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Randthemen >> Sonstige (deutsche) Rechtsgebiete >> Kostenerstattung Passbeschaffung https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1321567606 Beitrag begonnen von hoeginho am 17.11.2011 um 23:06:45 |
Titel: Kostenerstattung Passbeschaffung Beitrag von hoeginho am 17.11.2011 um 23:06:45
ich betreue im Rahmen der Jugendhilfe ein 15-jähriges Mädchen
aus Mazedonien mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung. Ihr mazedonischer Pass läuft Ende des Jahres aus. Eine Neuerteilung des Passes ist seit 2007 nur in Mazedonien möglich. Fragen: Werden im Rahmen der Übernahme der Passbeschaffungskosten gem. § 6 AsylbLG auch die Reiskosten ins Ausland (in diesem Fall die Hauptstadt Skorpje) für sie und ihre Mutter erstattet? Wenn dies möglich ist, wie sollte :wir bei der Antragsstellung vorgehen? Gibt es spezielle :Regelungen bei Minderjährigen (z.B. Härtefallregelung)? |
Titel: Re: Kostenerstattung Passbeschaffung Beitrag von Muleta am 17.11.2011 um 23:37:51
in der Regel wird bei Minderjährigen in solchen Konstellationen ein Ausweisersatz durch die deutsche ABH erteilt. Damit genügt sie der Ausweispflicht, kann aber nicht reisen.
In Anbetracht der Tatsache, dass Leistungen nach dem AsylbLG bezogen werden und demzufolge ein (minderwertiger) humanitärer Aufenthaltstitel vorliegen dürfte, müsste aber geprüft werden, ob die Passverlängerung im Heimatland überhaupt zumutbar ist. Welche Art von Aufenthaltserlaubnis (§§) hat sie denn und welche hat die Mutter? Und warum überhaupt? Reisekosten ins Ausland (und zurück) dürften in der Regel nicht erstattungsfähig sein; laufende Leistungen zum Lebensunterhalt kämen in Zeiten der Abwesenheit ebenfalls nicht in Betracht. |
Titel: Re: Kostenerstattung Passbeschaffung Beitrag von hoeginho am 18.11.2011 um 16:19:36
Danke Muleta, für die schnelle Antwort. Beide haben in den Ausweispapieren den § 25 Abs. 5 AufenthG stehen. Ich gehe davon aus, dass es bei der Tochter um eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung geht. Auf der anderen Seite benötigt die Tochter auch Ausweispapiere, um z.B. reisen zu können. Was bedeutet in diesem Fall "zumutbar"? Wie sollte ich vorgehen, falls die Kosten vom Amt nicht erstattet werden?
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Titel: Re: Kostenerstattung Passbeschaffung Beitrag von sailor am 18.11.2011 um 16:29:33
Wenn Sie so unproblematisch ins Heimatland reisen können, dürfe wohl die Grundlage für den derzeitigen Aufenthaltstitel wegfallen und eine Widereinreise nach D fraglich sein. Hast du dir mal den Paragraphen angesehen?
Zitat:
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Titel: Re: Kostenerstattung Passbeschaffung Beitrag von Muleta am 18.11.2011 um 16:31:10
AE 25 V bedeutet, dass die Ausreise ins Heimatland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Sonst hätte es diese AE schon gar nicht gegeben.
Häufig handelt es sich dabei aber um Fälle, in denen (angeblich) kein Reisepass für die betroffenen Personen erhalten werden kann und daher die Ausreise (mangels Dokumenten) unmöglich ist - hat die Mutter einen Pass? Details dazu, warum diese AE erteilt wurden, sollte die Mutter wissen. Ohne diese Informationen kann man auch nicht abschätzen, ob der Aufenthalt durch eine Reise ins Heimatland nicht grundsätzlich in Gefahr gerät. Wenn die Kosten nicht erstattet werden kann ein Antrag auf Erteilung eines Ausweisersatzes bei der ABH gestellt werden. Wenn (ins Ausland) gereist werden soll/muss, müsste ein Reiseausweis für Ausländer beantragt werden. |
Titel: Re: Kostenerstattung Passbeschaffung Beitrag von hoeginho am 18.11.2011 um 19:35:00 Muleta schrieb am 18.11.2011 um 16:31:10:
Mutter hat einen Pass mit § 25 V eintrag. Muleta schrieb am 18.11.2011 um 16:31:10:
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Titel: Re: Kostenerstattung Passbeschaffung Beitrag von Muleta am 18.11.2011 um 19:48:03 hoeginho schrieb am 18.11.2011 um 19:35:00:
dann werden wir das hier wohl nicht klären können - entscheidend ist nämlich nicht, warum sie ursprünglich mal herkam, sondern warum sie diese (humanitäre) Aufenthaltserlaubnis bekommen hat. Mir fiele da eigentlich nur noch (krankheitsbedingte) Reiseunfähigkeit ein aber das passt ja nicht zum Rest... |
Titel: Re: Kostenerstattung Passbeschaffung Beitrag von gc am 24.11.2011 um 00:03:20
Grundlage könnte Art. 8 EMRK (langjähriger Inlandsaufenthalt und Verwurzelung) sein, oder eine fehlerhaft in § 25 V übergeführte frühere Aufenthaltsbefugnis nach einer Altfallregelung ehem. Jugoslawien. Welches Bundesland? Rheinland Pfalz?
Werden derzeit tatsächlich nur abgesenkte Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen, oder analog SGB XII nach § 2 AsylbLG? Wann wurde erstmals eine AE erteilt? Gab es schon vor 2005 eine Aufenthaltsbefugnis? Dem offenbar hier geborenen Mädchen die AE zu entziehen, nur weil Mazedonien es einreisen lässt, würde ich für fragwürdig halten. Ggf. würde ich die ABH um eine schriftliche Stellungnahme dazu bitten, ob eine vorübergehende Ausreise nach Mazedonien zum Zweck der Passbeschaffung zum Erlöschen/Nichtverlängerung der AE führen würde. |
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