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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Welche ABH ist zuständig
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Beitrag begonnen von davith am 19.10.2011 um 17:03:26

Titel: Welche ABH ist zuständig
Beitrag von davith am 19.10.2011 um 17:03:26
Hallo alle,

mein Sohn hat heute im Ausland geheiratet und kommt bald zurück nach Deutschland. Er wohnt aber noch im Wohnheim im Ausbildungsort. Ich wohne in der Nachbargemeinde.

Die junge Familie wollte sich zusammen auf die Wohnungssuche begehen, wenn die Ehefrau in Deutschland ist. Nach der Einreise, bevor eine Wohnung gefunden wird, können die beiden bei mir wohnen. Platz haben wir mehr als genug da.

Mein Sohn will sein Zimmer im Wohnheim aber so lange wie möglich, am liebsten bis zum Einreise seiner Frau behalten. Wenn er sich bei mir anmeldet, dann gibt es Zweitwohnsitzsteuer etc.

Für den Ausbildungsort meines Sohnes ist eine ABH zuständig, für die Gemeinde, wo ich wohne eine andere ABH.

Welche ABH ist für das Durchführen des FZF-Verfahrens jetzt zuständig? ABH, wo mein Sohn jetzt wohnt oder ABH, wo das Ehepaar unmittelbar nach der Einreise wohnen wird? (wahrscheinlich nur ein-zwei Wochen, bis eine Wohnung am Ausbildungsort gefunden wird - ich bin ein Optimist).

Titel: Re: Welche ABH ist zuständig
Beitrag von erne am 19.10.2011 um 17:47:42
Die ABH am gemeldeten Hauptwohnsitz ist zuständig (das wird ja auch der Wohnsitz der Eheleute).


Titel: Re: Welche ABH ist zuständig
Beitrag von davith am 19.10.2011 um 18:21:11

erne schrieb am 19.10.2011 um 17:47:42:
Die ABH am gemeldeten Hauptwohnsitz ist zuständig (das wird ja auch der Wohnsitz der Eheleute).

Welches Hauptwohnsitz?
1. Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung
2. Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Einreise
3. Beabsichtigte Hauptwohnsitz in ein-zwei Monaten nach der Einreise?

Titel: Re: Welche ABH ist zuständig
Beitrag von erne am 19.10.2011 um 19:25:24
von der Logik her sollte das die zuständige ABH zum Zeitpunkt der Einreise sein.
Andererseits wird die ABH ja schon vor der Einreise über die AV beteiligt.
Ggf. fühlt sich die ABH, zu deren Bezirk ein Umzug nur geplant ist, gar nicht zuständig, sondern verweist auf die Zuständigkeit der ABH des aktuellen Hauptwohnsitzes.

Ich würde da einfach den Fall schildern und nachfragen (bei der/den  ABH)

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