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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> hallo
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Beitrag begonnen von said82 am 06.03.2012 um 11:19:40

Titel: hallo
Beitrag von said82 am 06.03.2012 um 11:19:40
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Name ist Said , ich bin Marokkaner und lebe seit fast 10 Jahren in Deutschland. Ich habe 2 Kinder. Das eine ist unehelich und lebt mit seiner Mutter in Rheinland-Pfalz. Mein zweites lebt mit meiner Ehefrau (Polin) und mir in einem gemeinsamen Haushalt. Ich wollte einen Antrag auf Einbürgerung nach § 10 Einbürgerungsgesetz stellen, die zuständige Sachbearbeiterin weigert sich jedoch, meinen Einbürgerungsantrag anzunehmen mit der Begründung, dass ich nur einen befristeten Arbeitsvertrag vorzuweisen habe. Da ich seit dem 02.09.2011 angestellt bin (meine Probezeit ist also vorbei) mein Arbeitgeber mir jedoch erst nach 4 Jahren einen unbefristeten Arbeitsvertrag gibt, ist nun meine Frage: Darf eine Sachbearbeiterin dies so willkürlich entscheiden?
Sie sagte auch noch, dass ich hier in Deutschland zu wenig gearbeitet hätte. Sie kennt jedoch gar nicht meine Ausgangsposition. Ich hatte früher eine Arbeitsstelle, die ich jedoch leider wegen einiger psychischer Probleme aufgeben musste.
Es kann doch nicht sein, dass hier in diesem Rechtsstaat meine ganze Zukunft von dieser einen Sachbearbeiterin abhängt?

Titel: Re: hallo
Beitrag von Bayraqiano am 06.03.2012 um 12:12:50
Zwei Fragen;

- In welchem Bundesland lebst du aktuell?
- Waren in den fast 10 Jahren in denen du bereits hier bist auch Studienzeiten dabei?


Titel: Re: hallo
Beitrag von said82 am 06.03.2012 um 17:13:23
hey ich lieb in bayern nein ich war nicht student ich war mit ein deutsch frau verheiratet vlg

Titel: Re: hallo
Beitrag von Bayraqiano am 06.03.2012 um 17:26:03
Ok, da du nicht Student warst wird auch der gesamte Aufenthalt als gewöhnlich gelten und auf die geforderten acht Jahre bei einer Anspruchseinbürgerung angerechnet werden.

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist kein Hindernis bei einer Anspruchseinbürgerung, es kommt lediglich darauf an, dass der LU ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert ist. Das ist bei dir offensichtlich der Fall.

Die zuständige SB darf die Antragsannahme nicht verweigern, am besten versuchst du es noch einmal (alle geforderten Dokumente einreichen). Falls sie sich immer noch weigert, solltest du mit dem Leiter der Behörde sprechen.

Titel: Re: hallo
Beitrag von said82 am 06.03.2012 um 17:33:53
Ich danke dir sehr herzlich für deine Antworten ...
sie meint das ich nachweisen dass ich 24 monat gearbeitet habe  oder warten bis ich mein arbeitsvertrag verlängert hat

Titel: Re: hallo
Beitrag von Bayraqiano am 06.03.2012 um 17:47:41

said82 schrieb am 06.03.2012 um 17:33:53:
sie meint das ich nachweisen dass ich 24 monat gearbeitet habe

Das wird aber im §10 Stag nicht gefordert.


said82 schrieb am 06.03.2012 um 17:33:53:
oder warten bis ich mein arbeitsvertrag verlängert hat 

Das auch nicht. Falls es möglich ist, könntest du dir zusätzlich eine Bescheinigung von deinem Arbeitgeber ausstellen lassen, in der steht, dass dein Vertrag auch weiterhin verlängert wird.

Titel: Re: hallo
Beitrag von said82 am 06.03.2012 um 20:32:02
die Bescheinigung habe ich schön

Titel: Re: hallo
Beitrag von Odysseus am 07.03.2012 um 08:29:25
Das Verhalten der Sachbearbeiterin ist absolut untragbar.

Wenn Sie sich weiterhin weigert, den Antrag anzunehmen, kannst Du den natürlich auch per Post einreichen - die Antragstellung kann Dir nicht verweigert werden.

Titel: Re: hallo
Beitrag von said82 am 07.03.2012 um 16:12:49
Ich habe mich heute nochmal mit der Regierung von Oberbayern in Verbindung gesetzt und die teilten mir mit dass die Sachbearbeiterin vielleicht recht hat. Es kommt auf die Geschichten von früher an ob man hier in Deutschland viel gearbeitet hat oder nicht. Sie sagten sie wüssten nichts von meinem Fall und ich müsste nochmals mit meiner Sachbearbeiterin sprechen.
Ich habe die Sache nochmals mit der Leiterin der Einbüregerindgsbehrödere und für die Einbürgerung nach § 10 besprochen und die bräuchten einen unbefriseten Arbeitsvertrag.

Nach nochmaliger Aussage meiner Sachbearbeiterin kann Sie mir das leider nicht schriftlich mitteilen, weil ich muss die Voraussetzungen erfüllen. Ich habe sonst alle Voraussetzungen erfüllt:

ich habe die B1
den Oriertierungskurs
den Einbürgerungstest
das deutsche Zertifikat des deutschen Bundesamtes und ich bin nicht vorbestraft.
Vor ca. 5 Monaten wollte ich den Anrag abholen und meine Sachbearbeiterin sagte: Sie kann mir den Antrag nicht mitgeben, weil sie angeblich erst alles überprüfen müsste. Danach würde sie ihn mir per Post schicken. Ich habe leider 8 Wochen darauf warten müssen.

Titel: Re: hallo
Beitrag von said82 am 07.03.2012 um 16:18:13
Die Regierung von Oberbayern meinte, dass diese Sachbearbeiterin vielleicht Kosten sparen will. Ich bin selbst schon ganz ratlos und weiss wirklich nicht mehr weiter und auch nicht wo ich mich noch hinwenden kann damit mein Antrag endlich angenommen wird. Ich würde gerne auch rechltiche Hilfe durch einen Rechtsanwalt speziell für Einbürgerungsrecht in Anspruch nehmen jedoch weiss ich nicht welcher wirklich gut ist.




Titel: Re: hallo
Beitrag von Bayraqiano am 07.03.2012 um 16:21:55
Ich sehe schon das nützt alles nichts.

Also sammel alle Unterlagen und schick sie per Einschreiben an die Behörde. Ich bin mal ehrlich auf die Entscheidung gespannt.

:nzf

Titel: Re: hallo
Beitrag von schweitzer am 07.03.2012 um 16:22:33

said82 schrieb am 07.03.2012 um 16:12:49:
die teilten mir mit dass die Sachbearbeiterin vielleicht recht hat. 



said82 schrieb am 07.03.2012 um 16:12:49:
Nach nochmaliger Aussage meiner Sachbearbeiterin kann Sie mir das leider nicht schriftlich mitteilen, weil ich muss die Voraussetzungen erfüllen


Ich habe gerade Schnappatmung und mein Schreibtisch eine neue Bisswunde ... - das, was Du schreibst, ist derartig unglaublich ... - mir fehlen die Worte.

Reiche den Antrag formlos schriftlich per Post ein, unbedingt als Antrag auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG. - Für den Fall der fortgesetzten Nichaushändigung der erforderlichen Formulare bzw. gar der Ablehnung verlange einen schriftlichen, begründeten Bescheid.

Bleibt zu hoffen, dass die Dame sich dann noch mal sehr genau überlegt, was sie tut. Tut sie nichts oder lehnt sie ab, gewinnst Du jede Klage.


=schweitzer=

Titel: Re: hallo
Beitrag von said82 am 07.03.2012 um 16:41:36
Diese Sachbearbeiterin will mir nichts schriftliches aushändigen. Ich habe mich auch telefonisch mit verschiedenen RAs aus München in Verbindung gesetzt und manche sagten es würde schwer werden zu klagen, weil ich noch immer keinen unbefristeten Arbeitsvertrag habe und manche waren der Ansicht, dass es vielleicht erfolgsversprechend wäre. Da ich noch Schulden abzuzahlen habe und diese (Unterhaltsansprüche für meinen Sohn) per Dauerauftrag in 7 Monaten bezahlt haben werde sind die Anwälte nicht sicher ob es daran liegen kann dass mein Antrag nicht bewilligt wird.

Titel: Re: hallo
Beitrag von Bayraqiano am 07.03.2012 um 16:58:28

said82 schrieb am 07.03.2012 um 16:41:36:
Diese Sachbearbeiterin will mir nichts schriftliches aushändigen

Was brauchst du eigentlich von der EBH?

Den Antrag gibt es auch im Internet, siehe hier.

Dazu Kopien von deien drei Lohnabrechnungen, von deinem Pass, das B1-Zertifikat, den Einbürgerungstest und die Bescheinigung von deinem Arbeitgeber. Die Behörde wird sich dann bei dir melden wenn noch etwas benötigt wird.


said82 schrieb am 07.03.2012 um 16:41:36:
Unterhaltsansprüche für meinen Sohn

Ausstehende Unterhaltsansprüche sind zwar problematisch, da du aber gerade alles abzahlst sollte das die Einbürgerung nicht verhindern.

Titel: Re: hallo
Beitrag von Saxonicus am 07.03.2012 um 17:01:56

said82 schrieb am 07.03.2012 um 16:41:36:
Da ich noch Schulden abzuzahlen habe und diese (Unterhaltsansprüche für meinen Sohn) per Dauerauftrag in 7 Monaten bezahlt haben werde sind die Anwälte nicht sicher ob es daran liegen kann dass mein Antrag nicht bewilligt wird.

Im § 10 heißt es:

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,

Insofern sind die Bedenken der Anwälte durchaus nachvollziehbar.

Titel: Re: hallo
Beitrag von grisu1000 am 07.03.2012 um 18:29:03

Saxonicus schrieb am 07.03.2012 um 17:01:56:
§ 10 heißt es:3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, Insofern sind die Bedenken der Anwälte durchaus nachvollziehbar.


Was einer Einzelfallprüfung durch die EBH erfordern würde. Scheinbar werden ja keine Leistungen mehr bezogen, sondern Unterhaltsschulden zurückgezahlt.  Selbst der Empfang  von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch schließt eine Einbürgerung nicht aus, macht es aber nicht einfacher. (siehe Hinweise des BMI zu § 10 StaG).


said82 schrieb am 07.03.2012 um 16:41:36:
Diese Sachbearbeiterin will mir nichts schriftliches aushändigen


Bisher hast du immer alles mündlich gemacht und dich abwimmeln lassen. Du hast IMHO zwei Möglichkeiten:

1) Du stellst einen schriftlichen (keine E-Mail) aber formlosen Antrag auf Einbürgerung nach §10 StAG. Belege lieferst du mit. Den Antrag adressierst du an den Leiter der EBH (Einwurf unter Zeugen in Behördenbriefkasten oder Abgabe unter Zeugen beim Sachbearbeiter oder Einschreiben mit Rückschein)
Du kannst im Anschreiben ggf auch schreiben das es mehrere Versuche gab bei Sachbearbeiter XY einen Antrag zu stellen und diese sich weigerte, ihn anzunehmen, weshalb du nun formlos diesen Antrag an den Leiter stellst.

2)
said82 schrieb am 07.03.2012 um 16:12:49:
Vor ca. 5 Monaten wollte ich den Anrag abholen und meine Sachbearbeiterin sagte: Sie kann mir den Antrag nicht mitgeben, weil sie angeblich erst alles überprüfen müsste. Danach würde sie ihn mir per Post schicken. Ich habe leider 8 Wochen darauf warten müssen


Damit hast du theoretisch schon vor 5 Monaten eine Antrag gestellt. Und nun weigert der Sachbearbeiter nun entsprechende Auskünfte zu geben und den Antrag weiter zu bearbeiten. Damit würde sich IMHO unmittelbar der Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht eröffnen. Hast in der Sache vor 5 Monaten Zeugen oder Belege, könntest du eine Untätigkeitsklage gem. §75 VwGO einreichen.



Titel: Re: hallo
Beitrag von said82 am 11.06.2012 um 19:33:55
Hallo liebe Freunde,



ich bin wieder da.



Die Sachbearbeiterin hat nun endlich am 31.05.2012 durch Hilfe von meinem Rechtsanwalt meinen Antrag auf Einbürgerung angenommen.

Sie sagte, sie müsste noch meine Angaben sicherheitsüberprüfen und das dies ca. bis August 2012 abgeschlossen sein wird.



Leider habe ich vor einem Monat die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Dies steht nun im Schuldnerverzeichnis.



Nun meine 2 Fragen:



Kann das zu einem Problem für die Genehmigung meines Antrages auf Einbürgerung nach § 10 werden?


ist es ein hindernis für einbürgerung wen man schulden hat?????
Ich bin dankbar für jede Hilfe von Euch.

Titel: Re: hallo
Beitrag von reinhard am 11.06.2012 um 19:40:41
Nein, Schulden sind egal.

Auch Deutsche haben (manchmal) Schulden, ich zum Beispiel.

Titel: Re: hallo
Beitrag von said82 am 11.06.2012 um 20:10:06
und eidesstattliche Versicherung??????

Titel: Re: hallo
Beitrag von reinhard am 11.06.2012 um 20:39:59

said82 schrieb am 11.06.2012 um 20:10:06:
und eidesstattliche Versicherung??????



Das ist für die Einbürgerung egal.

Die Behörde interessiert sich für Vorstrafen, nicht für Schulden.

Titel: Re: hallo
Beitrag von Muleta am 11.06.2012 um 20:57:21

reinhard schrieb am 11.06.2012 um 20:39:59:
Das ist für die Einbürgerung egal.Die Behörde interessiert sich für Vorstrafen, nicht für Schulden.


jaja, aber es kommt nunmal nicht ganz selten vor, dass Menschen mit finanziellen Schwierigkeiten noch Verträge abschließen, die sie sich offensichtlich nicht (mehr) leisten können. Und das wäre dann ein (Eingehungs-)Betrug und die Gläubiger könnten bei einem entsprechenden Verdacht durchaus ein entsprechende Strafanzeige stellen (mach ich inzwischen in solchen Fällen auch konsequent). Und dann greift erstmal § 12a Abs. 3 StAG...

Titel: Re: hallo
Beitrag von Odysseus am 12.06.2012 um 07:58:35
Ja, natürlich!

Aber in China könnte auch ein Sack Reis umfallen. Und wenn man als Tourist zufälligerweise in der Nähe ist, könnte man auch ....

Aber das fällt auch nur ins Reich der Spekulation.

Solange alles strafrechtlich im Reinen ist, gibt es keine Probleme. Kein Sachbearbeiter wird das Verfahren aussetzen, weil ja Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnten. Dann dürfte man ja auch keine Autofahrer einbürgern, denn der könnte morgen einen Unfall mit Verletzten bauen - und dann....??

Titel: Re: hallo
Beitrag von said82 am 03.07.2012 um 21:35:28
Hallo an das Superteam,



ich bin so froh, dass ich dieses Forum gefunden habe und mich mit euch austaschen kann.



Ich habe nun soweit alle meine unterlagen für die Einbürgerung an die Sachbearbeiterin abgegeben. Sie sagte mir, sie müsse es ihrem Chef vorlegen und der ist soweit auch einverstanden. Diese Unterlagen müssten jedoch noch zur Sicherheitsüberprüfung und müssten bis Mitte August fertig bearbeitet sein.





Nun meine Fragen:



Ist das ein gutes Zeichen das mit der Sicherheitsüberprüfung?



Kann ich wenn ich die Deutsche Staatsbürgerschaft bekommen und als Marokkaner die marokkanische Staatsangehörigkeit auch behalten oder muss ich diese mit Erhalt der Deutschen Staatsbürgerschaft abgeben?



Ich freue mich auf viele hilfreiche Antworten.



Bis bald

Titel: Re: hallo
Beitrag von Bayraqiano am 03.07.2012 um 21:57:45

said82 schrieb am 03.07.2012 um 21:35:28:
Ist das ein gutes Zeichen das mit der Sicherheitsüberprüfung?

Die Sicherheitsüberprüfung ist Teil des Einbürgerungsprozesses.


said82 schrieb am 03.07.2012 um 21:35:28:
Kann ich wenn ich die Deutsche Staatsbürgerschaft bekommen und als Marokkaner die marokkanische Staatsangehörigkeit auch behalten oder muss ich diese mit Erhalt der Deutschen Staatsbürgerschaft abgeben?

Marokko entlässt nicht aus der Staatsbürgerschaft. Du wirst unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit eingebürgert und hast danach also zwei Staatsangehörigkeiten.

Titel: Re: hallo
Beitrag von schweitzer am 03.07.2012 um 21:58:54

said82 schrieb am 03.07.2012 um 21:35:28:
Ist das ein gutes Zeichen das mit der Sicherheitsüberprüfung?


Das ist Routine, wird zumindest bei Angehörigen bestimmter Staaten (jenen, von denen man hier annimmt, dass von ihnen Terrorismusgefahr ausgehen könnte) grundsätzlich gemacht.


said82 schrieb am 03.07.2012 um 21:35:28:
Kann ich wenn ich die Deutsche Staatsbürgerschaft bekommen und als Marokkaner die marokkanische Staatsangehörigkeit auch behalten oder muss ich diese mit Erhalt der Deutschen Staatsbürgerschaft abgeben?


Das geht gar nicht, da Marokko Dich nicht aus der marokkanischen Staatsangehörigkeit entlässt. Du wirst also unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, erhältst also, wenn dann alle Voraussetzungen erfüllt und Überprüfungen erfüllt sind, die deutsche Staatsbürgerschaft und darfst und wirst die marokkanische behalten.


=schweitzer=

Titel: Re: hallo
Beitrag von Odysseus am 04.07.2012 um 08:52:57

schweitzer schrieb am 03.07.2012 um 21:58:54:
Das ist Routine, wird zumindest bei Angehörigen bestimmter Staaten (jenen, von denen man hier annimmt, dass von ihnen Terrorismusgefahr ausgehen könnte) grundsätzlich gemacht.
=schweitzer=


Nee, "Schurkenstaaten" gibts bei uns nicht. Sicherheitsüberprüfungen finden bei allen EB-Bewerbern statt. Und zur Sicherheitsüberprüfung zählt ja nicht nur die Verfassungsschutzanfrage sondern auch die Anfragen bei LKA, Staatsanwaltschaft und BZR.

Titel: Re: hallo
Beitrag von said82 am 30.08.2012 um 19:57:49
Liebes Expertenteam,



meine Sachbearbeiterin von der Einbürgerungsbehörde sagte es wären nun fast alle Unterlagen vollständig.



Sie wartet nur noch auf eine Bescheinigung der Verfassungsschutzbehörde. Laut Aussage meiner Sachbearbeiterin hat die Verfassungsschutzbehörde am 03.07.2012 meine Unterlagen erstellt und versandt. Diese sind leider bis zum heutigen Tage nicht eingegangen



Nun meine Frage:



Ist das normal, dass sich die Verassungsschutzbehörde so lange Zeit lassen kann/darf?

Wie lange dauert es eigentlich, dass dieser Bescheid eingeht?

Hat jemand damit Erfahrung oder eine bestimmte Telefonnummer?



Vielen Dank für Eure Antworten




Titel: Re: hallo
Beitrag von fons am 30.08.2012 um 22:05:29
Bitte "etwas" Geduld!  :-/

Deinen neuen thread habe ich gelöscht!

Hier wird niemand bezahlt für's antworten!

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