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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung nach §10StAG und negative Schufa
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Beitrag begonnen von Nour20 am 01.01.2012 um 23:44:50

Titel: Einbürgerung nach §10StAG und negative Schufa
Beitrag von Nour20 am 01.01.2012 um 23:44:50
Hallo zusammen,

ich bin seit 09.2003 hier in Deutschland -genau in NRW- und besitze  AT §16, 1 Abs AufenthG. Während meinem Studium (Fach: Informatik) habe ich ein Praxissemester bei einem Forschungsinstitut durchgeführt und danach habe ich als Werkstudentin bei einer Softwareentwicklungsfirma gearbeitet (auf 400 Basis).
Nun besteht prinzipiell die Möglichkeit, dass ich bei dieser Firma festangestellt wird.

Meine Fragen:

1) Da ich immer noch AT §16 ,1 AufenthG habe darf ich nur max 90 Tage/Jahr arbeiten + studentische Nebenbeschäftigung. Steht das im Widerspruch mit einem unbefristeten/lanfristegen Vollzeit_Arbeitsvertrag ? Was soll man in dem Fall machen?

2) ich habe mir die Einbürgerungsvoraussetzungen nach §10 StAG  -für NRW - angeschaut. Falls ich den Job problemlos ausüben würde ,könnte ich dann direkt den Einbürgerungsantrag stellen oder nicht? wenn nicht welche Schritte soll ich verfolgen?

3)Ich habe leider zur zeit negative Schufa,und habe andererseit Vollstreckungskündigung wegen offene Beiträge gekriegt.Ich zahle zwar die Schulden auf Raten aber hab´immer noch was zu zahlen, kann sowas die Einbürgerung unmöglich machen.
Ein Rechtanwahlt hat mir telefonisch gesagt, dass sowas gehört nicht zu schwieregen Straftaten aber habe trotzdem Zweifel und würde gerne eine zweite juristische Meinung einholen.

Ich freue mich auf Eure Antworten
Danke im voraus


Titel: Re: Einbürgerung nach §10StAG und negative Schufa
Beitrag von Bayraqiano am 02.01.2012 um 00:01:29
Mit einer AE nach §16 AufenthG ist keine Einbürgerung möglich, erst wenn du dein Studium abschließt und eine enstprechende Arbeit mit dem AE (§18 AufenthG) findest, könntest du dich einbürgern lassen.

Negative Schufa interessiert keine EBH.

Titel: Re: Einbürgerung nach §10StAG und negative Schufa
Beitrag von Muleta am 02.01.2012 um 08:10:42

Nour20 schrieb am 01.01.2012 um 23:44:50:
1) Da ich immer noch AT §16 ,1 AufenthG habe darf ich nur max 90 Tage/Jahr arbeiten + studentische Nebenbeschäftigung. Steht das im Widerspruch mit einem unbefristeten/lanfristegen Vollzeit_Arbeitsvertrag ?


du studierst doch Informatik, oder? Da solltest Du doch wirklich leicht erkennen können, dass 90 volle/180 halbe Arbeitstage mit einem Vollzeitvertrag offensichtlich unvereinbar sind.

Eine Lösung sehe ich nicht. § 16 Abs. 2 verbietet einen Wechsel des Aufenthaltszwecks ohne vorherige Ausreise. Und ein Visumsantrag aus dem Ausland dürfte vermutlich scheitern, weil ohne abgeschlossenes Studium die Voraussetzungen des § 27 BeschV nicht vorliegen dürften.

Damit sind dann die weiteren Fragen nicht mehr wirklich relevant.

Titel: Re: Einbürgerung nach §10StAG und negative Schufa
Beitrag von grisu1000 am 02.01.2012 um 19:03:00

Nour20 schrieb am 01.01.2012 um 23:44:50:
Da ich immer noch AT §16 ,1 AufenthG habe darf ich nur max 90 Tage/Jahr arbeiten + studentische Nebenbeschäftigung. Steht das im Widerspruch mit einem unbefristeten/lanfristegen Vollzeit_Arbeitsvertrag ? Was soll man in dem Fall machen?

1) Studium erfolgreich abschließen, vorher ggf. nur Teilzeit beim zukünftigen Arbeitgeber arbeiten.
2) Mit Abschluss dann mit dem Vollzeitarbeitsvertrag in der Tasche zur ABH und eine Verlängerung der AE nach § 18 beantragen. Das geht, ein Zweckwechsel ist nach § 16 Abs 4 AufenthG zulässig. Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen, es findet aber keine Vorangprüfung statt. (§ 27 BeschV)


Titel: Re: Einbürgerung nach §10StAG und negative Schufa
Beitrag von Nour20 am 02.01.2012 um 21:33:28
Bayraqiano
grisu1000

Ich bedanke mich für die konkrete und höfliche Antwort
ich habe vllt die erste Frage falsch formuliert, was -so erscheinend- zum Missverständnis geführt hat.

Danke
Gruß

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