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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung Pflegekind
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Beitrag begonnen von Goliath2306 am 25.06.2012 um 20:37:38

Titel: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 25.06.2012 um 20:37:38
Hallo,

ich habe leider mit der Suchfunktion keine Antwort auf meine Frage gefunden, so dass ich hier ein neues Thema eröffnen möchte.

Folgendes Problem habe ich:

Ich bin deutsche Staatsangehörige und habe ein in Deutschland geborenes Pflegekind aufgenommen. Der leibliche Vater (und damit dessen Staatsangehörigkeit) ist unbekannt. Die leibliche Mutter ist russische Staatsangehörige und  lebt seit langem mit jeweils befristeten Aufenthaltserlaubnissen in Deutschland. Das Kind erhält zur Zeit etwa alle sechs Monate eine Fiktionsbescheinigung. Einen Pass gibt es (noch) nicht. Das Sorgerecht wurde einem Vormund (nicht mir) übertragen.

Meine Frage ist nun, wie kann das Kind einen unbefristeten Aufenthaltsstatus erreichen und wie kann es wann eingebürgert werden. Steht einer Einbürgerung der Bezug von Pflegegeld als Sozialleistung entgegen ?

ich hoffe, Ihr könnt mir helfen !!

Liebe Grüße G.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 26.06.2012 um 09:35:27

Hat niemand eine Idee ? Habe ich zuwenig Infos gegeben ? Wäre die Frage besser in einem anderen Unterforum aufgehoben ?

Bitte helft mir !!

Liebe Grüße G.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Runenwolf am 26.06.2012 um 09:45:37
Sprich doch einfach mal den Vormund des Kindes an. Schließlich müsste der ja den Antrag auf Einbürgerung stellen.
Dann kannst du auch an die für deinen Bereich zuständige Einbürgerungsstelle gehen und nachfragen.

Einen unbefristeten Aufenthalt ohne Pass zu bekommen, dürfte fast nicht möglich sein. Warum gibt es denn noch keinen Pass?
Bekommt die Mutter das nicht auf die Reihe?

Ohne Pass wird es auch sehr schwer werden, das Kind einzubürgern. Aber ganz genau kann dir das die Einbürgerungsbehörde sagen.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Muleta am 26.06.2012 um 09:49:45

Goliath2306 schrieb am 25.06.2012 um 20:37:38:
Meine Frage ist nun, wie kann das Kind einen unbefristeten Aufenthaltsstatus erreichen und wie kann es wann eingebürgert werden. Steht einer Einbürgerung der Bezug von Pflegegeld als Sozialleistung entgegen ?


das ist rechtlich gesehen gar nicht Deine Sache. Wir hatten das hier schonmal in ähnlicher Konstellation: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1329486856/5#5

Wenn der aufenthaltsrechtliche Status des Kindes geklärt ist, kann man sich über eine Einbürgerung Gedanken machen. Das Pflegegeld (welches nicht das Kind bekommt!) steht einer Einbürgerung dann irgendwann mal nicht mehr im Wege.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Petersburger am 26.06.2012 um 10:40:07
Nach der vorliegenden Information hat das Kind kraft russischen StAG die russische StAng.

Es bedarf also entsprechender Paßaustellung durch die russische AV in Deutschland, die das auf Antrag der Mutter auch tun wird.

Ob die Sorgerechtsübertragung auf den Vormund (?) durch die russische AV so anerkannt wird, kann ich nicht beurteilen.
Das russische Recht kennt keine Unterteilung der elterlichen Rechte - es gilt Alles oder Nichts.
An dieser Hürde muß man aber ohnehin vorbei, wenn das Kind zu seinem Paß kommen soll.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 26.06.2012 um 12:48:43
Vielen Dank für Eure Antworten !

Vielleicht habe ich das ein oder andere nicht verständlich genug rübergebracht.

Natürlich ist der Vormund für alles zuständig, was mit Registrierung, Pass, Einbürgerung etc. zu tun hat. Ich bin aber diejenige, die daran interessiert ist, dass es erledigt wird. Von alleine tut sich gar nichts. Deshalb wiederum muss ich wissen, was der Vormund rechtlich veranlassen kann oder sollte.

Den Pass gibt es noch nicht, weil der Weg dahin mühsam ist (Übersetzungen und Beglaubigungen von allen möglichen Dokumenten). Ich hoffe aber, dass es irgendwann einen Pass geben wird !!

Wenn das der Fall ist, wann und wie könnte das Kind dann eingebürgert werden (auf Antrag des Vormundes) ?

Und wie könnte es statt eines befristeten Aufenthaltsitels einen unbefristeten bekommen ? In dem verlinkten Thread habe ich darauf auch keine Antwort gefunden.

Liebe Grüße G.

*

noch zur weiteren Ergänzung:

ja, das Kind ist zunächst einmal nach russischen Recht (nach deutschem auch) russischer Staatsbürger. Das wird das Konsulat so auch bestätigen, sobald das Kind dort registriert ist. So hat man mir das jedenfalls telefonisch gesagt. Der Pass kommt dann erst nach der Registrierung. Das alles muss aber, wie gesagt, über den Vormund laufen. Die Mutter braucht keinen eigenen Antrag stellen, solange der Vormund sich mit genügend beglaubigten und übersetzten Dokumenten ausweist (Sorgerechtbeschluss, Bestellung etc.) Das hat mir das Konsulat auch telefonisch gesagt.

Liebe Grüße G.

schweitzers [edit] Folgepost eingefügt. - Bitte das markierte Wort anklicken und künftig die Funktion benutzen! - Vielen Dank.[/edit]



Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Runenwolf am 26.06.2012 um 12:59:51

Goliath2306 schrieb am 26.06.2012 um 12:48:43:
Und wie könnte es statt eines befristeten Aufenthaltsitels einen unbefristeten bekommen ? In dem verlinkten Thread habe ich darauf auch keine Antwort gefunden.


Für einen unbefristeten Aufenthaltstitel sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, unter anderem Voraufenthaltszeiten. Deine Frage kann so ohne weiteres nicht beantwortet werden.

Du hast geschrieben, das Kind würde alle 6 Monate eine Fiktionsbescheinigung bekommen. Dann muss es schon mal einen Titel gehabt haben. Da wäre es interessant zu erfahren, nach welcher Vorschrift der damalige Titel erteilt wurde. War es ein familiärer Aufenthalt, war es ein humanitärer? Ist es vielleicht doch nur eine Duldung und es wurde noch nie ein Aufenthaltstitel erteilt?

Wie alt ist denn das Kind?

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 26.06.2012 um 13:30:03
Hallo Runenwolf,

das Kind ist sieben Monate alt und hat soeben die zweite Fiktionsbescheinigung bekommen. Die gilt bis Heilig Abend - vermutlich ein kleiner Scherz der AHB ;-)

Angekreuzt auf der Fiktionsbescheinigung ist § 81 Absatz 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz.

Es gab für das Kind nie einen anderen Titel. Es hat die Fiktionsbescheinigung vermutlich bekommen, weil sein Status an den der leiblichen Mutter gekoppelt ist, die wiederum eine befristete Aufenthaltserlaubnis hat (soweit ich weiss). Auf welcher Rechtsgrundlage die leibliche Mutter diesen Aufenthaltstitel hat, weiss ich nicht. Das wird mir die ABH auch nicht sagen, weil es natürlich dem datenschutz unterliegt.

Liebe Grüße G.

P.S.: Mir ist natürlich klar, dass das Kind so schnell weder eingebürgert werden kann noch einen gesicherten Aufenthaltsstatus bekommen kann. ich möchte einfach nur wissen, wann ich erstmals entsprechende Anträge stellen kann, damit ich ein wenig mehr Klarheit und Rechtssicherheit für das Kind habe.

Liebe Grüße G.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Runenwolf am 26.06.2012 um 13:37:57

Goliath2306 schrieb am 26.06.2012 um 13:30:03:
Die gilt bis Heilig Abend - vermutlich ein kleiner Scherz der AHB 


Nein, vermutlich nicht. Die Gültigkeitsdauer ist halt nur 6 Monate. Wenn die ABH die Fiktionsbescheinigung am 25.06.2012 ausgestellt hat, läuft sie automatisch am 24.12.2012 ab. Der Vormund muss halt vor Weihnachten die Fiktionsbescheinigung verlängern lassen.

§ 81 Abs. 3 AufenthG besagt, dass das Kind sich bislang rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat und die Erteilung eines Titels beantragt hat.
Mit dieser Fiktionsbescheinigung solltest du übrigens nicht ins Ausland reisen, da es bei der Einreise Probleme geben könnte.
Du solltest unbedingt mit dem Vormund die Sache besprechen.

Nachdem nicht klar ist, was die Mutter für einen Titel hat und welchen das Kind dadurch bekommen könnte, ist es schlichtweg unmöglich zu sagen, wann ein unbefristeter Titel erteilt werden könnte. Aber auch das sollte und müsste der Vormund klären.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Muleta am 26.06.2012 um 14:11:41

Goliath2306 schrieb am 26.06.2012 um 13:30:03:
das Kind ist sieben Monate alt und hat soeben die zweite Fiktionsbescheinigung bekommen. Die gilt bis Heilig Abend - vermutlich ein kleiner Scherz der AHB Angekreuzt auf der Fiktionsbescheinigung ist § 81 Absatz 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz.


dann braucht das Kind erstmal einen Pass, danach wird es dann eine AE bekommen - vermutlich nach § 33 AufenthG, sofern die Eltern regelmäßigen Kontakt mit dem Kind haben, sonst eher nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

Mit § 33 wäre dann eine NE nach 5 Jahren theoretisch denkbar; sonst mit dem 16. Geburtstag nach § 35. Einbürgerung wäre theoretisch mit dem 8 Geburtstag möglich.

Wenn eine AE 25 V erteilt wird, dann geht die NE nach § 26 Abs. 4 im Prinzip nach 7 Jahren, Einbürgerung dann ebenfalls ab dem 8 Geburtstag.

Ist also noch viel Zeit, außerdem müssen ggf. noch zusätzliche Bedingungen zum Zeitpunkt der NE-Erteilung/Einbürgerung erfüllt werden und die Gesetze können sich bis dahin auch noch 5-mal ändern.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 26.06.2012 um 14:29:17

Zitat:
Mit dieser Fiktionsbescheinigung solltest du übrigens nicht ins Ausland reisen, da es bei der Einreise Probleme geben könnte.


Also Ostseeurlaub für die nächsten acht Jahre...hurraaaa !

Im Ernst: das haben wir uns schon gedacht, dass wir nicht ins Ausland fahren können, zumal wir bislang ja nicht mal einen Pass haben. Ist im Augenblick aber unser kleinstes Problem 8wird vielleicht nochmal größer, wenn man unbedingt mal wieder Sonne braucht und auf die Kanaren fliegen will...)



Zitat:
nach § 33 AufenthG, sofern die Eltern regelmäßigen Kontakt mit dem Kind haben,


nein, es gibt keinen kontakt.

Also kommt nur § 25 Absatz 5 mit NE nach fünf Jahren in Betracht und eventeuell Einbürgerung mit acht Jahren ? Das wäre ja ein überschaubarer Zeitraum. Wäre das eine Ermessenseinbürgerung ?



Zitat:
Du solltest unbedingt mit dem Vormund die Sache besprechen.



Schon gemacht. Der weiss das, was ich auch weiss.....

Liebe Grüße G.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Muleta am 26.06.2012 um 16:30:35

Goliath2306 schrieb am 26.06.2012 um 14:29:17:
Also kommt nur § 25 Absatz 5 mit NE nach fünf Jahren in Betracht und eventeuell Einbürgerung mit acht Jahren ? 


wenn ihr ganz viel Glück habt gibt es eine familiäre AE nach § 33 weil man die rechtlichen Probleme gar nicht erkennt. Das kann Euch aber bei jeder Verlängerungsentscheidung auch wieder einholen.

Also eher 25 V und NE nach 7 (sieben) Jahren, falls der LU gesichert ist. Im Hinblick auf das Pflegegeld ließe sich darüber sicherlich noch streiten.

Im Hinterkopf sollte man aber wohl behalten, dass die AE 25 V für längerfristig vorhandene Abschiebungshindernisse vorgesehen ist. Ggf. wird die ABH also vor der Erteilung noch mal prüfen, ob man in Zusammenarbeit mit den russischen Behörden nicht noch ein russisches Kinderheim findet (oder eine russische Pflegefamilie).

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 27.06.2012 um 08:16:10


Zitat:
eine familiäre AE nach § 33


Wir als Pflegefamilie sind ja auch eine Familie. Würde das reichen, damit das Kind eine familiäre AE bekommt ?


Zitat:
ein russisches Kinderheim findet


Ist das ein wahrscheinliches Szenario ? ist es in der Vergangenheit schon mnal vorgekommen, dass eine ABH ein Kind in ein Kinderheim oder eine Pflegefamilie vermittelt (wofür ja eigentlich das Jugendamt zuständig wäre, das hier aber schon eine Entscheidung getroffen hat und im übrigen ja auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat) ? Gibt es einen Präzedenzfall ?

Liebe Grüße G.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Muleta am 27.06.2012 um 10:18:43

Goliath2306 schrieb am 27.06.2012 um 08:16:10:
Wir als Pflegefamilie sind ja auch eine Familie. Würde das reichen, damit das Kind eine familiäre AE bekommt ?


jedenfalls ist eine Verlängerung in Anbetracht des klaren Wortlauts von § 34 AufenthG (hier -> http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__34.html ) wohl ausgeschlossen, da ihr als Pflegeltern nunmal nicht die Eltern im rechtlichen Sinne seid.


Goliath2306 schrieb am 27.06.2012 um 08:16:10:
Ist das ein wahrscheinliches Szenario ?


das die Behörde sowas prüft, habe ich durchaus schon erlebt. Dass die Prüfungen auch zu einer Abschiebung geführt haben, dann aber nicht (betraf aber auch nicht Russland).


Goliath2306 schrieb am 27.06.2012 um 08:16:10:
dass eine ABH ein Kind in ein Kinderheim oder eine Pflegefamilie vermittelt 


die ABH hat das Kind in eine Pflegefamilie vermittelt?!?!? Und woher kommt dann der Bescheid über die Vollzeitpflege und Pflegegeld nach SGB VIII? Auch von der ABH?!?


Goliath2306 schrieb am 27.06.2012 um 08:16:10:
im übrigen ja auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat) 


das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat idR der Vormund und es reicht selbstverständlich nur soweit, wie sich das Kind legal aufhalten darf, d.h. nur innerhalb des (aufenthalts-)rechtlich Möglichen. Wenn dem Kind also kein Aufenthaltsrecht in Deutschland zustehen sollte, dann ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vormunds in Bezug auf die BRD eben nutzlos.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 27.06.2012 um 18:05:55
Hallo Muleta,

Du hast mein Post falsch verstanden.

Ich habe nicht geschrieben, dass die ABH das Kind in eine Pflegefamilie (also zu uns) vermittelt hat sondern ich habe gefragt ob es wahrscheinlich ist, dass die ABH ein Pflegekind in eine (ausländische) Pflegefamilie vermittelt. Die Frage wiederum bezog sich auf Dein Post, in dem Du genau dieses Szenario geschildert hattest.

Um es nochmal deutlicher zu fragen: Auf welcher Rechtsgrundlage könnte die ABH das Kind in eine russische Pflegefamilie oder ein russisches Kinderheim vermitteln ?

Die Vermittlung zu uns als Pflegefamilie erfolgte natürlkich durch das Jugendamt, das gleichzeitig Vormund ist.   

Wenn ich mit dem Kind ins Ausland reisen würde (was zur Zeit zwar nicht geht, aber mal fiktiv), würde das Sorgerecht und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Jugendamtes nicht an der Grenze enden. Wenn die ABH das Kind abschieben sollte, würde das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Jugendamtes auch nicht an der Grenze enden.

Oder sehe ich das falsch ?

Liebe Grüße G.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Muleta am 27.06.2012 um 20:53:53

Goliath2306 schrieb am 27.06.2012 um 18:05:55:
Um es nochmal deutlicher zu fragen: Auf welcher Rechtsgrundlage könnte die ABH das Kind in eine russische Pflegefamilie oder ein russisches Kinderheim vermitteln ?


das braucht sie doch gar nicht: sie muss eigentlich nur sicherstellen, dass sich die russischen Behörden im Falle einer (begleiteten) Abschiebung um das Kind in akzeptabler Weise kümmern (z.B in einem Waisenheim). Mal ganz einfach gesagt, hat dieses Kind ja aufenthaltsrechtlich in Deutschland nichts zu suchen und es könnte mittelfristig nur aus humanitären Gründen hier bleiben.


Goliath2306 schrieb am 27.06.2012 um 18:05:55:
Wenn die ABH das Kind abschieben sollte, würde das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Jugendamtes auch nicht an der Grenze enden. Oder sehe ich das falsch ?


das siehst Du falsch: Der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann sich nur im Rahmen dessen bewegen, was rechtlich für ihn möglich ist. Durch eine Vormundschaft wird das Aufenthaltsrecht nicht ausgehebelt und das Kind wird auch nicht besser gestellt, als ein anderes ausländisches Kind.

Oder anders ausgedrückt: wenn der Vormund bestimmt, dass das Kind sich zukünftig im Haushalt von Angela Merkel aufhalten soll, dann wird er diesen Wunsch nicht durchsetzen können, weil das Kind kein Recht hat, dort zu leben. Und wenn der Vormund eine deutsche Pflegefamilie aussucht, dann wird das auf Dauer auch nur klappen, wenn das Kind (aufenthaltsrechtlich) ein Recht hat, überhaupt in Deutschland zu bleiben.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 27.06.2012 um 22:15:18
Hallo Muleta,

wir bewegen uns immer weiter weg von meinem eigentlichen Problem. Trotzdem kann ich Deine Aussage


Zitat:
das siehst Du falsch: Der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann sich nur im Rahmen dessen bewegen, was rechtlich für ihn möglich ist.


so nicht stehen lassen. Ich habe nie gesagt, dass das Jugendamt über den aufenthaltsrechtlichen Status des Kindes kraft Aufenthaltsbestimmungsrecht entscheiden kann. Dann könnte ja nie ein Kind abgeschoben werden, solange der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechtes damit nicht einverstanden wäre und wir hätten das Einwandererparadies für Kinder.

Natürlich kann die ABH trotz der Vormundschaft des Jugendamtes das Kind abschieben, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Aber die Abschiebung endet an der Grenze. Für alles, was danach geschiht und insbesondere wo das Kind untergebracht wird ist nicht die ABH sondern das Jugendamt zuständig. Weil das Sorgerecht des Jugendamtes - anders als die Abschiebung - nämlich nicht an der Grenze endet.

Anders wäre es natürlich, wenn die ABH darüber entscheiden dürfte, dass mit der Abschiebung das Sorgerecht vom Jugendamt auf die russischen Behörden übergehen soll. Dafür gibt es meines Wissens aber keine Rechtsgrundlage.

Und bevor Du jetzt sagst, dass die russischen Behörden sich über deutsche Gerichtsentscheidungen zum Sorgrecht hinwegsetzen können: Das mag ja sein. Aber darf es die ABH auch ?

Ich habe davon keine Ahnung. Ich kenne mich im Ausländerrecht nicht aus. Deshalb bin ich hier im Forum . Wenn Du mir sagst, dass das so ist, dann ist das eine mittelschwere Katastrophe für mich, weil ich ein kleines Kind hier habe, das in Russland keinen einzigen Familienangehörigen mehr hat, das schon in dritter Generation hier lebt und natürlich kein Wort russisch spricht ( Na gut, es spricht auch noch kein Wort deutsch....aber wenn es spricht, dann vermutlich eher deutsch als russisch). Und wegen des Außmaßes der Katastrophe wäre ich dankbar wenn Du mir auch sagen könntest, in welchem Paragraphen geregelt ist, dass die ABH minderjährige ausländische Kinder in Waisenhäuser des Herkunftslandes ihrer Großeltern vermitteln kann.



Liebe Grüße G.



Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Muleta am 27.06.2012 um 22:30:07

Goliath2306 schrieb am 27.06.2012 um 22:15:18:
Weil das Sorgerecht des Jugendamtes - anders als die Abschiebung - nämlich nicht an der Grenze endet.


das kann so sein, muss aber nicht. Eine deutsche Gerichtsentscheidung (Sorgerechtsentscheid) ist im Ausland nicht automatisch "anerkannt" und entfaltet dort nicht automatisch irgendwelche Wirkungen. Das ist eine schwierige Rechtsmaterie und dazu wirst Du vermutlich auch vom russischen Konsulat keine wirklich verlässlichen Infos kriegen.

Jedoch hat die ABH nur das AufenthG anzuwenden und durchzusetzen. Wenn der Vormund also nach einer Abschiebung immer noch das Sorgerecht hat, dann würde ich dem armen Mitarbeiter viel Spaß dabei wünschen - der müsste sich dann nämlich in Russland um die Details kümmern.


Goliath2306 schrieb am 27.06.2012 um 22:15:18:
Wenn Du mir sagst, dass das so ist, dann ist das eine mittelschwere Katastrophe für mich, weil ich ein kleines Kind hier habe, das in Russland keinen einzigen Familienangehörigen mehr hat, das schon in dritter Generation hier lebt und natürlich kein Wort russisch spricht


wenn eine Abschiebung oder eine freiwillige Ausreise aus humanitären Gründen nicht möglich ist (was ggf. ein Verwaltungsgericht zu prüfen hätte), dann kann das Kind ja auch hier bleiben mit einer AE 25 V. Die von Dir genannten Gründe würden dabei berücksichtigt werden (allerdings: das Kind ist Russe, würde in Russland sicherlich auch die Sprache problemlos lernen und die noch existenten Familienangehörigen kümmern sich auch in D nicht um das Kind - was wäre also so problematisch, wenn das Kind in Russland aufwachsen würde? Die Frage brauchst Du nicht mir zu beantworten, denn ich muss nicht über das weitere Schicksal des Kindes entscheiden...)

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Petersburger am 28.06.2012 um 06:54:30
@Goliath2306

Diese Aussage

Petersburger schrieb am 26.06.2012 um 10:40:07:
Das russische Recht kennt keine Unterteilung der elterlichen Rechte - es gilt Alles oder Nichts.

meint exakt das, was da steht.

Das russische Recht kennt kein "isoliertes" Sorgerecht, welches man entziehen könnte, ohne andere elterliche Rechte zu berühren.

In RUS werden einem Elternteil entweder alle elterlichen Rechte entzogen oder gar keine. Ausschließlich durch Gerichtsbeschluß.

Mithin halte ich es nicht für einen Selbstläufer, daß der deutsche Sorgerechtsentzug in RUS anerkannt wird. Solange die Mutter noch ein Recht auf Umgang mit dem Kind hat, hat sie weiterhin elterliche Rechte; daher muß RUS das nicht zwingend anerkennen.


Allerdings wirst Du Verläßliches zu dieser Frage nur dann erfahren, wenn alle Dokumente in der russischen AV auf dem Tisch liegen und Du eine schriftliche Entscheidung erhältst.
Genauer: Nicht Du, sondern der Vormund.

Das halte ich für den ersten und derzeit einzigen zu erledigenden Punkt - alles andere kommt danach und baut auf dem Ausgang dieser Frage auf.


Auf mündliche Aussagen - gleich ob erfreulich oder nicht - russischer Beamter in Fällen mit irgendwelchen Besonderheiten kann man sich in der Regel NICHT verlassen. Noch nicht mal, wenn man mit ihnen persönlich bekannt ist.

[edit]Ergänzung:
Eine gesonderte Klärung dieser Frage ist nicht erforderlich. Der Vormund reicht einfach bei der russischen AV einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für das Kind ein.
Alle Dokumente hinsichtlich des Sorgerechts sollten beigelegt werden, Gerichtsentscheidungen mit Apostille und alles zusammen ins Russische übersetzt.[/edit]

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 28.06.2012 um 13:02:14
Hallo Muleta,


Zitat:
und die noch existenten Familienangehörigen kümmern sich auch in D nicht um das Kind -


Doch, sie kümmern sich. Wir sind die Familienangehörigen. Auch eine Pflegefamilie ist eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 6 GG und steht daher unter dem besonderen Schutz des Staates. Das ist auch im Rahmen des AufenthaltsG zu berücksichtigen. Und somit ist eine befristete AE gar nicht das Problem. Meine Frage ist nach wie vor nur, wie das Kind wann an einen unbefristeten Aufenthaltstitel gelangen kann und wie und wann es eingebürgert werden kann. Das hattest Du ja in Deinem zweiten Post netterweise beantwortet. Vielen dank dafür !

Hallo Petersburger,


Zitat:
Auf mündliche Aussagen - gleich ob erfreulich oder nicht - russischer Beamter in Fällen mit irgendwelchen Besonderheiten kann man sich in der Regel NICHT verlassen.


Der russische Konsulatsmitarbeiter (der übrigens sehr nett war) hat mir keine Zusagen für dieses Kind gemacht sondern nur allegemein erläutert, wie das Verfahren abläuft.

Wenn es nach mir ginge, wäre alle Dokumente schon längst übersetzt und beglaubigt bei der AV....seufz....

Dir auch noch einmal vielen Dank !

Liebe Grüße G.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Muleta am 28.06.2012 um 15:33:56

Goliath2306 schrieb am 28.06.2012 um 13:02:14:
Wir sind die Familienangehörigen. Auch eine Pflegefamilie ist eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 6 GG 


das ist im Prinzip schon richtig, wenngleich mit Vorsicht zu genießen; jedenfalls seid ihr aber nicht die geforderten rechtlichen Eltern im Sinne des AufenthG.

Die Durchsetzung von Aufenthaltsrechten auf Grund einer Stiefkind- oder Pflegekindbeziehung und einer damit verbundenen familiären LG ist, obwohl in den VwV ausdrücklich angesprochen, in der Praxis kein einfaches Unterfangen und erfordert ggf. erhebliche Ausdauer des Vormunds und erhebliche finanzielle Mittel zur Prozessführung durch einen kompetenten Anwalt. Das sollte man für die Praxis dann auch im Hinterkopf behalten. Mehr sag ich jetzt besser nicht zu der Tätigkeit von Amtsvormündern...  :-X

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 12.09.2013 um 12:09:04
Hallo @ all,

ich habe diesen Thread noch einmal hochgeholt, um ein kleines update zu geben.

Wie damals von Euch richtig vorhergesehen wurde, hat das russische Konsulat die Ausstellung eines russischen Passes für das Kind abgelehnt, weil der Antrag vom Vormund und nicht von der leiblichen Mutter gestellt wurde. Das russische Konsulat hat den Entzug des Sorgerechts also letztlich nicht anerkannt.

Daraufhin wurde für das Kind vom Vormund ein deutscher Pass für Ausländer beantragt (ich hatte noch nie davon gehört, dass es so etwas gibt....) und auch erteilt. Mit diesem Pass bekam das Kind dann (wie hier ebenfalls vorhergesagt wurde) eine AE nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz, die zunächst 6 Monate befristet war und jetzt auf 2 Jahre befristet ist.

Ich habe noch einige ergänzende Fragen zur Einbürgerung, für die ich demnächst aber einen neuen Beitrag aufmachen werde. Hier möchte ich mich noch einmal (wenn auch verspätet) bei allen bedanken, die mir so nett geholfen haben.

Viele Grüße G.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von HeFi am 12.09.2013 um 14:29:43
Mit einer AE gem. § 25 Abs. 5 AufenthG ist mE KEINE Anspruchseinbürgerung gem. § 10 StAG möglich.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG http://www.XYZ0123
Später wäre aber ggf. eine ERmessenseinbürgerung gem. § 8 StAG denkbar.

[edit] kommerzieller Link entfernt - Den Gesetzestext kann man auch hier bei i4a nachlesen - Button: Einbürgerung und dann "Staatsangehörigkeitsgesetz" anklicken - bzw. einfach auf das hier markierte StaG ![/edit]

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Aras am 12.09.2013 um 15:07:14
Ist doch egal?

Das Kind beantragt nach 5 Jahren eine NE anhand von § 35, dann ist die AE nach §25 Abs. 5 wortwörtlich obsolet.

Mit einer NE kann man dann es dann eine Einbürgerung beantragen.

Oder sehe ich hier was falsch?

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von schweitzer am 12.09.2013 um 15:36:22

Aras schrieb am 12.09.2013 um 15:07:14:
Das Kind beantragt nach 5 Jahren eine NE anhand von § 35, dann ist die AE nach §25 Abs. 5 wortwörtlich obsolet.


Ein bisschen differenzierter ist es schon.

Wir wissen nicht wie alt das Kind ist (oder habe ich das überlesen?).

§ 35 AufenthG  kann aber nur greifen, wenn das Kind im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres bereits seit fünf Jahren im Besitz der AE gewesen ist.

Werden die fünf Jahre AE erst bei Volljährigkeit erreicht, ist eine Erteilung NE - Erteilung auf der Grundlage des § 35 immer noch möglich - allerdings müssen dann weitere Voraussetzungen (LU - Sicherung oder Befinden in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Abschluss führt) gegeben sein.

Die NE wäre dann ein Aufenthaltstitel, der für eine Anspruchseinbürgerung ausreichend wäre.


=schweitzer=

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von tiggger am 12.09.2013 um 16:10:39

schweitzer schrieb am 12.09.2013 um 15:36:22:
Wir wissen nicht wie alt das Kind ist (oder habe ich das überlesen?).

Hast Du. (Ist aber auch etwas versteckt)



Goliath2306 schrieb am 26.06.2012 um 13:30:03:
das Kind ist sieben Monate alt 


Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von schweitzer am 12.09.2013 um 19:21:52
Danke, tiggger. -

Damit ist nun aber klar, dass eine NE gemäß § 35 AufenthG noch lange nicht zur Debatte steht ...


=schweitzer=

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Aras am 12.09.2013 um 19:54:43
Was ich damit ausdrücken wollte, war die Tatsache, dass man den Aufenthaltstitel in eine NE umwandeln kann und das dann in einer Einbürgerung münden kann. Also es nicht von vornherein ein "schlechter" Titel ist. Es wird einfach die nächsten 15 Jahre die AE verlängert, bis man die NE beantragt.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 12.09.2013 um 21:46:12
upps, jetzt werden hier ja schon die Dinge diskutiert, die ich bislang nicht verstanden habe. Eigentlich wollte ich einen neuen Thread aufmachen, weil ich dachte, es sei dann übersichtlicher.

Aber jetzt versuche ich es erst mal so.

Muleta hat in ihrem Beitrag vom letzten Jahr von einer NE nach sieben Jahren gesprochen. Aras spricht von einer NE nach fünf Jahren und Schweitzer von einer NE, wenn das Kind sechzehn ist. Das wäre dann in vierzehn Jahren und in der Tat noch lange hin.

Das Ziel ist die Einbürgerung.  Nach § 10 StAG geht das nicht bei der AE nach 25 Absatz 5. Soviel habe ich verstanden.

Braucht das Kind deshalb die NE, damit es nach § 10 StAG einen Anspruch auf Einbürgerung hat ?

Und falls ja, in wie vielen Jahren kann ich die NE nun tatsächlich beantragen ? Nach fünf Jahren, nach sieben Jahren oder erst wenn das Kind sechzehn Jahre alt wird ? Wird der Zeitraum der Fiktionsbescheinigungen (etwa ein Jahr bevor die AE erteilt wurde), angerechnet ?

Wenn das Kind keine NE hat und deshalb nicht nach § 10 StAG eingebürgert werden kann, wie sieht es dann mit einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG aus ? Also ich meine jetzt mal abgesehen davon, dass die im Ermessen der ABH steht. Ab wann kann ich die erstmals beantragen ? Ich habe in den Verwaltungsvorschriften (8.1.3.6.) etwas von drei Jahren gelesen. Das wäre ja viel eher möglich als die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG. Ist das wirklich so gemeint oder habe ich einen Denkfehler ?

Und bei der Gelegenheit stellt sich dann das nächste Problem. Das russische Konsulat wird der Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft nicht zustimmen, weil der Antrag nicht von der leiblichen Mutter gestellt werden würde sondern vom Vormund und der Sorgerechtsentzug von den russischen Behörden nun mal nicht anerkannt wird. Ist das für die Einbürgerung schädlich bzw. wird sie dadurch unmöglich ?

Ich danke Euch nochmals sehr für Eure Hilfe !

Viele Grüße G. 


Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Bayraqiano am 12.09.2013 um 22:16:39

Goliath2306 schrieb am 12.09.2013 um 21:46:12:
Braucht das Kind deshalb die NE, damit es nach § 10 StAG einen Anspruch auf Einbürgerung hat ? 

Eine NE oder einen anderen AT der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG zur Einbürgerung berechtigt.


Goliath2306 schrieb am 12.09.2013 um 21:46:12:
Und falls ja, in wie vielen Jahren kann ich die NE nun tatsächlich beantragen ?

Wenn das Kind 16 Jahre ist und es am Tag des 16. Geburtstages mindestens fünf Jahre lang eine AE hatte.


Goliath2306 schrieb am 12.09.2013 um 21:46:12:
Ist das wirklich so gemeint oder habe ich einen Denkfehler ?

Bei Ermesenseinbürgerungen hängst sehr viel vom Bundesland ab - in Bayern sieht es völlig anders aus als in Berlin. Hier müsstezuständige Behörde  Einzelfallspefisch prüfen ob eine frühere Einbürgerung nach den jeweiligen Vorgaben im öffentlichen Interesse ist oder nicht. Falls nicht müsste sich das Kind ebenfalls 8 Jahre in Deutschland aufhalten.


Goliath2306 schrieb am 12.09.2013 um 21:46:12:
Ist das für die Einbürgerung schädlich bzw. wird sie dadurch unmöglich ? 

Auch hier wäre im Einzelfall zu prüfen, ob man nicht Hinnahme von Mehrstaatlichkeit einbürgert oder etwa abwartet, bis das Kind volljährig ist und sich selbst um seine Belange in Russland kümmert (nach der Rechtsprechung des BVerwG ist ein langes Warten auf die Einbürgerung nicht unzumutbar).

Die Antwort gilt natürlich für die aktuelle Rechtslage, in 16-18 Jahren kann alles ganz anders aussehen.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 13.09.2013 um 16:15:21

Hallo Bayraquiano (and all),


Zitat:
Bei Ermesenseinbürgerungen hängst sehr viel vom Bundesland ab - in Bayern sieht es völlig anders aus als in Berlin. Hier müsstezuständige Behörde  Einzelfallspefisch prüfen ob eine frühere Einbürgerung nach den jeweiligen Vorgaben im öffentlichen Interesse ist oder nicht. Falls nicht müsste sich das Kind ebenfalls 8 Jahre in Deutschland aufhalten.




Heißt das für die Ermessenseinbürgerung dann:

a) entweder es liegt ein besonderes öffentliches Interesse vor, dann kann früher als nach acht Jahren eingebürgert werden;

b) oder es liegt kein besonderes öffentliches Interesse vor, dann kann frühestens nach acht Jahren eingebürgert werden ?

Wo kommen die acht Jahre her ? Was ist mit den drei Jahren, die in den AVV genannt werden ?

Zählen die acht Jahre ab Erteilung der AE oder ab Erteilung der Fiktionsbescheinigung ?

Geht das besondere öffentliche Interesse in die Richtung Spitzensportler oder was kann ich mir sonst darunter vorstellen ?

Könnte man bei Ablehnung des Antrages auf Ermessensausübung auch die Härtefallkommission anrufen oder ist die nur für Abschiebungen zuständig ?

Das Bundesland ist übrigens Niedersachsen.

Viele Grüße G.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Bayraqiano am 13.09.2013 um 20:42:41

Goliath2306 schrieb am 13.09.2013 um 16:15:21:
Wo kommen die acht Jahre her ?

8.1.2.2  Anwendungshinweise zum StAG, früher auch 8.1.2.2 StAR-VwV


Goliath2306 schrieb am 13.09.2013 um 16:15:21:
Zählen die acht Jahre ab Erteilung der AE oder ab Erteilung der Fiktionsbescheinigung ?

Auslegungssache in einem solchen Fall, ich würde aber auf Letzteres tippen.


Goliath2306 schrieb am 13.09.2013 um 16:15:21:
Geht das besondere öffentliche Interesse in die Richtung Spitzensportler oder was kann ich mir sonst darunter vorstellen ? 

Auslegungssache. Öffentliches Interesse kann aber bestehen wenn das Kind als einziges innerhalb seiner Familie Ausländer ist und alle anderen Deutsche sind (bei Pflegekindern kann man darüber streiten).


Goliath2306 schrieb am 13.09.2013 um 16:15:21:
Könnte man bei Ablehnung des Antrages auf Ermessensausübung auch die Härtefallkommission anrufen oder ist die nur für Abschiebungen zuständig ?

Nein, die sind dafür nicht zuständig. Gegen die Ablehnung wäre der normale Rechtsweg zu gehen.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 14.09.2013 um 20:30:59
Hallo Bayraqiano and all,

leider kapiere ich es immer noch nicht.

8.1.2.2 geht von einem Antragsteller aus, der 16 Jahre ist. Dieser soll sich vor dem Antrag mindestens 8 Jahre im Inland rechtmäßig aufgehalten haben.

Mein (Pflege-)Kind ist ja hier geboren. Er hält sich also schon im Alter von 8 Jahren rechtmäßig 8 Jahre im Inland auf. Muss er dann trotzdem warten bis er 16 Jahre ist ?

Wie verhält sich 8.1.2.2 zu 8.1.3.6 ? Dort steht doch, dass minderjährige Kinder schon nach 3 Jahren Aufenthalt im Inland eingebürgert werden können, wenn sie mit einem sorgeberechtigten Deutschen in familiärer Gemeinschaft leben. Ich bin Deutsche, das Kind lebt mit mir in familiärer Gemeinschaft und die Übertragung des Sorgerechtes auf mich würde vom Jugendamt unterstützt werden, sprich, könnte also vor Antragstellung auf Einbürgerung erfolgen.

Mir ist schon klar, dass niemand vorher sagen kann, wie ein entsprechender Antrag beschieden werden würde, weil es sich nun mal um eine Ermessensentscheidung handelt.

Aber fällt mein Problem überhaupt in den Anwendungsbereich dieser Ermessensvorschrift ?

Danke und viele Grüße G.


Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Bayraqiano am 14.09.2013 um 20:46:20

Goliath2306 schrieb am 14.09.2013 um 20:30:59:
Muss er dann trotzdem warten bis er 16 Jahre ist ?

Nein, in dem Fall wäre das Kind aber selbst nicht handlungsfähig (das ist man erst mit 16). D.h. der Antrag müsste also vom gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Das gilt auch wenn das Kind nach drei Jahren eingebürgert werden könnte.


Goliath2306 schrieb am 14.09.2013 um 20:30:59:
Wie verhält sich 8.1.2.2 zu 8.1.3.6 ?

8.1.3.6 soll die Aufenthaltsdauer verkürzen. In diesem Fall ist aber nun mal die Frage, ob ein (Pflege-)Kind ebenfalls von der Regelung erfasst wird oder nicht. Und hier kann nur die zuständige Behörde in Nds was dazu sagen.

Solange das Kind weder 8 Jahre hier lebt noch eine AT, der zur Einbürgerung nach § 10 StAG berechtigt , besitzt, bleibt es bei der Ermessenseinbürgerung - und da kann man nun mal aufgrund des eher dünn formulierten § 8 StAG viel hineininterpretieren.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 14.09.2013 um 21:08:43
Der 16. Geburtstag bezieht sich nur darauf, ob das Kind selbst  oder sein gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen muss ? Dann hatte ich wirklich ein Brett vorm Kopf....

Also kann ich den Antrag auf Ermessenseinbürgerung theoretisch wirklich nach 3 Jahren stellen (wenn ich bis dahin das Sorgerecht habe) und muss die Einbürgerungsbehörde dann nur noch davon überzeugen, dass eine Pflegefamilie eine familiäre Gemeinschaft ist ? Und dann könnten sie mein Pflegekind einbürgern (je nach Ermessen) ?

Wenn ich das jetzt so richtig verstanden habe, dann hast Du mir und meinem Kind unendlich weiter geholfen ! Danke !!


Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Floppine am 18.09.2013 um 10:23:25
Eine eigenständige Einbürgerung Minderjähriger nach § 10 StAG  ist in Niedersachsen nur möglich, wenn ein Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht erforderlich ist oder aber auch für Minderjährige möglich ist.
Vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 8 StAG ist nur möglich, wenn
- die Einbürgerung mit den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil erfolgt oder
- mit dem nicht allein sorgeberchtigte Elternteil, wenn der andere Elternteil deutsch ist oder
- die Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil deutsch ist oder
- das Kind Vollwaise ist.

Hier scheitert die Einbürgerung zudem am Aufenthaltstitel - § 25 Abs. 5 ist weder für eine Einbürgerung nach § 8 noch nach § 10 ausreichend. Außerdem ist für eine Einbürgerung grundsätzlich ein gültiger Heimatpass als Nachweis der Staatsangehörigkeit erforderlich.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 21.09.2013 um 14:27:56
Hallo Floppine,

jetzt bin ich wieder am Boden zesrtört.

Trotzdem will es mir nicht in den Kopf. Das § 10 StAG nicht geht, verstehe ich ja. Aber wozu brauche ich eine Ermessenseinbürgerung, wenn vor dem Ermessen die gleichen Voraussetzungen vorliegen müssen, wie bei der Anspruchseinbürgerung ?

Wann kann er frühestens einen Titel erhalten, der für eine Einbürgerung "gut genug" ist ? Reicht es für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus, dass der allein sorgeberechtigte Pflegeelternteil deutsch ist ? Diese Voraussetzung läge ja vor, wenn das Sorgerecht auf mich oder meinen Mann übertragen wird, weil wir beide deutsch sind.

Warum reicht statt des Heimatpasses nicht sein deutscher Pass für Ausländer aus ? Der hat doch auch gereicht für die AE und er reicht aus, wenn wir ins Ausland reisen wollen...

Was ist, wenn er auch mit Volljährigkeit keinen russischen Pass bekommt, weil er z.B. kein russisch spricht, noch nie einen russischen Pass hatte, noch nie in Russland war oder den russischen Wehrdienst nicht geleistet hat....ich kenne mich mit den russischen Vorschriften nicht aus. 

Kann er dann nie eingebürgert werden ?

Er ist ein in Deutschland geborenes Kind, das sich seit seiner Geburt rechtmäßig hier aufhält, nur deutsch spricht, eine deutsche (Pflege-)Familie hat, einen deutschen Kindergarten besucht - und er kann mindestens bis zum 18. Geburtstag vielleicht aber auch nie eingebürgert werden, weil er keinen Heimatpass hat ?

Ich beginne zu verzweifeln.....Bitte helft mir !

Viele Grüße G.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Origo 3000 am 22.09.2013 um 01:28:03

Goliath2306 schrieb am 27.06.2012 um 22:15:18:
ein kleines Kind ... das schon in dritter Generation hier lebt
War da nicht was, dass in Deutschland geborene Kinder deutsch sind, wenn sich mindestens ein Elternteil seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält?

Wäre eine Adoption eine Alternative?

Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen?

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von grisu1000 am 22.09.2013 um 12:00:22

Goliath2306 schrieb am 21.09.2013 um 14:27:56:
Was ist, wenn er auch mit Volljährigkeit keinen russischen Pass bekommt,


Wurde bereits mal Kontakt mit der Mutter aufgenommen, ob sie bereit ist den Antrag auf einen russischen Pass zu stellen. Ein Reiseausweis für Ausländer ist eine Reisepapier, hier geht es um die Staatsangehörigkeit.


Goliath2306 schrieb am 21.09.2013 um 14:27:56:
kein russisch spricht, noch nie einen russischen Pass hatte, noch nie in Russland war oder den russischen Wehrdienst nicht geleistet hat....


Drum würde ich dieses Problem nicht aussitzen und grundsätzlich ist es zumutbar die Wehrpflicht im Heimatland zu leisten.


Origo 3000 schrieb am 22.09.2013 um 01:28:03:
Wäre eine Adoption eine Alternative?

Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen? 



Was beides IMHO die Zustimmung der leiblichen Kindesmutter erfordert.


Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Runenwolf am 22.09.2013 um 19:46:48

Origo 3000 schrieb am 22.09.2013 um 01:28:03:
War da nicht was, dass in Deutschland geborene Kinder deutsch sind, wenn sich mindestens ein Elternteil seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält?


Ja, da war was. Ein Elternteil muss seit mindestens 8 Jahren einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland und eine Niederlassungserlaubnis, also ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von grisu1000 am 22.09.2013 um 20:06:04

Runenwolf schrieb am 22.09.2013 um 19:46:48:
...und eine Niederlassungserlaubnis, also ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben.


Es muss nicht immer ein NE sein, das unbefristete Aufenthaltsrecht kann auch ein Daueraufenthalt EG oder ein EU-Freizügigkeit sein.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 23.09.2013 um 13:06:48
Hallo Ihr Lieben,

herzlichen Dank für die weiteren Antworten.

- Vaterschaftsanerkennung

geht nur durch den biologischen Vater. Alles andere wären falsche Personenstandsangaben und würde bei dem nachfolgenden Vaterschaftsfeststellungsverfahren auch auffliegen. Der biologische Vater ist unbekannt. Sackgasse.

-  Adoption

geht zunächst nur mit Einwilligung der leiblichen Mutter. Die wird es nicht geben. Es gibt noch eine theoretische Möglichkeit die Einwilligung in die Adoption durch ein Gericht ersetzen zu lassen. Das wird aber sehr ungerne gemacht (Stichwort Zwangsadoption). Bislang war ich der Meinung, das die Einbürgerung der einfacherer Weg ist. ich fange an, meine Ansicht zu revidieren.
Mit 18 Jahren wäre eine Adoption dann natürlich ohne Einwilligung der leiblichen Mutter möglich.

- Antrag

auf russischen Pass durch leibliche Mutter ist nicht möglich. Ich kann hier zu den Hintergründen nicht mehr schreiben, weil dies hier das Internet ist. Aber es ist so. Antrag auf Pass durch leibliche Mutter scheidet aus. Nächste Sackgasse.

- 8 Jahre

rechtmäßiger Aufenthalt der leiblichen Mutter liegt vor. Aber eben nicht mit NE, unbefristeter AE, EU-Freizügigkeit oder Daueraufenthalt EG sondern nur mit befristeter AE. Deshalb ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nicht möglich. Dritte Sackgasse.


Gibt es noch einen Ausweg ?


Und eine Frage noch zum Schluß: Bräuchte das Kind für die Adoption nicht auch den russischen Pass oder genügt da der deutsche Pass für Ausländer ?

Viele Grüße G.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von grisu1000 am 23.09.2013 um 13:14:43

Goliath2306 schrieb am 23.09.2013 um 13:06:48:
geht nur durch den biologischen Vater. Alles andere wären falsche Personenstandsangaben und würde bei dem nachfolgenden Vaterschaftsfeststellungsverfahren auch auffliegen. Der biologische Vater ist unbekannt. Sackgasse.


Der Gesetzgeber hat bewußt zwischen biologischen und rechtlichen Vater unterschieden. Der Vater erklärt bei der Vaterschaftserklärung auch nicht, dass er der biologische Vater ist. Eine Feststellung erfolgt nur, wenn das jemand beantragt. Behörden könnten das auch nur, wenn das Kind kein sozial-familäres Verhältnis zum Vater hat. Das ist aber bei einem Pflegevater der Fall.

Ist in der Geburtsurkunde kein Vater eingetragen, so ist eine einfache Erklärung notwendig, eine Feststellung findet nicht statt. Nur die Kindesmutter muss zustimmen.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von tiggger am 23.09.2013 um 13:16:32
>Mit 18 Jahren wäre eine Adoption dann natürlich ohne Einwilligung der leiblichen Mutter möglich.

Aber nutzlos, da ab 18 mit der Adoption keine deutsche Staatsbürgerschaft mehr erworben wird.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Runenwolf am 23.09.2013 um 13:18:55

tiggger schrieb am 23.09.2013 um 13:16:32:
Aber nutzlos, da ab 18 mit der Adoption keine deutsche Staatsbürgerschaft mehr erworben wird. 


Wenn die Adoption nach Minderjährigenrecht durchgeführt wird, möglicherweise doch. Das sollte man nochmals recherchieren.

Das geht immer dann, wenn das Kind bei den Annehmenden augewachsen ist, das ist ja hier der Fall.


Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Odysseus am 23.09.2013 um 13:53:12

Runenwolf schrieb am 23.09.2013 um 13:18:55:
Wenn die Adoption nach Minderjährigenrecht durchgeführt wird, möglicherweise doch. Das sollte man nochmals recherchieren.


Das schließen die VAH ausdrücklich aus:

6.1.1 Adoption im Inland

Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind durch einen Deutschen liegt vor, wenn ein deutsches Vormundschaftsgericht die Annahme als Kind durch Beschluss ausgesprochen hat (§ 1752 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Voraussetzung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit ist, dass das Kind in dem Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingegangen ist, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch wenn das Vormundschaftsgericht bei der Annahme eines Volljährigen bestimmt hat, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten (§ 1772 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die Bestimmung auf Personen, die zum Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht anwendbar.


Und es dürfte auch nicht ausreichend sein, den Antrag ohne Zustimmung der Mutter kurz vor dem 18. Geburtstag zu stellen und dann die Adoption erst danach erfolgen zu lassen, da ich stark davon ausgehe, dass natürlich ein rechtsgültiger Antrag vor Vollendung des 18. Lj vorgelegen haben muss.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Runenwolf am 23.09.2013 um 13:57:01

Odysseus schrieb am 23.09.2013 um 13:53:12:
Das schließen die VAH ausdrücklich aus:


Danke für den Hinweis, das wusste ich nicht.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Bayraqiano am 23.09.2013 um 14:43:58

Odysseus schrieb am 23.09.2013 um 13:53:12:
da ich stark davon ausgehe, dass natürlich ein rechtsgültiger Antrag vor Vollendung des 18. Lj vorgelegen haben muss.

In der Tat, es muss ein Antrag vor Vollendung der Volljährigkeit beim Vormundschaftsgericht gestellt werden, damit § 6 Abs. 1 StAG Anwendung finden kann (BVerwG, 18.12.1998 - 1 C 2.98).


Floppine schrieb am 18.09.2013 um 10:23:25:
Hier scheitert die Einbürgerung zudem am Aufenthaltstitel - § 25 Abs. 5 ist weder für eine Einbürgerung nach § 8 noch nach § 10 ausreichend.

Das sehe ich nicht so, zumal § 8 StAG im Gegensatz zu §10 StAG keinen bestimmten Aufenthaltstitel fordert.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 23.09.2013 um 22:11:09

Zitat:
Der Gesetzgeber hat bewußt zwischen biologischen und rechtlichen Vater unterschieden. Der Vater erklärt bei der Vaterschaftserklärung auch nicht, dass er der biologische Vater ist. Eine Feststellung erfolgt nur, wenn das jemand beantragt.



upps....das wusste ich nicht.


Zitat:
Aber nutzlos, da ab 18 mit der Adoption keine deutsche Staatsbürgerschaft mehr erworben wird.


upps....das wusste ich auch nicht...also noch eine Sackgasse.


Zitat:
Das sehe ich nicht so, zumal § 8 StAG im Gegensatz zu §10 StAG keinen bestimmten Aufenthaltstitel fordert.


Das scheint zum Dreh- und Angelpunkt zu werden. Wenn mein Pflegekind auch mit AE nach § 25 Absatz 5 eingebürgert werden kann, brauche ich "nur" noch das Problem Heimatpass zu lösen.

Wenn mein Kind aber nicht mit AE nach § 25 Absatz 5 eingebürgert werden kann, braucht es einen anderen Aufenthaltstitel. Käme eine NE nach § 28 Absatz 2 in Betracht ? Oder was sonst ?

Viele Grüße G.   

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von schweitzer am 24.09.2013 um 07:55:10

schrieb am 23.09.2013 um 14:43:58:
Das sehe ich nicht so, zumal § 8 StAG im Gegensatz zu §10 StAG keinen bestimmten Aufenthaltstitel fordert.
           


Die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum § 8 StAG sagen da allerdings was anderes:


Zitat:
8.1.2.4 Erforderlicher Aufenthaltsstatus bei der Einbürgerung

Erforderlich ist ein in Nr. 10.1.1.2 genannter Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsrecht oder Aufenthaltstitel). Abweichend davon genügt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 und § 23a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie aufgrund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer zugesagt („Altfallregelung") oder im Einzelfall („Härtefallersuchen“) angeordnet worden ist.


Hiernach würde eine AE gemäß § 25 (5) AufenthG in keinem Falle für eine Einbürgerung genügen. - Und ich habe das in meiner (über-)langen Beratungspraxis auch noch nicht erlebt.


=schweitzer=

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Bayraqiano am 24.09.2013 um 09:40:09
Die VAH-StAG können keine Voraussetzung dazu erfinden, die so vom Gesetz nicht gefordert wird. § 8 Abs. 1 ist da klar formuliert:


Zitat:
Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er [..]


Rechtmäßig ist der Aufenthalt mit einer AE alle mal.

Gewöhnlich ist der Aufenthalt, nach den Maßgaben die das BVerwG entwickelt hat auch alle mal - BVerwGE 122, 199


Zitat:
Zur Auslegung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG kann auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die von der Rechtsprechung des Senats zu demselben Begriff in § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG entwickelt worden sind. Danach hat der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Wesentlichen die gleiche Bedeutung wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" im Sinne des Art. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1101) - AG-StlMindÜbK -. Ebenso wie hinsichtlich dieses Begriffs kann auch hier an die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden [.... ]Danach hat ein Ausländer seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Nicht erforderlich ist, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Nieder-lassung verfestigt hat.


Gerade bei einer AE § 25 Abs. 5, die deshalb erteilt wird, weil eine Ausreise nicht (mehr) möglich ist, ist das m.E. definitv zu bejahen.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von schweitzer am 24.09.2013 um 09:49:49
Klingt durchaus schlüssig. Und es wäre ja nicht das erste Mal das VAH oder eine Verwaltungsvorschrift mit der einen oder anderen Aussage über den eigentlichen Gesetzesinhalt hinaus schießen.

Aber noch einmal:

Mir ist aus meiner Praxis bislang kein einziger Fall einer Einbürgerung direkt aus einer AE nach § 25 (5) AufenthG heraus bekannt.

Kennst Du solche Beispiele? Gibt es schon Rechtsprechung dazu, vor allem höherinstanzliche?

Im Zweifel würde es ansonsten wohl ein langer, steiniger Klageweg (mit ungewissem Ausgang) werden, in dem Fall hier ...


=schweitzer=

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Bayraqiano am 24.09.2013 um 10:10:44

schweitzer schrieb am 24.09.2013 um 09:49:49:
Mir ist aus meiner Praxis bislang kein einziger Fall einer Einbürgerung direkt aus einer AE nach § 25 (5) AufenthG heraus bekannt.

Was auch daran liegen kann, dass viele Inhaber von § 25 Abs. 5 AufenthG die restlichen - vor allem wirtschaftlichen - Voraussetzungen nicht erfüllen können oder über genug anrechenbare Zeiten verfügen, um eine NE 26 Abs. 4 AufenthG und einen Anspruch zu erwerben.


schweitzer schrieb am 24.09.2013 um 09:49:49:
Gibt es schon Rechtsprechung dazu, vor allem höherinstanzliche?

Mir bislang nur VG-Rechtsprechung zu humanitären AT und zu Bewilligungen nach dem AuslG.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 26.09.2013 um 22:12:13
Hallo Bayraqiano,

ich habe mir jetzt noch mal die Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz durchgelesen und folgendes gefunden:


Zitat:
8.1.2.4 Erforderlicher Aufenthaltsstatus bei der Einbürgerung 

Erforderlich ist ein in Nr. 10.1.1.2 genannter Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsrecht oder Aufenthaltstitel). Abweichend davon genügt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 und § 23a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie aufgrund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer zugesagt („Altfallregelung") oder im Einzelfall („Härtefallersuchen“) angeordnet worden ist.


Dass die AE nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz nicht aufgeführt wird, scheint für Floppines Ansicht zu sprechen, dass eine AE nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz gerade nicht reicht.

Oder was meinst Du ? Was meinen die anderen ?

Und wie kann ich bzw. mein Pflegekind an einen Aufenthaltstitel gelangen, der für eine Einbürgerung reicht ? Was ist z.B. mit § 28 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz ?

Viele Grüße G.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von schweitzer am 27.09.2013 um 08:46:00

Goliath2306 schrieb am 26.09.2013 um 22:12:13:
Dass die AE nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz nicht aufgeführt wird, scheint für Floppines Ansicht zu sprechen, dass eine AE nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz gerade nicht reicht. 


Das hatte ich ja bereits thematisiert und Bayraqiano hatte seine IMHO durchaus nicht abwegige Sicht dagegen gehalten.

Da es zu dieser Frage aber bislang noch keine hinreichende Rechtsprechung gibt, würdest Du/Ihr sehr wahrscheinlich klagen müssen. Mit ungewissem Ausgang. Und ich denke, das Ganze könnte ganz schön zeit- und kostenintensiv werden, denn es müssten wohl mehrere Instanzen bemüht werden.

Interessant wäre es IMHO allemal, und höher- bzw. gar höchstinstanzliche Rechtsprechung würde dann auch Klarheit für folgende, entsprechende Fälle schaffen.


Goliath2306 schrieb am 26.09.2013 um 22:12:13:
Und wie kann ich bzw. mein Pflegekind an einen Aufenthaltstitel gelangen, der für eine Einbürgerung reicht ? Was ist z.B. mit § 28 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz ? 


Da sehe ich vorerst nichts. § 28 AufenthG kann m.E. nicht greifen, weil kein relevantes Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind besteht. - Eine Möglichkeit der Aufenthaltsverfestigung sehe ich (ggf. mit der "Übergang" über AE nach § 25 (4) Satz 2 AufenthG, die aber laut VAH auch nicht zur Einbürgerung berechtigt) erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes, dann über § 35 AufenthG - eine NE.


=schweitzer=

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Odysseus am 27.09.2013 um 08:50:20
erforderlich ist nach § 10 neben den unbefristeten AEs/NEs

"... eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke ...". Diese sind auch nach § 8 erforderlich, zusätzlich die beiden zitierten.

AE nach § 25 (5) reicht nicht.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von Goliath2306 am 27.09.2013 um 13:15:55

Zitat:
Das hatte ich ja bereits thematisiert und Bayraqiano hatte seine IMHO durchaus nicht abwegige Sicht dagegen gehalten.


Ja, das stimmt. Das habe ich beim ersten und zweiten Lesen nicht kapiert. Aber jetzt ist der Groschen gefallen.

Also die VAH schließen § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz aus, aber man könnte mit Bayraqiano argumentieren, dass der Wortlaut von § 8 StaG die VAH "sticht". Und davon muss man dann einen oder mehrere Verwaltungsrichter überzeugen. Hmmmmm....

Alternativ kann ich versuchen eine NE nach § 28 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz zu bekommen. Dazu muss ich die ABH und/oder das Verwaltungsgericht davon überzeugen, dass eine Pflegefamilie eine familiäre Lebensgemeinschaft ist. Sehe ich das richtig ?

Der zweite Weg scheint mir einfacher zu sein, als der erste.

Oder ich versuche doch den Weg über die Ersetzung der Einwilligung zur Adoption.

Ich danke Euch nochmals ganz herzlich, für die vielen Antworten und die Zeit, die Ihr alle Euch für mich und mein Kind genommen habt.

Dieses Forum ist toll !

Viele Grüße G.

Titel: Re: Einbürgerung Pflegekind
Beitrag von schweitzer am 27.09.2013 um 13:30:16

Goliath2306 schrieb am 27.09.2013 um 13:15:55:
dass der Wortlaut von § 8 StaG die VAH "sticht". Und davon muss man dann einen oder mehrere Verwaltungsrichter überzeugen. Hmmmmm....


Der Wortlaut von § 8 StAG im Zusammenhang mit der von Bayraqiano zitierten Sichtweise des BVerwG. - Und davon müssten dann nicht nur Verwaltungs-, sondern sicher auch Oberverwaltungs-, und ggf. Bundesverwaltungsrichter überzeugt werden.

Ist also ein ganz dickes Brett ...


Goliath2306 schrieb am 27.09.2013 um 13:15:55:
Alternativ kann ich versuchen eine NE nach § 28 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz zu bekommen. Dazu muss ich die ABH und/oder das Verwaltungsgericht davon überzeugen, dass eine Pflegefamilie eine familiäre Lebensgemeinschaft ist. Sehe ich das richtig ? 


Den "Optimismus" kann ich persönlich nicht teilen. Die NE nach § 28 (2) AufenthG gibt es im Übrigen nur als Folge einer AE nach § 28 (1) AufenthG. - So lese und verstehe ich jedenfalls die erste Passage von Nummer 28.2.3 der VwV zum AufenthG.

Zunächst wäre also die Frage zu klären, ob im Kontext einer  in familiärer Gemeinschaft bestehenden Pflegschaft eine AE gemäß § 28 (1) AufenthG in Betracht kommen könnte, für den Fall hier eine AE gemäß § 28 (1) Nr. 2 AufenthG.

Für mich muss ich allerdings sagen, dass ich mich insoweit völlig auf den Boden der Spekulation begeben würde, und das macht hier weder Sinn, noch hilft es weiter.

Mir ist noch kein derartiger Fall begegnet und ich habe auch keine Kenntnis über eventuelle Rechtsprechung in dieser Richtung.

Vielleicht jemand anderes... ???


=schweitzer=


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