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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit: Qualifikationsnachweise https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1320973174 Beitrag begonnen von createmiracle am 11.11.2011 um 01:59:34 |
Titel: Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit: Qualifikationsnachweise Beitrag von createmiracle am 11.11.2011 um 01:59:34
Hallo
Ich möchte eine AE zum Zweck Erwerbstätigkeit beantragen. Ich komme aus Weißrussland und habe dort das Studium abgeschlossen. Ich habe hier in Deutschland das konkrete Arbeitsplatzangebot. Der Arbeitsvertrag ist schon unterschrieben (erstmal für 2 Jahre). Ich werde bei der Firma als Qualitätsingenieur eingestellt. Laut der ABH, soll ich folgende Unterlagen mitbringen, damit der Antrag bearbeitet werder kann. Ich schreibe wörtlich, genau wie mir gesagt wurde: 1. Stellenbeschreibung(Formular) 2. Bestätigung, warum Wahl auf Sie gefallen ist (spezielle Qualifikation, erfolglose Stellenausschreibung) sowie ausführliche Stellenbeschreibung (inhaltliche Aufgaben) in Beziehung zum Studienfach(Stichwort: dem Studienabschluss adäquate Beschäftigung) 3. Arbeitsvertrag bzw –entwurf 4. Nachweis der Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms mit hiesigem Studienabschluss Die ersten drei Punkten sind mir klar, da habe ich keine Fragen. Aber der Punkt 4. Dieser Punkt ist eine echte Überraschung für mich. zu 4. Ist das eigentlich nicht eine interne Sache zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer? Der Arbeitgeber akzeptiert mein Diplom und ist in meiner Qualifikation überzeugt. Ausser meinem Diplom bringe ich 3 Jahre Berufserfahrung in der Branche mit, sowie andere Weiterbildungszertifizierungen(diese Prüfungen habe ich in Deutschland gemacht) z.B. auf der Website der deutschen Botschaft in meinem Land gibt es eine Liste von Unterlagen, die notwendig sind, damit der Antrag fürs Visum zum Zweck Erwerbstätigkeit bearbeitet werden kann. Dort ist dieser Punkt mit einem schwammigen Begriff „Qualifikationsnachweise“ formuliert. Aber das kann alles Mögliche sein! Dazu habe ich einige Fragen: Ist die Anforderung in Punkt 4 überhaupt angemessen? In welchem Gesetz/Paragraf ausdrücklich steht, dass das Diplom unbedingt "gleichwertig" sein muss, damit AE erteilt werden kann? Das Diplom ist mit Apostille versehen und wurde von einem ermächtigten Übersetzer hier in Deutschland übersetzt. Aber da das Diplom aus einem nicht-EU Land kommt, wird es bestimmt schwierig seine Gleichwertigkeit nachzuweisen. Oder sogar unmöglich? Und falls ich das nicht nachweisen kann, könnte das ein triftiger Grund für die Absage sein? |
Titel: Re: Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit: Qualifikationsnachweise Beitrag von grisu1000 am 11.11.2011 um 02:08:57 createmiracle schrieb am 11.11.2011 um 01:59:34:
Schau erst mal in anabin nach, der Datenbank der Hochschulrektorenkonferenz. Dort wird schon mal auf Gleichwertigkeit von Diplomen bei Unis abgestellt. Vielleicht reicht der ABH der Ausdruck aus anabin: http://www.anabin.de/ Tut es das nicht musst du über die Zuständigen Stellen der Anerkennung des zuständigen Bundeslandes gehen. Die Adressen sind ebenfalls in anabin. createmiracle schrieb am 11.11.2011 um 01:59:34:
Da du eine Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG willst gilt §39 AufenthG und die Beschäftigungsverordnung Und da steht: Zitat:
Das Fettgedruckte ist die Rechtsgrundlage |
Titel: Re: Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit: Qualifikationsnachweise Beitrag von createmiracle am 13.11.2011 um 22:06:51
@grisu1000 Vielen Dank für die Antwort!
grisu1000 schrieb am 11.11.2011 um 02:08:57:
Ich versuche es zunächst mit dem Ausdruck aus anabin. Laut anabin hat meine Uni den Status H+ und mein Abschluss gehört zur Klasse A5 (Abschlusstyp für Studiengänge mit einer typischen Normdauer von mehr als vier Jahren). Ich hoffe, das wird reichen, weil sonst alles viel komplizierter wird und bestimmt Monate lang dauern kann. zum § 27 Fachkräfte. Zitat:
Ich bin irgendwie mit der Terminologie nicht ganz gut vertraut. Was ist eigentlich der Unterschied zwischen "vergleichbar" und "anerkannt" ? :) Und was wäre einfacher, eine Vergleichbarkeit nachzuweisen oder eine Anerkennung zu beantragen? :) |
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