ich heute vom Konsulat also AV bekomme. wird auch durch cc an ABH mitgesendet..

Ich habe eben eine 2. Mal von AV aus Saigon bekommen:

Sehr geehrter Herr xxxxx,

ich habe Frau XXXX (<<-- von ABH gemeint) soeben informiert, dass eine Ausfertigung der Vaterschaftsanerkennung dem Antrag Ihrer Freundin beigefügt ist.

Mit freundlichen Grüßen

-------------

Ich  glaube, ich sollte erst warrten, wie die Frau  XXXX von ABH mit den Schreiben von AV reagiert. Gut finde ich, dass die deutschen Behörden jetzt Internet nutzen zu kommunizieren. 

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