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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Verlängerung nach §21 (selbständig)
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Beitrag begonnen von Sun3 am 28.04.2011 um 00:45:46

Titel: Verlängerung nach §21 (selbständig)
Beitrag von Sun3 am 28.04.2011 um 00:45:46
Ich habe in einigen Internet-Quellen gelesen, dass man man schon bei der ersten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §21 (selbständige Tätigkeit) eine Gewinn- und Verlustrechnung einreichen muss.
Wenn die Firma noch keine großen Gewinne macht oder Verluste hat, wird die Aufentahlserlaubnis nicht verlängert oder wie?

Ich könnte mir diese Anforderung nach mehreren Jahren der Arbeit verstehen, aber ein Jahr nach der Firmengründung ist es noch zu früh, um daraus irgendwelche
Schlussfolgerungen zu ziehen.  :-?


Titel: Re: Verlängerung nach §21 (selbständig)
Beitrag von Petersburger am 28.04.2011 um 06:58:34
Eine GUV allein sagt nicht zwingend alles Nötige über den gesicherten LU aus.
Das kommt sowohl auf die Rechtsform an wie auf eine ganze Reihe sonstiger Details, die hier theoretisch abzuhandeln weder sinnvoll noch möglich ist.

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