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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
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Beitrag begonnen von Stern44 am 14.07.2011 um 13:42:01

Titel: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von Stern44 am 14.07.2011 um 13:42:01
Hallo Liebe Forengemeinde!

Ich wurde von einem Benutzer vom Hartz4 Forum hierher verwiesen, mit dem Hinweis, dass mir gc helfen könnte. Ich kann ihn leider nicht direkt anschreiben, weil ich dafür 5 Beiträge schreiben muss. Deshalb versuche ich es gleich hier.

Meine Notlage ist hier recht ausführlich beschrieben:

http://hartz.info/index.php?topic=34399.0

Ich würde mich sehr freuen, wenn sich das jemand durchliest und mir eventuell helfen kann.

Ich bin im Moment wirklich am Verzweifeln und weiß nicht was ich tun kann.

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von Petersburger am 14.07.2011 um 14:24:34
Dir ist zunächst mal eine Freizügigkeitsbescheinigung von Amts wegen auszustellen.

Deine Freizügigkeit hast Du unmittelbar aus Deiner Unionsbürgerschaft. Dies gilt so lange, bis der Verlust der Freizügigkeit durch die ABH festgestellt worden ist.

Nebenbei hat eine solche Freizügigkeitsbescheinigung lediglich deklaratorischen Charakter.
Sie gibt Dir nichts außer dem Papier selbst - was hier und da schon mal ganz nützlich ist. Aber es gibt nichts, worauf Du ohne eine solche Bescheinigung keinen Anspruch hättest.

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von schweitzer am 14.07.2011 um 15:09:09
So wie ich das sehe gilt Folgendes:

1. Dir ist eine Freizügigkeitsbescheinigung auszustellen.

2. Dir steht (wenigstens für einen bestimmten Zeitraum) ALG II zu.

Siehe dazu bitte die Arbeitshilfe, die ich als ersten Anhang hier unten als pdf-Datei angehängt habe.

Im zweiten angehängten Dokument musst Du etwas scrollen, aber dann findest Du auch dort Informationen zum Recht auf SGB II - Leistungen für EU - Bürger.

Ich hoffe, das hilft Dir ein bisschen weiter.


=schweitzer=
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?action=downloadfile;file=Sozialleistungen_EU-Buerger_12_2010_001.pdf (315 KB | 265 )
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?action=downloadfile;file=ALG_II_u_Sozialhilfe_f_r_Ausldnder_classen_140611.pdf (313 KB | 253 )

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von sigi-n am 14.07.2011 um 15:45:17

Stern44 schrieb am 14.07.2011 um 13:42:01:
Ich bin im Moment wirklich am Verzweifeln und weiß nicht was ich tun kann. 



Runterkommen und logisch vorgehen
alle geforderten Unterlagen bis auf die Freizügigkeitsbescheinigung am 25-07 vorlegen
Gleichzeitig einen Nachtrag zum Antrag abgeben, Inhalt: Hinweis auf die rein deklaratorische Wirkung der Freizügigkeitsbescheinigung und ersuchen um Nothilfe bis zum 27.07.
Gleichzeitig darauf hinweisen das am 28-07 ansonsten beim zuständigen Sozialgericht ein Eil-Antrag gestellt wird.

Es gibt halt genug jobcenter/Argen die beim Sozialgericht Erfolgsquoten von ~10% haben

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von Stern44 am 15.07.2011 um 14:54:39

sigi-n schrieb am 14.07.2011 um 15:45:17:
Runterkommen und logisch vorgehen
alle geforderten Unterlagen bis auf die Freizügigkeitsbescheinigung am 25-07 vorlegen
Gleichzeitig einen Nachtrag zum Antrag abgeben, Inhalt: Hinweis auf die rein deklaratorische Wirkung der Freizügigkeitsbescheinigung und ersuchen um Nothilfe bis zum 27.07.
Gleichzeitig darauf hinweisen das am 28-07 ansonsten beim zuständigen Sozialgericht ein Eil-Antrag gestellt wird.

Es gibt halt genug jobcenter/Argen die beim Sozialgericht Erfolgsquoten von ~10% haben


Danke für Eure Antworten! Wenigstens ein bisschen Hoffnung habe ich nun wieder.

Ich habe die erforderlichen Dokumente samt folgendem Schreiben an die Stelle versendet:


Zitat:
Betreff: Mein Anspruch auf Arbeitslosengeld 2

Sehr geehrte Damen und Herren!

Meine Freizügigkeit habe ich unmittelbar aus meiner Unionsbürgerschaft. Dies gilt so lange, bis der Verlust der Freizügigkeit durch die ABH festgestellt worden ist.

Ich weise Sie außerdem auf die rein deklaratorische Wirkung der Freizügigkeitsbescheinigung hin und ersuche um Nothilfe bis zum 27.07.2011.

Ansonsten bin ich gezwungen am 28.07.2011 beim zuständigen Sozialgericht einen Eil-Antrag zu stellen.

Ich bitte dies zur Kenntnis zu nehmen und bei der Antragsprüfung zu berücksichtigen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

mit freundlichen Grüßen,
...

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von Stern44 am 26.07.2011 um 15:39:34
Ich habe folgende Antwort erhalten :(


Zitat:
Ich bitte Sie jedoch mir dringend eine aktuelle Freizügigkeitsbescheinigung einzureichen.

Ohne diese ist eine Bearbeitung Ihres Antrages nicht möglich, da eine der Hauptvoraussetzungen für einen Leistungsanspruch der Aufenthaltsstatus ist.

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von Stern44 am 26.07.2011 um 16:10:16
Vielleicht war das nun etwas impulsiv, aber ich bin echt am Rande der Verzweiflung. Ich habe folgende Antwort verfasst:


Zitat:
Sehr geehrter Herr ...!

In einem Schreiben habe ich auch darauf hingewiesen, dass ich als EU-Bürger keiner Bescheinigung bedarf um meinen Aufenthaltsstatus zu bestätigen. Als EU-Bürger bin ich in jedem Fall aufenthaltsberechtigt mit oder ohne Arbeitsstelle. Es gibt für EU-Bürger auch keinen Aufenthaltstitel oder Status. Hier greift das EU-Freizügigkeitsgesetz, das nicht vom notwendigen Besitz einer Bescheinigung spricht, sondern lediglich festlegt, dass ich die Erlaubnis zur Einreise und Aufenthalt besitze - alleine auf Grund meiner EU-Bürgerschaft.

Wäre dem nicht so, wäre ich ja im Falle einer Arbeitslosigkeit gezwungen ohne Mittel wieder in mein Ursprungs-EU-Land zurückzukehren, was überhaupt nicht möglich ist.

Zudem habe ich bereits einige Monate gearbeitet und es besteht auf Grund meiner Bemühungen wieder Arbeit zu finden, überhaupt kein Anlass (wie bereits schon einmal angedeutet) mich als Sozialtourist zu bezeichnen. Ich würde in meinem Ursprungsland zu dem mit viel weniger Aufwand Sozialgeld erhalten. Alleine der teure Umzug und die Tatsache, dass Deutschland mein neuer Lebensmittelpunkt ist, hindert mich daran.

Ich bitte Sie unbedingt die entsprechenden Gesetzeslage noch einmal genauer zu prüfen.

Das Jobcenter kennt meine soziale Notlage. Ich bin derzeit mittellos und stehe kurz vor der Obdachlosigkeit. Zu dem häufen sich die Schulden, da die letzten 3 Monatslöhne nie ausbezahlt wurden, an. Es wird Zeit, dass man mir endlich hilft, ansonsten gehe ich hier noch zu Grunde.

mit freundlichen Grüßen,
...

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von sigi-n am 26.07.2011 um 16:48:30
Da man scheinbar nicht gesetzeskonform handeln will
reiche schon morgen den Eilantrag beim Sozialgericht ein.

Die Sozialgerichte haben eine Rechtsantragsstelle oder du kannst es auch per fax machen. RA ist hierfür nicht erforderlich

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von Stern44 am 28.07.2011 um 03:22:43
Ich habe folgende Antwort erhalten:


Zitat:
Sehr geehrter Herr ...,

es wurde eine Anfrage an die Ausländerbehörde versendet und wir hoffen heute eine Antwort

zu erhalten. Sobald eine Auskunft vorliegt und die Anspruchchsvoraussetzungen vorliegen, wird

Ihr Antrag umgehend bearbeitet.

...


Soll ich noch abwarten?

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von sigi-n am 28.07.2011 um 08:59:58

Stern44 schrieb am 28.07.2011 um 03:22:43:
Sobald eine Auskunft vorliegt und die Anspruchchsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihr Antrag umgehend bearbeitet


Du kannst doch lesen?
Zuvor hattest du doch schon geschrieben das man als Anspruchsvoraussetzung die Freizügigkeitsbescheinigung will.
Diese hast/brauchst du nicht!
Was du maschst musst du schon selbst entscheiden genau so wie auch du Hunger schieben musst.

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von Stern44 am 30.07.2011 um 07:52:11
Ich habe deren Antwort auf die Anfrage noch abgewartet, zurück kam wieder nichts Hilfreiches:


Zitat:
Sehr geehrter Herr ...,

nach Rücksprache mit unseren Leistungsexperten benötige ich dringend eine Freizügigkeitsbescheinigung. Ohne diese

ist eine abschließende Bearbeitung nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen
...


Toller Experte!

Ich werde am Montag sofort das Sozialgericht anrufen. Ich hoffe ich kann dort wirklich etwas erreichen. Wenn die am Ende Recht haben, war wieder alles umsonst :/

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von Petersburger am 30.07.2011 um 08:53:36
Anrufe bringen meist nicht so sehr viel.

Geh' mit Schriftlichem in der Hand hin!

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von gc am 30.07.2011 um 09:09:02
Da Du als "verbleibeberechtigter Arbeitnehmer" für mindestens 6 Monate nach Ende des Jobs noch nach § 2 Abs 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt bist, MUSS das Bürgeramt hilfsweise die ABH dir auch ohne Einkommensnachweis und ohne Krankenversicherung die Freizügigkeitsbescheinigung ausstellen! Die ist übrigens auch ohne Antrag VON AMTS WEGEN gleich mit der Anmeldung auszustellen!

Mich würde schonmal interessieren welches Ausländeramt da behauptet, "Grundvoraussetzung" der Freizügigkeitsbescheinigung sei ein "unbefristetes Arbeitsverhältnis" und andernfalls ginge es nur noch mit Einkommensnachweis und Krankenversicherung. Das wäre schon tolldreist, die hätten dann von Europa garnichts verstanden, vielleicht schenkst Du ihnen mal ein Gesetzbuch beck-dtv "Ausländerecht"?

Unabhängig davon steht dir aus demselben Grund für mind. 6 Monate nach Ende des Jobs das ALG 2 auch ohne Freizügigkeitsbescheinigung zu.

Beides kannst Du mit Eilantrag bei Gericht durchsetzen. Oder Rabazz bei der Amtsleitung machen.

Österreich hat das EFA nicht unterzeichnet, es gibt (gab?) aber ein bilaterales Fürsorgeabkommen D <> A v. 17.1.1966. Ist aber hier nicht nötig für den Anspruch.

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von Stern44 am 30.07.2011 um 11:36:04
Erst mal vielen Dank für eure Antworten!

Ich weiß, dass man das eigentlich nicht tun soll, aber bisher habe ich meine amtlichen Angelegenheit aus Gründen der Einfachheit großteils über den E-Mail-Verkehr geregelt.

Soll ich einen schriftlichen Ablehnungsbescheid postalisch anfordern/abwarten und damit zum Sozialgericht gehen oder wie gehe ich am besten in dieser Sache vor?

Ist es nicht besser mich vorher beim Sozialgericht beraten zu lassen, sofern so etwas angeboten wird?

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von sigi-n am 30.07.2011 um 13:03:06

Stern44 schrieb am 30.07.2011 um 11:36:04:
Soll ich einen schriftlichen Ablehnungsbescheid postalisch anfordern/abwarten und damit zum Sozialgericht gehen oder wie gehe ich am besten in dieser Sache vor?


Bist du nun bedürftig oder nicht?
Wenn ja nimm die Schreiben und den mail verkehr mit und gehe zur Rechtsantragsstelle die beraten auch.

Wenn du weiter so rum trödelst ist bald weihnachten

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von grisu1000 am 30.07.2011 um 19:31:43

Stern44 schrieb am 30.07.2011 um 11:36:04:
Ich weiß, dass man das eigentlich nicht tun soll, aber bisher habe ich meine amtlichen Angelegenheit aus Gründen der Einfachheit großteils über den E-Mail-Verkehr geregelt. 


Du kannst den E-Mail Verkehr trotzdem ausdrucken und mit zum Sozialgericht gehen. Grundsätzlich gilt mündliches oder E-Mail als nicht rechtsverbindlich.


Stern44 schrieb am 30.07.2011 um 11:36:04:
Ist es nicht besser mich vorher beim Sozialgericht beraten zu lassen, sofern so etwas angeboten wird? 


Willst du nun warten bis du nichts mehr zu beissen hast und auf der Straße stehst? Also Montag Morgen zur Rechtsantragstelle des Sozialgerichts gehen und dein Anliegen vortragen, das sich hier zwei Behörden blockieren. Die Helfen dir sicherlich auch wie man einen entsprechenden Eilantrag formuliert. Die Rechtsgrundsätze des Freizügigkeitsgesetzes haben hier die Vor-Poster beschrieben.

Wegen der Verweigerung der Freizügigkeitsbescheinigung kannst du dich auch noch an SOLVIT wenden und eine Fachaufsichtsbeschwerde machen. Das ist aber erstmal nebensächlich.

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von Stern44 am 06.08.2011 um 14:35:37
Ich war Anfang der Woche beim Sozialgericht. Es wird ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Man hat mir mitgeteilt, dass das etwa 2 Wochen in Anspruch nimmt. Hier geht es jetzt darum, ob die Freizügigkeitsbescheinigung überhaupt notwendig ist.

Da ich trotzdem irgendwie an diese Bescheinigung kommen will um sie in Zukunft parat zu haben, stellt sich die Frage ob ich mich an das Verwaltungsgericht wenden soll. Die sind ja soweit ich in Erfahrung gebracht habe zuständig für Sachen die die Ausländerbehörde betreffen.

Denn eigentlich steht mir die Ausstellung dieser Bescheinigung wie ihr mir geschrieben habt, auch zu.

Was denkt ihr?

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von grisu1000 am 06.08.2011 um 15:54:09

Stern44 schrieb am 06.08.2011 um 14:35:37:
Da ich trotzdem irgendwie an diese Bescheinigung kommen will um sie in Zukunft parat zu haben, stellt sich die Frage ob ich mich an das Verwaltungsgericht wenden soll. Die sind ja soweit ich in Erfahrung gebracht habe zuständig für Sachen die die Ausländerbehörde betreffen.


Ich würde erst mal die vorgerichtgerichtlichen Möglichkeiten ausnutzen. Das spart Zeit und Geld.
1) Fachaufsichtsbeschwerde bei der Fachaufsichtsstelle der ABH. Das ist je nach Bundesland die Bezirksregierung oder direkt das Innenministerium. Die Grundlagen der Erteilung wurden ja in diesem Thread schon besprochen
2) Einschalten von SOLVIT. Das ist die Stelle der EU, die Bürgern hilft, wenn nationale Behörden Probleme mit der Freizügigkeit machen.
http://ec.europa.eu/solvit/site/index_de.htm

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von sigi-n am 07.08.2011 um 08:54:46

Stern44 schrieb am 06.08.2011 um 14:35:37:
Da ich trotzdem irgendwie an diese Bescheinigung kommen will um sie in Zukunft parat zu haben, stellt sich die Frage ob ich mich an das Verwaltungsgericht wenden soll. Die sind ja soweit ich in Erfahrung gebracht habe zuständig für Sachen die die Ausländerbehörde betreffen.


Ich hab mir mal deinen Beirag in dem anderen Forum durchgelesen.
Scheinbar hast du bis heute keinen Antrag (Schriftlich) auf Ausstellung der EU-Aufenthaltskarte gestellt. Hätte zwar von Amtswegen geschehen müssen aber ein Antrag hat halt immer schriftlich beschieden zu werden.

Also zur ABH morgen, Antragtrag auf Ausstellung der EU-Aufenthaltskarte stellen. In dem Antrag ausführen das die Karte schon bei Anmeldung von Amtswegen zu erstellen gewesen wäre und der gesetzliche zulässige Zeitraum schon überschritten ist.
Frist für die Ausstellung 5 Tage, nach Ablauf der 5 Tage direkt Klage wegen Amtspflichtverletzung, macht in diesem Fall jeder RA gerne auf PKH, da so simpel das es ein Praktikant machen kann und trotzdem gewinnt.

hier mal ein Kommentar:
Es muss eine Amtspflicht verletzt worden sein, die dem Schutz Dritter dient. Nicht jede Amtspflicht dient dem Schutz Dritter, vielmehr dem Verhältnis zwischen Staat/Allgemeinheit und Beamten. Es ist zu ermitteln, ob die im konkreten Fall verletzte Amtspflicht dazu bestimmt ist, den Verletzten zu schützen. Dazu muss die Amtspflicht zunächst überhaupt Dritte schützen, sodann muss der Verletzte zum geschützten Personenkreis gehören und schließlich muss die Amtspflicht den Schutzzweck haben, den eingetretenen Schaden zu verhindern.

Ob die Amtspflicht drittschützend ist, lässt sich immer dann leicht beantworten, wenn durch die Amtspflichtverletzung auch der Tatbestand von §§ 823 ff. BGB erfüllt ist, denn der Staat darf wie jeder andere nicht rechtswidrig in die Rechtsgüter anderer eingreifen.


Auch der Erlass von rechtswidrigen Verwaltungsakten stellt eine Amtspflichtverletzung dar, da damit ebenfalls ein rechtswidriger Eingriff in die Rechte Dritter vorliegt. Die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ist durch das ordentliche Gericht solange überprüfbar, wie der Verwaltungsakt noch nicht durch ein Verwaltungsgericht überprüft ist. Später ist das ordentliche Gericht an die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gebunden.

Das Organisationsverschulden wird dem Behördenleiter oder Amtsleiter zugerechnet (Maurer aaO Rn 24).


Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von grisu1000 am 07.08.2011 um 12:29:48

sigi-n schrieb am 07.08.2011 um 08:54:46:
Scheinbar hast du bis heute keinen Antrag (Schriftlich) auf Ausstellung der EU-Aufenthaltskarte gestellt. Hätte zwar von Amtswegen geschehen müssen aber ein Antrag hat halt immer schriftlich beschieden zu werden.


Eine Freizügigkeitsbescheinigung ist von Amts wegen unverzüglich auszustellen. Dazu bedarf es keinen Antrags. Das Nichtausstellen ist damit bereits Beschwerdefähig. Einziger Grund einer Verweigerung ist die Feststellung der ABH, das die EU-Freizügigkeit nicht vorliegt.  Diese hat schriftlich zu erfolgen und ist IMHO in diesem Fall nicht gegeben.


sigi-n schrieb am 07.08.2011 um 08:54:46:
Also zur ABH morgen, Antragtrag auf Ausstellung der EU-Aufenthaltskarte stellen


Der Threadsteller ist Österreicher und wird deshalb keine EU-Aufenthaltskarte bekommen sondern nur eine Freizügigkeitsbescheinigung. Aufenthaltskarte gibt es für Drittstaatenangehörige von EU-Bürgern.

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von sigi-n am 07.08.2011 um 16:18:34

grisu1000 schrieb am 07.08.2011 um 12:29:48:
Der Threadsteller ist Österreicher und wird deshalb keine EU-Aufenthaltskarte bekommen sondern nur eine Freizügigkeitsbescheinigung. Aufenthaltskarte gibt es für Drittstaatenangehörige von EU-Bürgern. 


Asche auf mein Haupt
das Kind hat den Namen
Freizügigkeitsbescheinigung
aber das ändert am Ablauf/vorgehen nichts

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von Stern44 am 15.08.2011 um 04:06:50
Danke für eure Antworten.

Ich habe nun folgendes erledigt:

1) Eine schriftliche Fachaufsichtsbeschwerde an die Bezirksregierung gesendet
2) Einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Ausstellung der Bescheinigung an das Verwaltungsgericht gestellt
3) Solvit kontaktiert

Heute werde ich noch:

1) den schriftlichen Antrag auf die Freizügigkeitsbescheinigung zur ABH faxen
2) und zwei Dokumente an das Verwaltungsgericht faxen (sie verlangen die Arbeitgeberbescheinigung und eine Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes)

Ich hoffe das alles bringt bald eine Besserung meiner Lage.

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von Stern44 am 24.08.2011 um 08:27:34
So nun hat sich endlich was getan!

Auf Druck vom Sozialgericht hat das Jobcenter meine Leistungen vom 01.06. bis zum 14.10.2011 bewilligt. Warum das befristet ist, werde ich noch in dieser Woche in Erfahrung bringen, bis dahin ruht schwebt das Verfahren erstmal.

Die Freizügigkeitsbescheinigung wird mir auf Druck vom Oberbürgermeister wegen der Klage am Verwaltungsgericht ebenfalls noch diese Woche zugestellt. Das möchte ich also auch erstmal abwarten. Der Mitarbeiter bei der ABH war nämlich am Anfang recht abweisend und klang sehr ermahnend um mir am Ende zu sagen, dass er sich wohl doch nicht so sicher ist ob das nun rechtens ist, was er da vorher entschieden hat.

Es ist übrigends der selbe der mir das alles verwehrt hat.

Mir fällt für den ersten Moment erstmal ein Stein vom Herzen.

Ich bedanke mich euch allen nochmals recht herzlich und hoffe dass es nun wirklich ein Ende hat. Übrigens sieht es mit einem Job auch nicht so schlecht aus. Ich hatte mittlerweile einen Probetag und es entscheidet sich bald ob ich bleiben kann. Und da meine finanziellen Verhältnisse sich endlich halbwegs verbessert haben, kann ich dem entspannter entgegensehen.

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von Stern44 am 03.12.2011 um 00:00:27
Nach Vorlage der Freizügigkeitsbescheinigung hat man den Zeitraum der Bewilligung auf den 30.11.2011 ausgeweitet und mich darauf hingewiesen, dass ich danach einen Weiterbewilligunsantrag stellen muss. Das habe ich nun auch getan, da das mit der Arbeitsstelle doch nichts geworden ist.

Zurück kam ein Brief mit folgendem Beschluss:

"Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen liegen nicht vor, weil Sie lediglich ein alleiniges Aufenhaltsrecht zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Entscheidung beruht auf §7 Absatz 1 Satz 2 SGBII."

Ich habe entsprechenden Satz nachgelesen und er lautet wie folgt:

"Ausgenommen sind: 2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt."

Ist das rechtens?


Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von Stern44 am 04.12.2011 um 20:11:04
Leider hat noch keiner geantwortet. Ich werde erstmal Widerspruch einlegen.

Soll ich gegebenenfalls wieder vor das Sozialgericht gehen, oder hat das Jobcenter diesmal Recht?

Titel: Re: EU-Bürger ohne Freizügigkeitsbescheinigung
Beitrag von gc am 04.12.2011 um 23:44:43
FRAGE:
Welche Zeiträume hast Du bisher in D gearbeitet?

Wenn das weniger als 12 Monate waren, gilts Du mehr als 6 Monaten nach Ende der Arbeit nur noch als "nur Arbeitsuchender", wenn Du dich weiter um Arbeit bemühst, jedoch dann ohne Alg II Anspruch, weil du kein Verbleiberecht als Arbeitnehmer oder Selbständiger mehr hast, vgl. § 2 Abs 3 FreizügG und § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II.

Also:

1. Weiterhin beim Jobcenter hilfsweise Arbeitsagentur als arbeitsuchend registriert bleiben und um Vermittlung bitten, und zudem auch deine nicht aussichtslosen eigenen Arbeitsbemühungen dokumentieren, um dein Freizügigkeitsrecht aufrecht zu erhalten!

2. Widerspruch und Eilantrag beim SG gegen die Ablehnung des Jobcenters, weil der Ausschluss nur Arbeitsuchender Unionsbürger von Alg II in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II gegen Europarecht verstoßen dürfte, insbesondere gegen Art. 18 AEUV und gegen EG VO 883/2004,
vgl. dazu nur LSG BW 24.10.2011 - L 12 AS 3938/11 ER-B, LSG BB L 14 AS 1148/11 B ER v. 30.09.2011, LSG NI/HB 11.08.2011 - L 15 AS 188/11 B ER, LSG HE 14.7.2011 - L 7 AS 107/11 B, LSG BE/BB 30.11.2010 - L 34 AS 1501/10 B ER,
alle unter http://www.sozialgerichtsbarkeit.de

Siehe zu alledem ausführlich
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/SGB-II-XII-Leitfaden.pdf

und juristischer und aktueller
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Classen_SGB_II_XII_AsylbLG.pdf

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