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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Familiennachzug zum deutschen Kind
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Beitrag begonnen von superA am 09.01.2012 um 09:59:27

Titel: Familiennachzug zum deutschen Kind
Beitrag von superA am 09.01.2012 um 09:59:27
Also, mein Freund und ich befinden uns in folgender Situation. Mein Freund ist aus dem Kosovo, lebt seit 2,5 Jahren in Deutschland. Davon 2 Jahre ohne Aufenthaltstitel. In Zwischenzeit haben wir Zwillinge bekommen (August). Wir arbeiten mit einem Rechtsanwalt zusammen und haben nach der Geburt einen Antrag auf erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Dieser wurde abgelehnt, da der Aufenthaltstitel nicht im Bundesgebiet erlangt werden kann.Es sei eine legale Einreise nötig, um Aufenthalt zu bekommen. Zwar würden Gründe einer Ermessens-Entscheidung vorliegen, doch von der Tatsache das Visaverfahren nachholen zu müssen, könne man nicht absehen. Uns wurde eine Abschiebung angedroht desweiteren aber eine Frist zur Stellungsnahme gegeben (ende Januar). Und es stand darin, das der Aufenthalt desweiteren erst einmal zu Dulden wäre. Jetzt ist meine Frage, ob wer von Ihnen Erfahrungen mit der Bearbutung hat. Wie lange kann der Aufenthalt geduldet werden? Kann in dem Persönlichem Gespräch oder bei einer schriftlichen Stellungsnahme evtl. doch einer Ermessens Entscheidung rauskommen? und wenn die Rückreise erfolgen muss, wie lange wird die Visa fertigstellung ca. dauern ( im kosovo)? Unsere ABH erteilt keine Vorazustimmungen :-/
Dazu sind die Vaterschaften der beiden Kinder anerkannt und das Sorgerecht ebenfalls geteilt...
Ich wäre sehr dankbar über tipps und Ratschläge.
Mit freundlichen Grüssen  :)

Titel: Re: Familiennachzug zum deutschen Kind
Beitrag von schweitzer am 09.01.2012 um 10:16:23

superA schrieb am 09.01.2012 um 09:59:27:
Wie lange kann der Aufenthalt geduldet werden?


Das kann eine, zwei Wochen, einen Monat, zwei Monate ... maximal sechs Monate geschehen, Verlängerungen einer Duldung sind ebenso möglich, alles natürlich abhängig von der Spezifik des jeweiligen Einzelfalles.


superA schrieb am 09.01.2012 um 09:59:27:
Kann in dem Persönlichem Gespräch oder bei einer schriftlichen Stellungsnahme evtl. doch einer Ermessens Entscheidung rauskommen?


Kann schon. Und da es um eine Ermessensentscheidung geht, muss die ABH auch darauf achten, dass sie ihr Ermessen pflichtgemäß (also im Zweifel gerichtsfest) wahrnimmt. Da Ihr bereits einen Anwalt habt, wird der ganz sicher darauf achten, dass das bezogen auf Euren Einzelfall auch in hinreichender Weise geschieht. Eine besondere Rolle wird in diesem Kontext das Kindeswohl Eurer beiden Kinder zu spielen haben.


superA schrieb am 09.01.2012 um 09:59:27:
und wenn die Rückreise erfolgen muss, wie lange wird die Visa fertigstellung ca. dauern ( im kosovo)?


Da es um ein Visum zum Zwecke der Ausübung der Personensorge über zwei deutsche Kinder geht, sind Nachweise von deutschen Sprachkenntnissen und gesicherten Lebensunterhalts nicht nötig. Wenn ansonsten alle Unterlagen vollständig und in der erforderlichen Form vorliegen und es ansonstgen keine Komplikationen (Vorliegen von Straftaten, starke Arbeitsbelastung der zu beteiligenden Behörden u.a.) gibt, sollte das Ganze in einem Zeitraum von 2 - 4 Monaten zu schaffen sein.

Das ist eine generelle Prognose, es gibt da freilich auch immer mal Ausnahmen, aus unterschiedlichsten Gründen ...


=schweitzer=


Titel: Re: Familiennachzug zum deutschen Kind
Beitrag von superA am 09.01.2012 um 10:44:17
Also wir haben von Anfang an '' Reinen Tisch'' gemacht. Der Herr von der ABH ist sehr nett zu uns. Mein Freund und ich haben eben Angst, das er die kinder lange nicht sehen kann. Im kosovo ist alles sehr veraltet und langsam. Da kann man für Papiere auch mal 1 Jahr warten. Ist es möglich mit einer Duldung zu arbeiten?

Titel: Re: Familiennachzug zum deutschen Kind
Beitrag von schweitzer am 09.01.2012 um 10:53:59
Im Rahmen einer Ermessensentscheidung (sic!) ist das möglich.

Wenn er sich bereits seit zwei Jahren mit Duldung, Aufenthaltsgestattung (im Rahmen eines Asylverfahrens) oder Aufentaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten hat, ist diese Ermessensausübung möglich, ohne dass dazu eine gesonderte Zustimmung der Arbeitsagentur eingeholt werden muss.

Rechtsgrundlage ist § 10 BeschVerfV (Klicke die markierte Abkürzung bitte an und scrolle zum § 10, dann kannst Du die Vorschrift nachlesen).

Beachten: Das wird nicht klappen, wenn § 11 BeschVerfV in seinem Falle anzunehmen wäre.


=schweitzer=

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