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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung für §37 AufenthG'ler
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Beitrag begonnen von Backwater am 17.04.2011 um 17:37:26

Titel: Einbürgerung für §37 AufenthG'ler
Beitrag von Backwater am 17.04.2011 um 17:37:26
Hallo ihr,

ich hätte eine Frage bezüglich meiner Einbürgerungsmöglichkeiten.

Ich habe meinen Aufenthalt durch das §37 AufenthG.
Ende April bin ich dann 3 Jahre wieder hier und überlege mir den vorherigen Aufenthalt auf 5 Jahre anrechnen zu lassen (§12b des StAG). Das wären dann 8 Jahre und der Einbürgerung steht zumindest zeitlich nichts mehr im Wege.
Dazu die VAH des BMI:

Zitat:12.b.2 Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen)

In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.
Bei Personen, denen nach § 37 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.


So, nun ist es jedoch so, daß mein Lebensunterhalt durch ein Studentensperrkonto auf 5 Jahre gesichert ist (also noch 2 Jahre), gemäß

§37 AufenthG
1.2.
...   oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat...


Die Einbürgerung verlangt doch, daß man für sich selbst aufkommen kann. Ist es denn mit quasi "Vermögen auf 2 Jahre" damit geschehen? Ich mache derzeitig Abitur nach und werde dann studieren, aber meine Zusicherung dem deutschen Staat höchstens als BAföGler auf der Tasche zu liegen, ist ja wohl nicht Beweis genug. ;)

Auch steht im §37 AufenthG unter

(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.

D.h. selbst wenn ich irgendwann nicht mehr fähig bin meinen eigenen Unterhalt zu bestreiten, würde mein Aufenthalt verlängert werden.
Wenn ich also in einem solchen Fall sowieso dem Staat auf der Tasche liegen "dürfte", dann müsste es doch weniger relevant für die Einbürgerung sein, ob ich meinen Lebensunterhalt durch einen "Job" oder befristetes Vermögen bestreite, weil ich ja die selbe Gefahr darstelle.

Man könnte ja auch zusätzlich agrumentieren, dass ein auf 2 Jahre befristeter Arbeitsvertrag ja auch als "ernährungsfähig" zählt.
Ich habe bereits den Hauptschulabschluss nachgemacht (bin damals vor Vollendung der 9. Klasse aus der Realschule ausgetreten) und mache nun seit 2 Jahren Abitur (mit Schulkosten von 100 Euro monatlich), das sollte doch den guten Willen zeigen, daß ich mich weiterbilde und nicht vorhabe vom Staat zu leben.

Was denkt ihr?

Vielen Dank schonmal.

Titel: Re: Einbürgerung für §37 AufenthG'ler
Beitrag von Backwater am 17.04.2011 um 17:45:35
Übrigens informationshalber, Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld (und sonstige staatlichen Hilfen) wurden nie bezogen.
Schule ist eine Fernschule und steht somit dem Abendgymnasium gleich (soviel ich weiss).

Titel: Re: Einbürgerung für §37 AufenthG'ler
Beitrag von maki am 17.04.2011 um 18:17:44
Mit einer AE nach §37 hast du "sehr gute Karten" :)

Solltest eine Anspruchseinbürgerung nach §10 beantragen, Details erfährst du bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde

Es gibt leider nur vorläufige (und unverbindliche) Anwendungshinweise zum StAG, damit kommt es sehr auf das Bundesland an, da kann man eigentlich nciht viel zu sagen IMHO (als Laie).

Titel: Re: Einbürgerung für §37 AufenthG'ler
Beitrag von Backwater am 17.04.2011 um 18:41:50
Vielen Dank Maki! :)

Ja, das mit den Anwendungshinweisen weiss ich, du hattest mir ja damals sogar, wenn ich mich recht erinnere die Texte vom VAH und StAG rausgesucht. Danke nochmal!

Ich mach mir nur leichte Sorgen um das mit dem Lebensunterhalt aus Erwerbstätigkeit sichern, aber mai, wenns schief läuft hab ich halt die Wahl entweder jetzt schon nen Job zu suchen, oder eben erst viel später im Leben deutscher Staatsbürger zu werden.

Titel: Re: Einbürgerung für §37 AufenthG'ler
Beitrag von maki am 17.04.2011 um 18:57:39
:)

§12b StAG regelt ja nur welche Zeiten anerkannt werden (und da gibt es nix besseres als eine AE nach §37), nicht den LU.
Gehe davon aus dass dein LU gesichert ist, sonst hättest du wohl keine AE nach §37 bekommen.

Bei einer Anspruchseinbürgerung sollte der LU ohne die Inanspruchnahme (!) von ALGII gesichert sein (es gibt Ausnahmen, zB. wenn die Inanspruchnahme nicht zu vertreten ist), wenn du keine Sozielleistungen beziehst ist das nach den Worten des gesetzes i.O..

Zitat:
§10 StAG
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
..
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
..

Hier auch noch die vorl. Anwendugnshinweise dazu:

Zitat:
10.1.1.3 Zu Nummer 3 (keine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch)

Ergänzende Anmerkung:

Änderung der Nummer 3 geht auf das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und das Zuwanderungsgesetz zurück.

Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) in Anspruch genommen hat oder nimmt.

Der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) steht einer Einbürgerung nach § 10 nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Hilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der Ausländer nicht durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat.

Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten beziehungsweise eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben sich zum Beispiel auch daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hat oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen.

Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung (Ausbildungs-  oder Arbeitsplatz) bemüht hat.

Da ist auch nicht von einer Progrnose die Rede.
Manche EBHen legen das aber strenger aus als sie dürften.

An deiner Stelle würde ich einfach mal einen Sondierungstermin bei der EBH machen und dich informieren.

Viel Erfolg!

Titel: Re: Einbürgerung für §37 AufenthG'ler
Beitrag von Backwater am 17.04.2011 um 19:06:15
gut gut, dann schauts ja doch ganz ok aus. Der Termin wird auf jeden Fall gemacht, schließlich kann ja nichts allzu schlimmes passieren, ausser dass es schief geht. Ich berichte dann falls etwas Unerwartetes oder Informatives passiert. Danke Maki!

Wer sonst noch eine Meinung dazu hat, kann sie auch gerne kundtun :)

Titel: Re: Einbürgerung für §37 AufenthG'ler
Beitrag von mikel am 17.04.2011 um 19:27:35
Wie sieht denn die Sachlage bei mir aus.

War von 1980-1996 in Deutschland,also bis zu meiner Abschiebung in Deutschland.
Habe in der zwischenzeit mein Hauptschulabschluss gemacht und der Aufendhalt war damals Rechtmässig.

Also bin mit 3 Jahren mit meiner Familie gekommen und mit 19 Jahren wurde ich abgeschoben.

Trifft das mit dem Paragraf 37 auch auf mich zu?

Habe ich gute Karten das mein früherer Aufendhalt angerechnet wird oder soll ich es lieber sein lassen und noch 1 Jahr warten?

Titel: Re: Einbürgerung für §37 AufenthG'ler
Beitrag von reinhard am 17.04.2011 um 19:37:12
@mikel

Du hast doch jetzt mehrfach eine Antwort bekommen. Warum fragst Du immer wieder das Gleiche?

Titel: Re: Einbürgerung für §37 AufenthG'ler
Beitrag von mikel am 17.04.2011 um 19:49:15
Weil ich gerne wissen würde ob bei mir auch Paragraf 37 eingreift oder nicht?

Und dadrüber habe ich keine Antwort bekommen reinhardt.

Mein Thread wurde ja gleich geschlossen.

Oder darf mann nicht alles wissen?

Titel: Re: Einbürgerung für §37 AufenthG'ler
Beitrag von reinhard am 17.04.2011 um 20:29:45

mikel schrieb am 17.04.2011 um 19:49:15:
Weil ich gerne wissen würde ob bei mir auch Paragraf 37 eingreift oder nicht?

Und dadrüber habe ich keine Antwort bekommen reinhardt.

Mein Thread wurde ja gleich geschlossen.

Oder darf mann nicht alles wissen?



Dir wurde ja schon gesagt: Nur die Einbürgerungsbehörde kann Dir Deine Frage beantworten.

Frag sie, dann weißt Du es.

Titel: Re: Einbürgerung für §37 AufenthG'ler
Beitrag von Tippi am 17.04.2011 um 22:45:14

mikel schrieb am 17.04.2011 um 19:49:15:
Mein Thread wurde ja gleich geschlossen.


Weil du offensichtlich die Antworten, die dir gegeben werden,
nicht liest.


mikel schrieb am 17.04.2011 um 19:49:15:
Oder darf mann nicht alles wissen? 



Nein du darst nicht alles wissen  :#s22:

Mikel, im Ernst, hör auf, dich an fremde Threads zu hängen.
Lies die Antworten, die dir in deinen Threads gegeben wer-
den.
Bitte gib hierzu keinen Kommentar ab

Gute Nacht mikel - schlaf gut.  :)

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