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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> erlöschen der Aufenthaltskarte?
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Beitrag begonnen von phenix am 06.11.2011 um 22:21:35

Titel: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von phenix am 06.11.2011 um 22:21:35
hallo,
im 2008 habe ich meine EU Freundin geheiratet und sie ist nach DE gezogen auf diesem Grund bekam ich die Aufenthaltskarte aber die Ehe klappte nicht und sie ging nach ein paar Monaten(6 Monaten) zurück und die Scheidung wurde nach kurzem gesprochen.
ich habe sowohl ihren wegzug als auch die Scheidung bei den Behörde(Meldeamt) gemeldet. ich habe im internet gelesen dass ich seit ihrem wegzug illegal bin.
warum habe ich seitdem nichts vom Ausländer B bekommen obwohl ich alles gemeldet habe?
da ich alles regelmäßig gemeldet habe bin ich jetzt wirklich illegal obwohl das AB mich über nichts informiert hat bzw sich bei mir nicht gemeldet hat?
habe ich mit den Meldungen meinen Pflichtteil erfüllt oder muss ich weitere Schritte gehen? wenn ja welche? das AB muss angeblich die Gesetze besser als ich kennen oder?
bin sogar inzwischen(vor 7 Monaten) umgezogen und es ist vom neuen zuständigen AB bis jetzt nichts zu dem Thema gekommen. warum das wenn ich mich wirklich hier illegal aufhalte?
danke im voraus für ihre Antwort.

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von sigi-n am 07.11.2011 um 01:26:34

phenix schrieb am 06.11.2011 um 22:21:35:
Grund bekam ich die Aufenthaltskarte aber die Ehe klappte nicht und sie ging nach ein paar Monaten(6 Monaten) zurück


Seit dem Tag des Wegzugs deiner Frau bist du ohne Aufenthaltstitel, du schreibst ja selbst das deine Frau der Grund für die Karte war.


phenix schrieb am 06.11.2011 um 22:21:35:
warum habe ich seitdem nichts vom Ausländer B bekommen obwohl ich alles gemeldet habe?


Ohne AT bist du dort "unbekannt"


phenix schrieb am 06.11.2011 um 22:21:35:
habe ich mit den Meldungen meinen Pflichtteil erfüllt oder muss ich weitere Schritte gehen


NEIN, deine Pflicht wäre es gewesen auszureisen oder bei der ABH zu versuchen einen AT zu bekommen.

Schritte = bei der ABH eine GÜB holen und ausreisen

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von phenix am 07.11.2011 um 09:50:12


Ohne AT bist du dort "unbekannt"

Wie kann ich da unbekannt sein wenn ich vor einem jahr eine neue karte von dem bekommen habe ohne weitere frage als ich die alte verloren hatte? da war meine exfrau schon lange weg und wie gesagt alles wurde von mir gemeldet.




Schritte = bei der ABH eine GÜB holen und ausreisen

warum sollte ich ausreisen wenn ich bevor ich heirate eine gültige AE hatte?

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von franky_23 am 07.11.2011 um 09:52:50
Welchen Aufenthaltsgrund hattest 2008? Wenn es den noch gibt kannst doch jederzeit deinen alten Aufenthaltsgrund für eine AE wieder geltend machen.

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von phenix am 07.11.2011 um 10:10:58
ich hatte damals studiert aber habe nach dem ich geheiratet hatte das studium abgebrochen da es mit kind und frau nicht mehr ging weiter zu studieren.
kann mir jemand bitte erklären warum das ABH bis jetzt nichts zu dem thema gesagt hat obwohl ich alles rechtmäßig gemeldet habe? sie haben mir damals bei meldeamt gesagt dass ich alles gut gemacht habe indem ich alles gemeldet habe und dadurch dass sie ein zentrale system mit AHB haben werden sie sich demnächst bei mir melden und bis heute nichts und wie gesagt sogar als ich eine neue karte erstellen lassen habe haben sie da auch nichts gesagt.

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von sigi-n am 07.11.2011 um 15:17:57

phenix schrieb am 07.11.2011 um 10:10:58:
sogar als ich eine neue karte erstellen lassen habe haben sie da auch nichts gesagt


Das hättest du schon garnicht mehr gedurft, wenn jemand ungnädig ist kann man das schon als Erschleichung sehen, da die Frage nach einer neuen Karte impliziert das du noch ehemann einer eu-bürgerin bist


phenix schrieb am 07.11.2011 um 09:50:12:
warum sollte ich ausreisen wenn ich bevor ich heirate eine gültige AE hatte?


Das war früher! Heute bist du ILLEGAL
Deine Alte AE wäre durch den Studienabbruch auch ungültig.

Erklärungen helfen dir nicht, Fakt ist das du seit dem Wegzug deiner Ehefrau 6 Monate nach der Heirat (2008) ohne AT in D bist, also illegal.

Minichange = Zur ABH alles beichten und sehen was draus wird


Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von sigi-n am 07.11.2011 um 15:20:13

schrieb am 07.11.2011 um 09:52:50:
Welchen Aufenthaltsgrund hattest 2008? Wenn es den noch gibt kannst doch jederzeit deinen alten Aufenthaltsgrund für eine AE wieder geltend machen. 


Wirklich lustig
nach 3 Jahren ohne AT also illegal, hätte sich eh erledigt da Studium abgebrochen

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von phenix am 07.11.2011 um 16:06:35
vielen dank für Ihre Antwort.

"die Frage nach einer neuen Karte impliziert das du noch ehemann einer eu-bürgerin bist"

soll das heißen dass sie es nicht wissen dass meine exfrau weggezogen ist? kann doch nicht wahr sein da ich es gemeldet habe und meine exfrau auch damals extra nochmal da angerufen hat um ihren wegzug zu melden.
na ja wie sie schön gesagt haben bin ich Illegal hier.
bevor ich mich in verbindung (obwohl ich irgendwie keine lust momentan aufmerksamkeit auf mich zu ziehen habe) mit dem ABH setze es würde mich gerne jetzt interessieren was passieren könnte da ich sogar mein alte status nicht mehr zurückbekommen kann?
danke im voraus für ihre Antwort.

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von Saxonicus am 07.11.2011 um 16:10:07

phenix schrieb am 07.11.2011 um 16:06:35:
na ja wie sie schön gesagt haben bin ich Illegal hier.bevor ich mich in verbindung (obwohl ich irgendwie keine lust momentan aufmerksamkeit auf mich zu ziehen habe) mit dem ABH setze es würde mich gerne jetzt interessieren was passieren könnte da ich sogar mein alte status nicht mehr zurückbekommen kann?

Ausreiseaufforderung - ggf. Abschiebung - schlimmstenfalls Abschiebehaft

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von sigi-n am 07.11.2011 um 17:53:50

Saxonicus schrieb am 07.11.2011 um 16:10:07:
Ausreiseaufforderung - ggf. Abschiebung - schlimmstenfalls Abschiebehaft 


das hier könnte es noch obendrauf geben + Einreisesperre

§ 95 Strafvorschriften


(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1

    a) in das Bundesgebiet einreist oder

    b) sich darin aufhält oder

    2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von phenix am 07.11.2011 um 19:23:06
jetzt weiss ich bescheid.
vielen dank für ihre antworte.

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von Mutly am 08.11.2011 um 15:50:51

sigi-n schrieb am 07.11.2011 um 01:26:34:
Seit dem Tag des Wegzugs deiner Frau bist du ohne Aufenthaltstitel


Die Aufenthaltskarte ist kein AT, siehe auch §5(5) FreizügG/EU. Das (Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts) ist offensichtlich nicht passiert.


phenix schrieb am 07.11.2011 um 09:50:12:
da war meine exfrau schon lange weg und wie gesagt alles wurde von mir gemeldet.


Du hast alles bekannt gegeben, dass die ABH nicht gehandelt hat, ist nicht deine Schuld. Dennoch kann die ABH jederzeit nach §5(5) FreizügG/EU feststellen, dass das Aufenthaltsrecht nicht mehr besteht. Dann müsstest du ausreisen. Das könnte auch passieren, wenn du versuchst, das Daueraufenthaltsrecht zu beantragen, welches nicht erworben wird. Deshalb musst du spätestens wenn die jetzt vorliegende Aufenthaltskarte abläuft handeln.


schrieb am 07.11.2011 um 09:52:50:
Welchen Aufenthaltsgrund hattest 2008? Wenn es den noch gibt kannst doch jederzeit deinen alten Aufenthaltsgrund für eine AE wieder geltend machen.


Möglich, solange die ABH eben nicht handelt. Deshalb eine wichtige Frage. Ebenfalls ob du jetzt einen deutschen bzw. EU-Familienangehörigen hast.

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von sigi-n am 08.11.2011 um 18:14:42

Mutly schrieb am 08.11.2011 um 15:50:51:
Die Aufenthaltskarte ist kein AT, siehe auch §5(5) FreizügG/EU. Das (Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts) ist offensichtlich nicht passiert. 



Hallo Mutly
arg verquer gedacht, ist schon klar das es kein AT ist

§ 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt

(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Mit dem Wegzug der Ehefrau (EU Bürger) ging es garnicht mehr um die Freizügigkeit.
Nach dem zum Verständnis eingefügten § 2 ist aufenthalt und einreise vom EU Bürger abhängig
EU Bürger weg = kein Recht auf Aufenthalt, damit ist § 5 hinfällig
Nach deiner Interpretation wäre die Karte nämlich ein 5jähriger Titel, ist sie aber nicht

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von Mutly am 08.11.2011 um 23:11:00

sigi-n schrieb am 08.11.2011 um 18:14:42:
Nach deiner Interpretation wäre die Karte nämlich ein 5jähriger Titel, ist sie aber nicht


Hallo Sigi-n,

sie ist zwar kein Titel aber eine deklaratorische Bescheinigung, i.d.R. für fünf Jahre.

Die Richtlinie lautet:


Zitat:
Artikel 11
Gültigkeit der Aufenthaltskarte
(1) Die Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 Absatz 1 gilt für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung oder für die geplante Aufenthaltsdauer des Unionsbürgers, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt.


Deshalb §5(2) FreizügG/EU


Zitat:
(2) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.


Deshalb ist es logisch, dass, wenn eine Aufenthaltskarte für fünf Jahre ausgestellt wird weil ein Aufenthaltsrecht zu diesem Zeitpunkt vorliegt, die Aufenthaltskarte dann gültig bleibt bis der Verlust nach §5(5) festgestellt wird.

Sonst wäre der Inhaber "automatisch illegal" wenn das Aufenthaltsrecht verloren geht, ohne dass er nur ein paar Tage hätte um auszureisen. Und das Aufenthaltsrecht kann verloren gehen, ohne dass der Verlust dem Inhaber bekannt ist, etwa nach EuGH Diatta gilt das Aufenthaltsrecht bei Trennung fort - ob der Unionsbürger wegzieht, ist nicht unbedingt dem Ehegatten (sofort) bekannt.

Ferner geht das Aufenthaltsrecht nicht ausnahmslos verloren, wenn der Unionsbürger wegzieht. Auch deshalb ist es logisch, dass die ABH erst die Situation prüft und dann feststellt, dass das Aufenthaltsrecht verloren gegangen ist.

Natürlich muss der Themenersteller sowieso irgendwann handeln, denn spätestens nach Ablauf der Aufenthaltskarte wäre er doch illegal im Land.

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von sigi-n am 09.11.2011 um 00:49:36

Mutly schrieb am 08.11.2011 um 23:11:00:
Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen,


Und das war der TS spätetstens seit der Scheidung nicht mehr


Mutly schrieb am 08.11.2011 um 23:11:00:
etwa nach EuGH Diatta


Diatta ist vom Fall des TS soweit entfernt wie der Kongo von D, es fehlt jeder bezug


Mutly schrieb am 08.11.2011 um 23:11:00:
Ferner geht das Aufenthaltsrecht


Das gilt nur für Familienangehörige, nicht für die Hinterlassenschaften nach Wegzug aus D

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von Zak am 09.11.2011 um 08:49:25
Der Verlust der Freizügigkeit muss mit VA
festgestellt werden !!

Ist eigentlich nichts anderes, als ein mit einer
deutschen STA verheirateter Ausländer, der
eine eheabhängige AE hat und sich trennt.
Der ist auch nicht automatisch unerlaubt sondern
besitzt eine AE, bis diese zürückgenommen, widerrufen oder
zeitlich verkürzt wird.

:endsmilie:

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von sigi-n am 09.11.2011 um 11:04:20

Zak schrieb am 09.11.2011 um 08:49:25:
Ist eigentlich nichts anderes, als ein mit einer
deutschen STA verheirateter Ausländer, der
eine eheabhängige AE hat und sich trennt. 


Hallo Zak,
ich glaube es ja fast, aber der Vergleich ist doch nicht zulässig wenn man die Karte nicht als Aufenthaltstitel ansieht was sie ja auch nicht ist. Bei einer AE hat der betroffene einen Aufenthaltstitel hier aber nur eine deklaratorische Karte.
§ 2 und die daraus folgenden sagen eindeutig ein Recht auf Aufenthalt nur als Familienangehöriger und nicht als ehemaliger Familienangehöriger.

m.M. muss die Karte dann ein Titel sein oder es gilt § 2

PS Kenne es aus NL so das die gemeinde den Betroffenen anschreibt binnen 6 wochen auszureisen oder beim IND einen eigenen Aufenthalt anzufragen

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von Mutly am 09.11.2011 um 16:53:57

sigi-n schrieb am 09.11.2011 um 00:49:36:
Das gilt nur für Familienangehörige, nicht für die Hinterlassenschaften nach Wegzug aus D


Hallo Sigi-n,

Ausnahme §12(3) der Richtlinie.

Aber es geht nicht darum, ob der Inhaber der Aufenthaltskarte noch freizügigkeitsberechtigt ist. Wir sind einverstanden, dass er das in diesem Fall nicht mehr ist.

Es geht darum, dass er es zum Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltskarte war. Und somit dass die zitierten Vorschriften der Richtlinie und des FreizügG/EU zur Anwendung kommen, nämlich dass die Aufenthaltskarte fünf Jahre gültig ist und dass die ABH den Verlust des Aufenthaltsrechts feststellen kann, weswegen die Aufenthaltskarte erlischen würde.

Denn gerade weil die Aufenthaltskarte kein AT ist, finden diese Bestimmungen des EU-Rechts Anwendung. Eine mal ausgestellte Aufenthaltskarte erlischt (außer beim Ablauf der Gültigkeit) gemäß der Richtlinie und dem FreizügG/EU nicht automatisch. Sondern die ABH kann feststellen, dass das der Fall ist.


sigi-n schrieb am 09.11.2011 um 11:04:20:
PS Kenne es aus NL so das die gemeinde den Betroffenen anschreibt binnen 6 wochen auszureisen oder beim IND einen eigenen Aufenthalt anzufragen


§14(2) der Richtlinie lautet einfach


Zitat:
(2) Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfuellen.
In bestimmten Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen, ob der Unionsbürger oder seine Familienangehörigen die Voraussetzungen der Artikel 7, 12 und 13 erfuellen, können die Mitgliedstaaten prüfen, ob diese Voraussetzungen erfuellt sind. Diese Prüfung wird nicht systematisch durchgeführt.


Genau das sieht man in D unter §5(5) FreizügG/EU, in den NL hat man anscheinend sechs Wochen, einen Antrag zu stellen sonst wird die Aufenthaltskarte dann ungültig, da die Behörde festgestellt hat, dass das Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegt.
Es ist also auch in NL eben nicht so, dass der Inhaber der Aufenthaltskarte automatisch beim Wegzug des Unionsbürgers illegal wird, wenn er eben angeschrieben wird und dann sechs Wochen hat.

In GB hat das Gericht der Behörde klar gemacht, dass die Befristung einer Aufenthaltskarte nicht automatisch erfolgen darf. Die Behörde muss feststellen, ob das Aufenthaltsrecht verloren gegangen ist und kann die Aufenthaltskarte dann mittels VA befristen. Der Inhaber kann geltend machen, dass sein Aufenthaltsrecht fortbesteht. Macht er das nicht, oder ist das nicht der Fall, dann hat er i.d.R. 28 Tage nach der Befristung, das Land zu verlassen. Die Aufenthaltskarte wird auch dort nicht automatisch ungültig, die Behörde muss handeln.

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von phenix am 09.11.2011 um 20:26:28
vielen Dank Mutly für deine klare Erklärung,.
Mutly schrieb am 09.11.2011 um 16:53:57:
Denn gerade weil die Aufenthaltskarte kein AT ist, finden diese Bestimmungen des EU-Rechts Anwendung. Eine mal ausgestellte Aufenthaltskarte erlischt (außer beim Ablauf der Gültigkeit) gemäß der Richtlinie und dem FreizügG/EU nicht automatisch. Sondern die ABH kann feststellen, dass das der Fall ist.

ich habe heute noch ohne Namen angabe bei dem AHB angerufen und die frau meinte am telefon dass ich illegal bin ab dem moment wo eine feststellung von dem besteht und solange es nicht der fall ist bin ich nicht ILLEGAL aber es könnte jede zeit passieren dass sie es feststellen

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von Mutly am 09.11.2011 um 21:07:49

phenix schrieb am 09.11.2011 um 20:26:28:
die frau meinte am telefon dass ich illegal bin ab dem moment wo eine feststellung von dem besteht und solange es nicht der fall ist bin ich nicht ILLEGAL aber es könnte jede zeit passieren dass sie es feststellen


So ist es. Deshalb gibt es jetzt keine Panik, aber du musst irgendwann handeln, spätestens falls die ABH den Verlust des Aufenthaltsrechts feststellt und sonst bei Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltskarte.

Deshalb ist es wichtig, was du jetzt machst, ob du vor der Erteilung der Aufenthaltskarte eine AE hattest und falls ja, welche, und ob du Familienangehörigen mit deutscher oder EU-Staatsangehörigkeit hast.

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von phenix am 09.11.2011 um 22:06:00

Mutly schrieb am 09.11.2011 um 21:07:49:
Deshalb ist es wichtig, was du jetzt machst, ob du vor der Erteilung der Aufenthaltskarte eine AE hattest und falls ja, welche, und ob du Familienangehörigen mit deutscher oder EU-Staatsangehörigkeit hast.

ich hatte damals eine AE für studium aber wurde von frau und kind so überfordert dass ich mein studium hingeschmissen hatte.

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von grisu1000 am 09.11.2011 um 22:36:46

Mutly schrieb am 08.11.2011 um 15:50:51:
Das könnte auch passieren, wenn du versuchst, das Daueraufenthaltsrecht zu beantragen, welches nicht erworben wird. Deshalb musst du spätestens wenn die jetzt vorliegende Aufenthaltskarte abläuft handeln.


Ist er über fünf Jahre hier besteht kein Handlungsbedarf mehr.

Verwaltungsvorschschrift zum FreizügG/EU

Zitat:
5.5.1.3 Eine Entscheidung gemäß § 5 Absatz 5 kann nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts auch dann nicht getroffen werden, wenn die Freizügigkeitsvoraussetzungen bereits früher nicht mehr vorlagen, jedoch keine Feststellung getroffen wurde......


Hier gilt IMHO, verbaselt die ABH die Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit, kann trotzdem nach fünf Jahren eine Daueraufenthaltskarte beantragt werden.

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von Zak am 10.11.2011 um 17:07:07
Bei einem heutigen Seminar mit einer Richterin
des für mich zuständigen OVG habe ich dieses
Problem mal angesprochen.

Ist dem Familienangehörigen eines EU Bürger
eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden, wird
er nach der Scheidung erst ausreisepflichtig, wenn
die Aufenthaltskarte widerrufen oder zurückgenommen
wird (§ 7 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU)

Solange die ABH nicht tätig wird, passiert nichts.

:endsmilie:

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von Mutly am 12.11.2011 um 15:50:59

phenix schrieb am 09.11.2011 um 22:06:00:
ich hatte damals eine AE für studium aber wurde von frau und kind so überfordert dass ich mein studium hingeschmissen hatte.


Wie lange hattest du diese AE bevor die Aufenthaltskarte ausgestellt wurde?

Siehe den Beitrag von Grisu1000, ich wusste auch nicht um diese Bestimmung, vielleicht ist das Daueruafenthaltsrecht doch möglich.

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von grisu1000 am 12.11.2011 um 18:07:16

Mutly schrieb am 12.11.2011 um 15:50:59:
Wie lange hattest du diese AE bevor die Aufenthaltskarte ausgestellt wurde?


Letztendlich kann der Threadsteller jetzt schon Abschätzen was passieren wird.

Hat er mit Ablauf der Aufenthaltskarte über 5 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt (Der Aufenthalt mit AE zum Studium zählt dazu) so kann er eine Daueraufenthaltskarte beantragen und kann hier bleiben.

Hat er diese nicht so wird ABH den Verlust der abgeleiteten EU-Freizügigkeit feststellen und ihm eine Frist  (Die Regel nach FreizügG/EU ist 4 Wochen) zur Ausreise stellen.  Sollte er sein Studium weiter fortsetzen oder fortgesetzt haben, könnte er Versuchen über § 11 FreizügG/EU wieder eine AE zu erhalten.
In dem Moment wo er aber vorzeitig Kontakt mit der ABH aufnimmt, wird diese ggf. den Verlust der Freizügigkeit feststellen.

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von phenix am 13.11.2011 um 12:54:51

Mutly schrieb am 12.11.2011 um 15:50:59:
Wie lange hattest du diese AE bevor die Aufenthaltskarte ausgestellt wurde?

ich hatte 2 und halb jahre AE zum studium zweck.

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von grisu1000 am 13.11.2011 um 17:19:15

phenix schrieb am 13.11.2011 um 12:54:51:
ich hatte 2 und halb jahre AE zum studium zweck. 


Wichtig ist noch zu Prüfen, ob zwischen AE und abgeleiteter Freizügigkeit noch eine Aufenthaltsunterbrechung vorlag. Hattest du zwischenzeitlich eine Duldung?

Wenn nein, dann kannst du eigentlich bereits jetzt eine Daueraufenthaltskarte bei der ABH beantragen, wenn du seit 2006 rechtmäßig in Deutschland bist.

Da dein Fall ungewöhnlich (Siehe den ersten Teil des Threads hier) ist, würde ich die zugrundelegenden Verwaltungsvorschriften im Antrag nennen oder einfach den Thread hier ausdrucken und mitnehmen. IMHO würde ich den Antrag zuhause bereits schriftlich und formlos Formulieren, unter Nennung der Vorschriften:
Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU Nummer 5.5.1.3 und 4a.1
Zum Nachlesen:
http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_freizuegg.pdf



Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von phenix am 13.11.2011 um 17:54:19
hallo,
vielen dank an allen für eure hilfreiche Antworte.


grisu1000 schrieb am 13.11.2011 um 17:19:15:
Hattest du zwischenzeitlich eine Duldung?


ich bin Anfang 2006 mit dem Visum zum Studium Zweck hierher (nach Deutschland) gekommen und bis zum Zeitpunkt der Umstellung meines Status auf EU angehörige in 2008 hatte ich immer noch ein studentische Visum.


grisu1000 schrieb am 13.11.2011 um 17:19:15:
Wenn nein, dann kannst du eigentlich bereits jetzt eine Daueraufenthaltskarte bei der ABH beantragen, wenn du seit 2006 rechtmäßig in Deutschland bist.


ich habe in anderen Beiträge hier in Forum gelesen dass die Studienzeit in Bayern nicht als rechtmäßig betrachtet werden dh ich würde keine Daueraufenthaltskarte bekommen oder es spielt in diesem Fall keine Rolle?

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von grisu1000 am 13.11.2011 um 17:57:16

phenix schrieb am 13.11.2011 um 17:54:19:
ich habe in anderen Beiträge hier in Forum gelesen dass die Studienzeit in Bayern nicht als rechtmäßig betrachtet werden dh ich würde keine Daueraufenthaltskarte bekommen oder es spielt in diesem Fall keine Rolle? 


Spielt keine Rolle, da geht es um Einbürgerung und der Terminus ist gewöhnlicher Aufenthalt, bei dir ist es rechtmäßiger Aufenthalt, da gehört Studium dazu.

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von phenix am 13.11.2011 um 18:10:52
vielen dank für die schnelle Antwort.
eine Frage hätte ich noch.
bringt die Daueraufenthaltskarte mehr vorteile (ausser das unbefristete verhältnis) als die Aufenthaltskarte?

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von grisu1000 am 13.11.2011 um 18:41:11

phenix schrieb am 13.11.2011 um 18:10:52:
bringt die Daueraufenthaltskarte mehr vorteile (ausser das unbefristete verhältnis) als die Aufenthaltskarte?


Beides sind reine Bescheinigungen. Das Daueraufenthaltsrecht, das du ggf. bereits hast sieht eine Ausweisung nur noch bei schweren Straftaten vor. Du bist also auch berechtigt z.B. Sozialleistungen zu empfangen.

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von reinhard am 13.11.2011 um 18:44:04

phenix schrieb am 13.11.2011 um 18:10:52:
bringt die Daueraufenthaltskarte mehr vorteile (ausser das unbefristete verhältnis) als die Aufenthaltskarte?


Ja, sie hat keinen Zweck wie das Studium oder die Ehefrau.

Du kannst sie behalten, auch wenn sich deine Verhältnisse ändern.

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von gustaf am 15.11.2011 um 14:06:24

grisu1000 schrieb am 09.11.2011 um 22:36:46:
Ist er über fünf Jahre hier besteht kein Handlungsbedarf mehr.

und dann wieder:

grisu1000 schrieb am 13.11.2011 um 17:19:15:
Wenn nein, dann kannst du eigentlich bereits jetzt eine Daueraufenthaltskarte bei der ABH beantragen, wenn du seit 2006 rechtmäßig in Deutschland bist.


Wie lässt sich das ganze mit der http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_freizuegg.pdf 
vereinbaren?


Zitat:
Familienangehörige von Unionsbürgern müssen sich
zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach
§ 4a fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem
Unionsbürger
im Bundesgebiet aufgehalten haben.


Der TS ist zwar seit 5 Jahren im Bundesgebiet aber erst seit 3 Jahren hat er eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EU-Bürgers.
Oder gelten die 5 Jahre unabhängig vom EU-Bürger, solange der Aufenthalt beim Abschluß der 5 Jahre nach Freizügigkeitsgesetz gilt?


Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von grisu1000 am 15.11.2011 um 23:51:36

gustaf schrieb am 15.11.2011 um 14:06:24:
Oder gelten die 5 Jahre unabhängig vom EU-Bürger, solange der Aufenthalt beim Abschluß der 5 Jahre nach Freizügigkeitsgesetz gilt?


Stimmt, ich habe die zugrundeliegende EU Freizügigkeitsrichtlinie (Artikel 16) mal durchgelesen. Da steht in der Tat,  nach Abs 2 etwas von einem fünfjähriger Aufenthalt mit dem Unionbürger.

Insofern ergibt sich da ein Widerspruch zwischen § 5 Abs 5 FreizügG/EU, nach dem nur in den ersten fünf Jahren die Freizügigkeit durch Feststellung aufgehoben werden kann und nach § 4a FreizügG/EU, nach der erst nach fünfjährigen Aufenthalt mit dem Unionbürger sich ein Daueraufenthaltsrecht ergeben würde.

Also die Sache ist nicht so klar wie sich das darstellt. Hier ist IMHO ein Widerspruch in der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie. Wäre also hier z.B, zu prüfen ob der Threadsteller bereits eine NE oder DA-EG des AufenthG in Verbindung mit § 11 FreizügG/EU erwerben könnte.




Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von phenix am 22.10.2013 um 09:09:58
servus,

es ist jetzt 5 Jahre her, dass ich die Aufenthalskarte bekommen hatte und 3 Jahre nach der Scheidung und Wegzug meiner Exfrau.

ich habe vor einigen Wochen einen Antrag auf Daueraufenthaltskarte bzw. Niederlassungerlaubnis gestellt und bekam gestern einen Anruf vom AB, wo sie mich erstmal telefonisch mitteilen wollten (Brief wegen Anhörungsverfahren sollte die nächste Tage kommen), dass der Antrag abgelehnt wird, weil keine Freizügigkeit mehr besteht und sie sehen keinen Weg zur Erlangung eines anderen Aufenthalt, da zum Zeitpunkt der Scheidung hatte ich noch nicht 5 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.

ich hatte damals die Scheidung und den Wegzug rechtmäßig angemeldet und sie haben mir damals gesagt, dass wenn irgendwas wäre, würden sie sich bei mir melden.

wie kann es sein, dass das ganze jetzt auf meine Kosten geht, obwohl ich meinen Pflicht erfüllt hatte?
was soll ich jetzt machen?

ich bedanke mich im Voraus für ihre Antworte.

Mit freundlichen Grüßen

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von sigi-n am 22.10.2013 um 10:57:08

phenix schrieb am 22.10.2013 um 09:09:58:
wie kann es sein, dass das ganze jetzt auf meine Kosten geht, obwohl ich meinen Pflicht erfüllt hatte?
was soll ich jetzt machen?


Du verstehst hier was falsch! Die ABH hat die ein Geschenk in Form von Aufenthalt gemacht. Man hätte dir damals schon die Freizügigkeit entziehen können/müssen.
Also ganz sicher nicht auf deine Kosten, im Normalfall wärst du schon lange ohne Aufenthalt

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von phenix am 22.10.2013 um 22:15:03
das Geschenk hätte ich nicht gebraucht, da ich irgendwie einen anderen Aufenthalt bekommen hätte.

nach deiner Empfehlung (sigi-n) bin ich auch damals dahin gegangen und gefragt wie es weitergehen sollte, die Antwort darauf war, wir werden uns bei ihnen melden, dann habe ich von den nichts mehr gehört.
der Sachbearbeiter meinte, dass der auch nicht versteht wie es untergegangen ist, aber dafür wollen sie mir diese Zeit dazwischen in Deutschland abstreichen.

da sie mich jetzt als illegal ab dem Zeitpunkt der Scheidung behandeln wollen finde ich es unter aller Kanone.
dürfen sie mich als ohne Aufenthalt betrachten, obwohl der Fehler bei ihnen liegt?

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von sigi-n am 22.10.2013 um 22:38:49

phenix schrieb am 22.10.2013 um 22:15:03:
da sie mich jetzt als illegal ab dem Zeitpunkt der Scheidung behandeln wollen finde ich es unter aller Kanone.


Das ist Quatsch, so lange der Verlust der Freizügigkeit nicht offiziell festgestellt wurde, warst/bist du legal

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von grisu1000 am 23.10.2013 um 01:10:36

phenix schrieb am 22.10.2013 um 22:15:03:
der Sachbearbeiter meinte, dass der auch nicht versteht wie es untergegangen ist, aber dafür wollen sie mir diese Zeit dazwischen in Deutschland abstreichen.

da sie mich jetzt als illegal ab dem Zeitpunkt der Scheidung behandeln wollen finde ich es unter aller Kanone


Du bist bis zum Feststellen des nichtvorhandenseins der Freizügigkeit rechtmäßig in Deutschland. Ich würde auf schriftlichen Bescheid bestehen und dann eben den Rechtsweg gehen. Sollte die ABH das Nichtvorhandensein der Freizügigkeit feststellen wirst du Aureisepflichtig und musst hier ggf. über einen einstweiligen Rechsschutz gegensteuern.

Zumindest hast du einen Anspruch auf einen Daueraufenthalt EG wenn du über die Zeit hinaus die anderen Voraussetzungen erfüllst. Dazu würde ich auch einen Antrag stellen.

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von phenix am 23.10.2013 um 08:48:39
ich habe auch einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis gestellt, da ich vor 3 Wochen persönlich da nachgefragt hatte und ein Sachbearbeiter meinte zu mir, dass der Antrag auf Daueraufenthaltskarte wahrscheinlich nicht genehmigt wird, ich sollte auf einen offizielen Bescheid warten, aber ich kann schon parallel dazu einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen, was auch von mir gemacht wurde.

Überraschend wurde mir auch telefonisch mitgeteilt, dass der Antrag auf Niederlassungserlaubnis auch nicht genehmigt werden kann, weil ich ab dem Zeitpunkt der Scheidung noch nicht 5 Jahre in Deutschland gelebt hatte.

wenn ich es nicht falsch verstanden habe, wollen sie damit meinen, dass die Feststellung des Freizügigkeitsverlust rückwirkend ist oder?

Der offiziele Brief sollte die Tage kommen, ich bin mal gespannt was alles drin steht.

soll ich direkt einen Anwalt einschalten oder macht es Sinn mit dem ABH nochmal versuchen zu reden?

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von grisu1000 am 25.10.2013 um 00:24:04

phenix schrieb am 23.10.2013 um 08:48:39:
ch habe auch einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis gestellt,


Falscher Antrag, bei Antrag auf AE musst du 5 Jahre mit AT in Deutschland sein. Nun kann man streiten ob die abgeleitete Freizügigkeit eine AT ist.

Bei Daueraufenthalt EG sind es fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt. Auf eine AT kommt es also nicht an.

Und verwechsle bitte nicht den Daueraufenthalt EG, der ein AT nach AufenthG ist  mit der Daueraufenthhaltnis EU, welcher nach EU-Freizügigkeit und nach FreizügG/EU.

Also stell einen Antrag auf Daueraufenthalt EG nach dem AufenthG. Damit fällst du erstmal in die Fiktion, und sollte dir die Freizügigkeit entzogen werden bist du rechtmäßig hier, bis über diesen Antrag enschieden wird.

Und lass dich nicht abwimmeln.

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von phenix am 28.10.2013 um 12:26:14
servus grisu,

ich habe mit dem Sachbearbeiter vom ABH geredet, und der meinte, dass ich immer einen Antrag stellen darf, aber der würde den Antrag auf Daueraufenthalt eg auch nicht zustimmen, weil der da keinen Unterschied mit dem Niederlassungserlaubnis sieht.

Niederlassungserlaubnis setzt einen 5 jährigen rechtmäßigen Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis voraus und der Daueraufenthalt eg einen 5 jährigen rechtmäßigen Afenthalt mit Aufenthaltstitel

seine Meinung nach gebe es keinen Unterschied zwischen Aufenthaltstitel und Aufenthaltserlaubnis, aus diesem Grund würde er es auch nicht zustimmen.

es sieht aus als ob er sich irgendwas im Kopf gesetzt hätte. wahnsinn

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von grisu1000 am 28.10.2013 um 19:45:27

phenix schrieb am 28.10.2013 um 12:26:14:
Niederlassungserlaubnis setzt einen 5 jährigen rechtmäßigen Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis voraus und der Daueraufenthalt eg einen 5 jährigen rechtmäßigen Afenthalt mit Aufenthaltstitel


Antrag schriftlich Stellen und dann notfalls den Rechtsweg gehen oder bei Ablehnung erstmal eine Fachaufsichtsbeschwerde machen. Ich würde im Antrag explizit auf den Passus in §9b Abs 1 Nr. 3 AufenthG einsetzen:

Zitat:
1) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet:
..
3. Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war,
...



Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von phenix am 28.10.2013 um 21:10:39

grisu1000 schrieb am 28.10.2013 um 19:45:27:
Antrag schriftlich Stellen und dann notfalls den Rechtsweg gehen oder bei Ablehnung erstmal eine Fachaufsichtsbeschwerde machen. Ich würde im Antrag explizit auf den Passus in §9b Abs 1 Nr. 3 AufenthG einsetzen


er ist auch gleich darauf eingegangen mit der Erklärung, dass ich seit dem Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr freizügigkeitsberechtigt bin, jedoch bis zur offiziellen Feststellung bleibt mir einen rechtmäßigen Aufenthalt erhalten und mit deutlichen Worten hat er gesagt, dass die Feststellung rückwirkend ist.

meine Frage wäre:
ist der Verlust anzurechnen, ab dem Zeitpunkt der Scheidung oder ab der offiziellen Feststellung vom ABH?

der Anhörungsbrief ist auch Heute zugestellt worden.

macht es jetzt Sinn einen Antwalt einzuschalten?

Titel: Re: erlöschen der Aufenthaltskarte?
Beitrag von grisu1000 am 28.10.2013 um 22:41:20

phenix schrieb am 28.10.2013 um 21:10:39:
er ist auch gleich darauf eingegangen mit der Erklärung, dass ich seit dem Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr freizügigkeitsberechtigt bin, jedoch bis zur offiziellen Feststellung bleibt mir einen rechtmäßigen Aufenthalt erhalten und mit deutlichen Worten hat er gesagt, dass die Feststellung rückwirkend ist.


Das ist falsch! Lass dich nicht einschüchtern und stell schirftlich deinen Antrag auf Daueraufenthalt EG.


phenix schrieb am 28.10.2013 um 21:10:39:
der Anhörungsbrief ist auch Heute zugestellt worden.

macht es jetzt Sinn einen Antwalt einzuschalten?


Kommt darauf an was in dem Brief steht und ob du die sache lieber mit einem Anwalt regeln willst. Such dir aber einen der sich im Ausländerrecht auskennt

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