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Randthemen >> Personenstandsrecht >> Stiefkindadoption mit Auslandsberührung (Russland)
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Beitrag begonnen von mcgrasi am 30.03.2012 um 23:33:06

Titel: Stiefkindadoption mit Auslandsberührung (Russland)
Beitrag von mcgrasi am 30.03.2012 um 23:33:06
Folgende Situation:
Mein Schwager (Spätaussiedler, dt. StAng) hat im Oktober 2010 seine Frau (russ. StAng) in Russland geheiratet. Seine Frau und ihre Tochter (leiblicher Vater verstorben) haben ein FZF-Visum beantragt und sind im Januar 2011 hergekommen. Die gemeinsame Tochter wurde im März 2011 hier geboren.

Nun wollen wir das Thema "Stiefkindadoption" in Angriff nehmen. Über den Standardteil der Adoption mache ich mir weniger Gedanken, vielmehr über die "Auslandsberührung":


Zitat:
Inlandsadoptionen mit Auslandsberührung

Lebt ein Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit bereits in Deutschland und wird ein Adoptionsantrag bei einem deutschen Familiengericht gestellt, so hat das deutsche Gericht auch deutsches Verfahrensrecht anzuwenden. In der Sache selbst erfolgt die Adoption meist auf der Grundlage deutscher Sachvorschriften. Zusätzlich sind aus Gründen der Rechtssicherheit die Zustimmungserfordernisse des Heimatrechts des Kindes zu beachten.

Typischerweise entfällt hier ein internationales Abstimmungsverfahren. Lebt das Kind zum Zeitpunkt der Adoptionsvermittlung jedoch seit weniger als zwei Jahren in Deutschland, handelt es sich um eine internationale Adoptionsvermittlung, bei der die zuständigen Stellen des Heimatlandes grundsätzlich zu beteiligen sind.


Quelle: http://www2.blja.bayern.de/themen/adoption/auslandsberuehrung/index.html

Fragen:
Hat jemand Erfahrung mit Stiefkindadoption in einer binationalen (D/RUS) Ehe?
Wo bekomme ich Infos über Zustimmungserfordernisse zu einer Stiefkindadoption in Russland?

Gruß,
mcgrasi

fons' [edit]dt. Ausländerrecht spielt da kaum ne Rolle eher
Personenstandsrecht. Daher hierher geschoben[/edit]

Titel: Re: Stiefkindadoption mit Auslandsberührung (Russland)
Beitrag von mcgrasi am 03.04.2012 um 18:18:23
Update - Mail vom Landesjugendamt, Inhalt kurz zusammengefasst:

Nach den 2 Jahren geht es auch ohne russische Papiere, Stiefkindadoption wäre nach dt. Recht gültig.
Für Rechtssicherheit bzgl. der russischen Seite bei der zuständigen Stelle die Genehmigung für die Stiefkindadoption vorher einholen.

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