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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Ab wann unbefristete AB
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Beitrag begonnen von Olaf31 am 15.03.2011 um 18:27:32

Titel: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 15.03.2011 um 18:27:32
Hallo an alle,

ich habe mal bitte eine kurze Frage: Ich ( Deutscher) bin seit 2005 glücklich mit meiner Frau aus Rußland verheiratet (unglaublich wie schnell die Zeit vergeht) und wir haben 2 gemeinsame Kinder, hier in Deutschland geboren (also deutsche Staatsanagehörige).

Die Aufenthalterlaubnis meiner Frau wird immer für 2 Jahre verlängert. Wir haben nie Hartz 4 benötigt.

Müsste meine Frau nicht langsam  einen "unbefristeten Aufenthaltstitel" bekommen? Im Moment immer 2 Jahre Aufenthaltserlaubnis. Schon alleine wegen den Kindern, wenn mir mal was zustößt, kann meine Frau doch nicht ausgewiesen werden?!

Sie hat ALLE Sprachkurse besucht 8spricht super Deutsch) und auch die Kurse mit der Einbürgerung, wobei meine Frau nicht deutsche Staatsangehörige werden will.

Weiß das jemand?! Geht das "automatisch" oder muß man was beachten?!

Viele Grüsse

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von reinhard am 15.03.2011 um 19:41:32
Wenn sie eine zweijährige Verlängerung beantragt, bekommt sie diese.

Sie müsste einfach eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Im Aufenthaltsgesetz ist geregelt, dass immer diejenigen, die etwas haben wollen, den Antrag stellen müssen.

Da sie sowohl eine Aufenthaltserlaubnis als auch eine Niederlassungserlaubnis als auch eine Einbürgerung beantragen könnte, wartet die Behörde vielleicht jeweils auf ihren Antrag und gibt ihr, was sie will. Wer "Verlängerung" sagt, bekommt "Verlängerung".

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von franky_23 am 15.03.2011 um 20:13:47
reinhard, das ist eine merkwürdige Interpretation. Teilweise ist schon geregelt, dass die Behörden nach den Verwaltungsvorschriften aktiv werden müssen um z.B. unrichtige Angaben von Amts wegen zu korrigieren.


War z.B. nach 3 Jahren bei der Verlängerung der Lebensunterhalt nicht gesichert? Dann wäre es nach § 28 (2) AufenthG normal, dass nur eine AE verlängert wird.

Wenn dies bei euch nie ein Problem war, so ist ist nur schwer ersichtlich wieso die Behörde nie auf den Umstand hinwies, dass auch eine NE denkbar ist. Das hätte dann  mit einem zeitgemäßen, serviceorientierten Behördenablauf nur noch wenig zu tun.

Bei der Beantragung einer NE muss allerdings der Lebensunterhalt in D gesichert sein, sprich das Familieneinkommen muss zumindest über Harz IV sein. In den letzten 2 Jahren gab es einige für die Antragsteller günstige Urteile, so dass u.U. ein geringeres Einkommen als vor 2 Jahren ausreicht um den LU zu sichern.

Wenn das so ist, mit dem Verweis auf §28 (2) umgehend einen Antrag auf die Erteilung einer NE stellen. Was deine Frau hat kann ihr nicht mehr so leicht genommen werden.


Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von reinhard am 15.03.2011 um 20:38:18

schrieb am 15.03.2011 um 20:13:47:
reinhard, das ist eine merkwürdige Interpretation.


Ich beziehe mich auf das Aufenthaltsgesetz:


Zitat:
§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.


Natürlich sollte auch die Behörde darauf hinweise, dass ein anderer Antrag möglich wäre. Olaf hatte aber gefragt:


Zitat:
Geht das "automatisch" oder muß man was beachten?!


Deshalb war meine Antwort richtig: Es geht nicht "automatisch", sie muss es beantragen (und sollte es auch tun).

Allerdings muss sie dabei nicht auf irgendwelche Gesetze verweisen – sie muss tatsächlich nur beantragen (schriftlich oder zur Niederschrift), was sie will: "unbefristet", "für immer" oder was auch immer, und dann sollte die Behörde in der Lage sein, das richtige Antragsformular aus der Schublade zu ziehen.

Wir haben es hier ja auch schon öfters umgekehrt gehabt: Jemand wollte eine schlichte Verlängerung beantragen und bekam ein langes Schreiben, irgendwelche Gehaltsnachweise aus drei Jahren, Mietvertrag, Passbilder etc. pp mitzubringen – dann hatte die Behörde "von allein" den Verlängerungsantrag in einen Antrag auf NE uminterpretiert, die arme Ausländerin durch mangelhafte Erläuterung aber massiv erschreckt... Das macht jede ABH ein bisschen anders, aber mit dem richtigen Antrag macht man es nie verkehrt.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 15.03.2011 um 20:44:50
hiermit beantragen wir für meine Ehefrau  nach  Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis eine unbefristete Niederlassungserlaubnis zu erteilen, da die Voraussetzungen die zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gefordert werden, vorliegen.

so schreibe ich das da hin

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von reinhard am 15.03.2011 um 20:48:23
Falsch!

Deine Frau schreibt:

Hiermit beantrage ich eine Niederlassungserlaubnis, da ich die Voraussetzungen erfülle.

Du bist hier (noch) nicht gefragt.

Du schreibst ja, sie kann gut Deutsch...

Wann Deine Frau es beantragt, kann sie selbst entscheiden. Sie muss drei Jahre verheiratet sein und den Lebensunterhalt decken (Euer Einkommen zusammen gezählt). Es muss keine Aufenthaltserlaubnis erst "ablaufen", seit 2008 könnte sie, wenn sie will. Aber bequemer ist es, es zu tun, wenn es ohnehin "dran" ist.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 15.03.2011 um 21:17:08
also wir haben zu den Behörden immer gemeinsam als Team hingeschrieben und glauben damit auch nichts falsch zu machen.

Vielen Dank!

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von reinhard am 16.03.2011 um 12:09:11

Olaf31 schrieb am 15.03.2011 um 21:17:08:
also wir haben zu den Behörden immer gemeinsam als Team hingeschrieben und glauben damit auch nichts falsch zu machen.

Vielen Dank!


Es kann sein, dass Deine Frau deshalb noch keine "bessere" Aufenthaltserlaubnis hat.

Sag ihr doch, sie soll es mal richtig versuchen, und vergleicht die Ergebnisse mit "Eurer" und mit der gesetzlich vorgesehenen Methode (die Antragstellerin stellt den Antrag).

Da sie bisher keinen Erfolg hatte, riskiert sie ja nichts.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Zkai am 16.03.2011 um 14:24:10
Ansich ist der Vorgang unkompliziert, wenn die Vorausetzungen vorliegen. Bearbeite ich jeden Tag.

Fragt einfach nach dem Formular für den Antrag auf Niederlassungserlaubnis (also unbefristet), füllt das aus und reicht es mit den notwendigen Unterlagen ein. Normalerweise findet man eine Aufstellung auch auf den Internetseiten der Stadt/Kreis etc.

Einkommensnachweise, Mietvertrag, Nachweise über Integrationskursteilnahme, Pass, Lichtbilder

Sowas normalerweise.

Zu beachten wäre noch, dass vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis durch die ABH noch die Sicherheitsbehörden angefragt werden, ob alles ok ist. Das dauert einen Monat. Vorher gibts auch keine Erteilung.

Ich gehe davon aus, dass mindestens 3 Jahre Besitz der Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 und Bestand der familären Lebensgemeinschaft bereits vorliegen.

Die Antragstellung kann morgen angegangen werden.  :)

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 23.03.2011 um 16:12:29
Hallo, wir nochmal.

da haben wir heute ein Schreiben der AB bekommen daß der Antrag eingegangen ist und wenn meine Frau an der Erteilung der Niederlassungserlaubnis interessiert ist,  in einem Gespräch mit der Behörde ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen muß.

Hat meine Frau absolut keinen Bammel vor.

Dann wird gefordert: Leistungsbescheid der Arge (meine Frage hierzu: ich dachte das ist ein KO kriterium für die Erteilung???!!! Müssen wir zum Glück nicht hin

Zkai, was weisst Du darüber?)

Wir haben ja 2 Kinder, meine Frau ist Hausfrau, arbeitet gelegentlich in der VHS als Russischlehrerin; ich bin selbständig.

Wir haben daher (alles nachweisbar): mein Einkommen aus Selbständigkeit, das Einkommen meiner Frau von der VHS ( sind aber nur 400 Euro alle paar Monate) + Wohngeld und etwas Kinderzuschlag .

Meine Frage: Wäre das ausreichend?

Dann wird nämlich gefordert:
"Schriftliche Bescheinigung über den durchschnittlichen Nettogewinn in den letzten 3 Monaten (vom Ehemann, also mir "

Wie hoch muß denn das Einkommen sein? Reicht das obige postulierte?!  :-/

Kontoauszüge eines kompletten Monats  (als Nachweis der Wohnnebenkosten Gas, Wasser, Strom monatl. Darlehnsrückzahlung etc.)

Auch wenn ich nichts zu verbergen habe, so mag ich eigentlich nicht, daß man mir von der Ausländerbehörde in das Konto guckt.

Ist diese Forderung in Ordnung?

Es müsste doch der Überweisungsnachweis der Wohnnebenkosten ausreichend sein, wenn es darum geht?

Vielleicht kann ja jemand der Ahung hat was dazu posten.

Ich formuliere mal etwa flapsig:

Ich möchte mich da ungern wegen "vielleicht zu geringen Einkommens" blamieren und habe mich dann bis zur Unterhose ausgezogen.

Abschließend steht da: Sollte ich bis zum 12.004 nix von Ihnen hören, werde ich nach Aktenlage entscheiden.

Wie ist denn die Aktenlage?

Die Bescheinigungen über erfolgreichen Abschluß sämtlicher Sprachschulen (B1 + erfolgreich Test für Einbürgerung) habe ich da zuvor hingeschickt. Vorbestraft sind wir auch nicht.  ;)

Wir würden uns über ein kompetentes Posting sehr freuen.

Viele grüße

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 23.03.2011 um 16:15:53
PS: Hat meine Frau aufgrund unserer 2 gemeinsamen Kinder in Deutschland geboren (mit deutscher Staatsangehörigkeit)(4 und 5) nicht sowieso ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (kann also nicht einfach nach Gutdünken von der AB "rausgeworfen" werfen)?

was soll daher also immer die 2 jährige Verlängerung? Um was zu genau zu prüfen? Das kommt mir etwas seltsam vor.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von reinhard am 23.03.2011 um 16:17:06
Die Bescheinigung der ArGe soll eine Negativbescheinigung sein: "Sie kriegen von uns nichts."

Ansonsten sind die Forderungen normal. Ihr müsst (als Familie) nachweisen, dass das Einkommen so hoch ist, dass Ihr kein Hartz-IV bekommen könnt. Bei einem Selbständigen (das weiß die ABH ja noch nicht) wird vermutlich eine Bescheinigung vom Steuerberater oder so verlangt.

Kontoauszüge: Die Behörden-Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht.

Nach Aktenlage heißt: Antrag abgelehnt, da laut Akte kein Einkommen nachgewiesen wurde (oder so ähnlich).


Es ist ja so: Deine Frau beantragt was, und insofern muss zunächst Deine Frau die Unterlagen liefern, dass sie auf die NE auch einen Anspruch hat. Da es auch um das Familieneinkommen geht, wird sie höflich gebeten, ihren Mann zu überreden, seine Unterlagen freiwillig herauszugeben. Wenn er sich weigert (er muss gar nichts), wird ihr Antrag abgelehnt, auch wenn sie nichts dafür kann.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 23.03.2011 um 16:23:37
ne, da steht "gegegebenfalls Leistungsbescheid der Arge"

Die Frage von 16 Uhr 15 wurde mich mal auch ehrlich interessieren.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von reinhard am 23.03.2011 um 16:28:43

Olaf31 schrieb am 23.03.2011 um 16:15:53:
PS: Hat meine Frau aufgrund unserer 2 gemeinsamen Kinder in Deutschland geboren (mit deutscher Staatsangehörigkeit)(4 und 5) nicht sowieso ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (kann also nicht einfach nach Gutdünken von der AB "rausgeworfen" werfen)?

was soll daher also immer die 2 jährige Verlängerung? Um was zu genau zu prüfen? Das kommt mir etwas seltsam vor.


Ja, sie hat natürlich ein Aufenthaltsrecht.

"Eigenständig" ist das Aufenthaltsrecht nach einer Trennung von Dir, wenn Ihr mindestens 2 Jahre zusammen gelebt habt.

Nicht eigenständig wäre ein Aufenthaltsrecht, das von den Kindern abgeleitet wird. Sorry, klingt etwas kalt: Das gilt nur, bis die Kinder 18 sind oder bis sie Sorgerecht und Umgangsrecht verliert.

Also, bleiben wird sie so oder so (oder so oder so), das ist nicht das Problem. Aber alle Aufenthaltserlaubnisse werden nach Gesetz für 1 bis 3 Jahre gegeben, egal wie selbstverständlich sie dann verlängert werden.

Eine fleißige Studentin geht ja auch zur Ausländerbehörde wie zum Bäcker: Sie tritt an den Tresen, sagt was sie will, bekommt was sie will und geht wieder.

Die NE ist an besondere Bedingungen gebunden, die müssen von der Antragstellerin nachgewiesen werden. Die Bedingungen für die Einbürgerung (falls sie das irgendwann will) wären ähnlich, teils sogar einfacher.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 23.03.2011 um 16:32:21
Vielen Dank Reinhard! Du hast uns schon etwas erleuchtet. :)

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 23.03.2011 um 16:41:48
PS: Also Wohngeld und Kinderzuschlag ist kein KO Kriterium, oder?

Mit der Einbürgerung da habe ich mit meiner Frau auch schon drüber gesprochen. Die entsprechenden tests wurden ja von meiner Frau alle erfolgreich (100 Prozent) bestanden. Aber das möchte sie nicht, aus persönlichen Gründen.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von erne am 23.03.2011 um 18:07:48
Was mich etwas stört ist

Olaf31 schrieb am 23.03.2011 um 16:12:29:
in einem Gespräch mit der Behörde ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen muß. 


warum will die ABH "ausreichende" Kenntnisse, wenn http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#28 (der Teil, der die NE vorsieht) nur "einfache" Kenntnisse fordert?
Gefordert ist somit A1, das ist mit A1 Zertifikat bewiesen.

"Ausreichende" Kenntnisse braucht man für eine Einbürgerung, und auch da muss ein B1 Zertifikat genügen und nicht eine Forderung  nach "Nachweis in einem Gespräch mit der Behörde".
Wer bei der Behörde kann da objektiv "ausreichende" Sprachkenntnisse feststellen?



Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von reinhard am 23.03.2011 um 18:14:38

erne schrieb am 23.03.2011 um 18:07:48:
warum will die ABH "ausreichende" Kenntnisse, wenn http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#28 (der Teil, der die NE vorsieht) nur "einfache" Kenntnisse fordert?
Gefordert ist somit A1, das ist mit A1 Zertifikat bewiesen.

Wer bei der Behörde kann da objektiv "ausreichende" Sprachkenntnisse feststellen?


Vermutlich hält die Behörde diesen Punkt bei der Antragstellerin für problemlos – sie sprechen kurz mit ihr, machen ein Kreuzchen, und gut.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 11.04.2011 um 16:09:59
also wir haben da demnächst den termin und dann sehen wir mal. Ich habe praktisch die geforderten Unterlagen zusammengetragen, befürchte allerdings das man sowieso das berühmte "Haar in der Suppe" suchen wird! Die haben doch immer was "zu popeln"   ;) , so jedenfalls meine "gelegentliche Erfahrung" auf der AB.

Insbesondere als "kleiner Selbständiger" ist das sowieso schwieriger. Mir geht halt darum, daß ich meine Frau unbesorgt und unbelastet weiß, wenn ich plötzlich vorzeitig ablebe.

*

kann mir jemand mal bitte den Paragrafen benennen, aus dem hervogeht daß ich die Kontoauszüge zur Einsicht vorzulegen habe?

schweitzers [edit] Folgepost eingefügt - Bitte das markierte Wort anklicken und die Funktion künftig benutzen, vielen Dank![/edit]

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von schweitzer am 11.04.2011 um 16:26:20

Olaf31 schrieb am 11.04.2011 um 16:09:59:
kann mir jemand mal bitte den Paragrafen benennen, aus dem hervogeht daß ich die Kontoauszüge zur Einsicht vorzulegen habe?


§ 5 (1) Nr. 1 AufenthG - da steht zwar nicht, dass Kontoauszüge vorgelegt werden müssen, aber das gesicherter LU nachzuweisen ist. Diese allgemeine Erteilungsvoraussetzung gilt auch für die NE gemäß § 28 (2) AufenthG.

Wann der LU gesichert ist, ist im AufenthG nicht abschließend definiert. Für eine NE wird aber regelmäig eine gewisse Nachhaltigkeit der LU - Sicherung verlangt.  Insoweit sind die ABH durchaus berechtigt, sich geeignete Nachweise vorlegen zu lassen.


=schweitzer=

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf36 am 11.04.2011 um 16:39:37
wird aber regelmäig eine gewisse Nachhaltigkeit der LU - Sicherung verlangt

hm, dann müsste ich aber einfach nur die Einkommenssteuerbescheide der letzten 3 Jahre vorlegen und gut ist es! DAS ist für mich Nachhaltigkeit.

Aber wie dem auch sei. Warten wir mal ab. Danke erst mal.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf36 am 11.04.2011 um 17:26:20
vielleicht doch noch mal eine letzte Frage und dann gebe ich Ruhe  ::)

Wenn der SB plötzlich der Meinung ist, hier fehlt das Komma, dort ist die Unterlage nicht auf Büttenpapier gedruckt (also das haar in der Suppe sucht)  usw.usf....

wird der Antrag auf NE dann erst mal endgültig abgelehnt  ODER

sagt er uns dann einfach, was wir vielleicht noch nachreichen sollen, um dann zu entscheiden? (Sicherung des LU ohne Hartz 4 kann lückenlos für 20 jahre nachgewiesen werden, obgleich es da noch kein hartz 4 gab)

ODER
lehnt er pauschal erst mal ab und wir können uns jedes jahr erneut bemühen?

PS: Wie lange ist so eine unbefristete NE überhaupt gültig? Wenn wir jetzt (nur mal so als fiktives Beispiel!) auswandern wollten und nach 10 jahren mit meiner Familie wieder zurückommen wollte, ginge das so einfach?

UND noch was zum LU: Die AB verlangte auch den nachweis des LU zur Verlängerung der "Aufenthaltserlaubnis"

Wo ist denn da die Rechtsgrundlage?

Hier hätte jawohl sogar theoretisch ein Hartz 4 bescheid bei unsere familiiären Situation (verheiratet, 2 gemeinsame Kinder) völlig ausreichend sein müssen, oder?

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf36 am 11.04.2011 um 17:49:34
und jetzt das allerletzte (warum ich eigentlich "Schikanen" befürchte)

ich will euch nicht vorenthalten, daß ich mich in dieser Angelegenheit (muß der LU überhaupt bei der AB nachgewiesen werden?) an einem RA zu einem Infogespräch gewandt habe.

Dieser meinte GLASKLAR: "Nein der LU muß gegenüber der AB NICHT und auf keinen Fall nachgewiesen werden um die NE zu erhalten, da meine Frau durch die Ehe mit mir (als deutschen Staatsbürger) einen Anspruch auf die NE hätte, wenn die sonstigen Voraussetzungen (bis auf die Sache mit dem LU!) erfüllt sind."

"Sind Sie sich ganz sicher?, ich will mich nicht blamieren?!", war meine Frage. "Ganz sicher, wie das Amen in der Kirche"  meinte er...

Nun habe ich der AB das dann (natürlich wirklich freundlich) geschrieben, befürchte nun aber, daß die Behörde auf "Rechthabermodus" geschaltet hat,...  ::)


Wie kann ein RA sich überhaupt soweit aus dem fenster lehnen, wenn er nix weiss???!!!  >:(

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von reinhard am 11.04.2011 um 19:22:30

Olaf36 schrieb am 11.04.2011 um 17:49:34:
Nun habe ich der AB das dann (natürlich wirklich freundlich) geschrieben, befürchte nun aber, daß die Behörde auf "Rechthabermodus" geschaltet hat,...  ::)


Wie kann ein RA sich überhaupt soweit aus dem fenster lehnen, wenn er nix weiss???!!!  >:(


Möglicherweise schaltet die ABH auf "Rechthabermodus" – sie hat ja auch Recht.

"Rechtsanwalt" ist ein Beruf, keine Qualitätsbezeichnung. Jeder Rechtsanwalt ist auf wenige Gebiete spezialisiert und hat bei anderen kaum Erfahrung (oder auch: Ahnung). Und nur Charakterstarke sagen auf eine Frage: Tut mir leid, keine Ahnung, müsste ich selbst nachlesen... Das müsste aber jeder Rechtsanwalt auf ungefähr 80 % aller möglichen Fragen sagen.

Hier im Forum hast Du jedenfalls die Sicherheit: Wenn ich hier Unsinn schreibe, gibt es innerhalb Tagen jemanden, der das korrigiert.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf36 am 11.04.2011 um 19:34:07
Rechthabermodus akzeptieren wir; "Schikane" aber auf keinen Fall. Schönen Abend noch!

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 15.04.2011 um 16:35:20
ich wiederhole mal:  ;)

vielleicht doch noch mal eine letzte Frage und dann gebe ich Ruhe 

Wenn der SB plötzlich der Meinung ist, hier fehlt das Komma, dort ist die Unterlage nicht auf Büttenpapier gedruckt (also das haar in der Suppe sucht)  usw.usf....

a)wird der Antrag auf NE dann erst mal endgültig abgelehnt  ODER

b)sagt er uns dann einfach, was wir vielleicht noch nachreichen sollen, um dann zu entscheiden? (Sicherung des LU ohne Hartz 4 kann lückenlos für 20 jahre nachgewiesen werden, obgleich es da noch kein hartz 4 gab)

ODER
c)lehnt er pauschal erst mal ab und wir können uns Jedes Jahr erneut bemühen?


UND noch was zum LU: Die AB verlangte auch den nachweis des LU zur Verlängerung der "Aufenthaltserlaubnis"

Wo ist denn da die Rechtsgrundlage?

Hier hätte jawohl sogar theoretisch ein Hartz 4 bescheid bei unsere familiiären Situation (verheiratet, 2 gemeinsame Kinder) völlig ausreichend sein müssen, oder?!

PS: ich gehe da erst mal ohne Kontoauszüge hin,  da die AB hier ja nur sehen will, daß Miete, Gas, Strom usw. gezahlt wird. Hier bringe ich natürlich alle Belege mit!

Selbstverständlich gehen wir auch mit allen anderen geforderten Nachweisen inklusive der Gewinnbescheinigungen hin. Entsprechende Nachhaltigkeit kann ich bei Bedarf nachweisen.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von maki am 15.04.2011 um 16:43:46
Olaf31 <-> Olaf36 ???


Olaf31 schrieb am 15.04.2011 um 16:35:20:
Wenn der SB plötzlich der Meinung ist, hier fehlt das Komma, dort ist die Unterlage nicht auf Büttenpapier gedruckt (also das haar in der Suppe sucht)usw.usf....

a)wird der Antrag auf NE dann erst mal endgültig abgelehntODER

b)sagt er uns dann einfach, was wir vielleicht noch nachreichen sollen, um dann zu entscheiden? (Sicherung des LU ohne Hartz 4 kann lückenlos für 20 jahre nachgewiesen werden, obgleich es da noch kein hartz 4 gab)

ODER
c)lehnt er pauschal erst mal ab und wir können uns Jedes Jahr erneut bemühen?

Kommt darauf an.
Wenn er einen Grund hat, die NE nicht zu erteilen, also das die Vorraussetzungen nicht erfüllt sind, muss er ablehnen (mit Begründung).
Wenn ihm Unterlagen fehlen um eine Entscheidung zu treffen, wird er es deine Frau wissen lassen und sich die fehlenden Dokumente bringen lassen.


Olaf31 schrieb am 15.04.2011 um 16:35:20:
UND noch was zum LU: Die AB verlangte auch den nachweis des LU zur Verlängerung der "Aufenthaltserlaubnis"

Wo ist denn da die Rechtsgrundlage?

Hier hätte jawohl sogar theoretisch ein Hartz 4 bescheid bei unsere familiiären Situation (verheiratet, 2 gemeinsame Kinder) völlig ausreichend sein müssen, oder?!

Bei der Frage nach dem LU geht es nicht darum, ob eine AE verlängert wird, sondern für wie lange.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 15.04.2011 um 16:51:45
@ Danke Maki!

Kannst Du da, falls möglich,  bitte etwas ins Detail gehen? Überspitzt gefragt:
Ausländer im "Hartzbezug" kriegen für 3 Monate eine AB, Wohngeldempfänger für 1 Jahr und alle anderen für 3 Jahre?

Also je reicher, desto mehr oder wie ist das gemeint?!

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von reinhard am 15.04.2011 um 17:55:22
Im Grunde genommen ist solch eine schematische Entscheidung nicht erlaubt.

Ich habe manchmal den Eindruck, dass bei Hartz-IV-Bezug sogenannte "Restzweifel" an der Ernsthaftigkeit der Ehe aufkommen und dann einige Ausländerbehörden nur ein Jahr geben, bei gutem Einkommen drei Jahre.

Drei Monate gibt es regulär nicht, ein Jahr ist das Mindeste. Eine kürzere AE müsste gut begründet werden, z.B. wenn der Pass nur noch drei Monate gültig ist oder die beiden sich gerade dreimal getrennt haben und dreimal wieder zusammengezogen sind.

Allerdings soll die ABH Deiner Frau auch klar sagen, wann sie die NE beantragen kann. Die Aufforderung, zur AE-Verlängerung die Einkommensnachweise mitzubringen, kann auch bedeuten, dass sie Deiner Frau ggf. raten wollen, spontan zum anderen Formular zu wechseln und eben keine AE-Verlängerung zu beantragen.

Es gibt auch gute ABH-Mitarbeiter/innen.
Aber nicht jedes Formschreiben verrät es Dir.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Saxonicus am 15.04.2011 um 18:34:14

Olaf31 schrieb am 15.04.2011 um 16:51:45:
kriegen für 3 Monate eine AB

Was ist eine "AB" ?

Falls Du damit eine Aufenthaltsberechtigung (nennt sich jetzt übrigens Niederlassungserlaubnis) meinst, liegst Du falsch, denn die ist immer unbefristet.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 15.04.2011 um 21:12:35
Ausänderbehörde meinte ich damit... ich dachte das wäre die korrekte Abkürzung...aber sorry ich habe was durcheinander gebracht Meinte natürlich Aufenthaltsbewilligung

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Saxonicus am 16.04.2011 um 01:50:16

Olaf36 schrieb am 11.04.2011 um 17:26:20:
Wie lange ist so eine unbefristete NE überhaupt gültig?

Wie der Name schon sagt, ist eine unbefristete NE auch unbefristet gültig.

Im Übrigen ist eine NE immer unbefristet, ein befristeter Aufenthaltstitel nennt sich Aufenthaltserlaubnis.


Olaf31 schrieb am 15.04.2011 um 21:12:35:
Meinte natürlich Aufenthaltsbewilligung 

Die Aufenthaltsbewilligung gibt nun bereits seit über 6 Jahren nicht mehr.

Die Aufenthaltsbewilligung war eine Form der Aufenthaltsgenehmigung nach dem am 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Ausländergesetz, mit der einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wurde.


Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 18.04.2011 um 17:22:07
Hallo,
wir sind gerade von der Ausländerbhörde zurück. Der Sachbearbeiter war sehr freundlich, also absolut nichts schikanöses; in keinster Weise!

Jedoch hat er leider gesagt, daß er die unbefristete Niederlassungserlaubnis auf kein Fall ausstellen könne, weil wir Wohngeldbezieher sind.

Das hat mich ehrlich gesagt schockiert. Bei Hartz hätte ich es irgendwie noch nachvollziehen können, aber Wohngeld?
Bei unserer familiären Situation müsste ich (wenn ich Alleinverdiener bin) schon mindestens EURO 3000 nach Hause karren.

Im übrigen ist die Aussage der Behörde (NE gibt es nicht mit Wohngeld!) und die Aussage eines Rechtsanwalts (NE gibt es auf jeden Fall auch OHNE Einkommensprüfung!) dermaßen gegensätzlich,  daß mir einer (aus Unwissenheit oder warum auch immer) völligen Nonsens erzählt!

Ich meine hier muß es doch schon glasklare gerichtliche Entscheidungen geben, so daß man sich eine "Auseinandersetzung" vor Gericht auf jeden Fall ersparen kann (und die würde ich mir sowieso nicht antun, dann sollse halt alle 2 Jahre verlängern)!

Ich bin doch nur ein dummer Bürger, und auf glasklare Entscheidungen angewiesen- also entweder kriegt man NE oder eben nicht.

Scheibenkleister! :-/

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von maki am 18.04.2011 um 17:28:10
Aus den allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG:

Zitat:
2.3.1.3 Eine Sicherung des Lebensunterhalts liegt auch
dann nicht vor, wenn Wohngeld tatsächlich bezogen
wird.

Also gibt es - glasklar - keine NE.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 18.04.2011 um 17:38:02
sagst Du!; die mittlerweile 2 befragten Anwälte haben aber KOMPLETT was  anderes gesagt und der hat ja schließlich auch studiert  ;)
Mal gucken; wenn er mir eine Garantie gibt dann werden wir gegen die Entscheidung angehen.  :(

Ich finde es im übrigen auch daher diskrimierend weil wir in die "Wohngeldempfängersituation" nur gekommen sind, weil wir 2 Kinder haben. Ohne Kinder kein Problem. Fazit: Wer sich für Kinder entscheidet muß sich vorher darüber bewußt werden, das er in meinem Land zweiter Klasse unterwegs ist... :P

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von reinhard am 18.04.2011 um 17:38:55

Olaf31 schrieb am 18.04.2011 um 17:22:07:
Bei unserer familiären Situation müsste ich (wenn ich Alleinverdiener bin) schon mindestens EURO 3000 nach Hause karren.


Gerechnet wird immer das Familieneinkommen, sie könnte also auch eine NE bekommen, wenn Sie den fehlenden Betrag dazu verdienen würde.

Übrigens: Sie ist damit in der etwas unlogischen Situation, dass die Einbürgerung einfacher wird als die NE (falls Sie irgendwann will).



Zitat:
Im übrigen ist die Aussage der Behörde (NE gibt es nicht mit Wohngeld!) und die Aussage eines Rechtsanwalts (NE gibt es auf jeden Fall auch OHNE Einkommensprüfung!) dermaßen gegensätzlich,  daß mir einer (aus Unwissenheit oder warum auch immer) völligen Nonsens erzählt!


Das ist erkennbar ein Problem des Rechtsanwaltes, nicht der ABH. Frag einfach hier, da bekommst Du die Info kostenlos, und bei Falschinfo folgt hier eine Korrektur in der Regel in 48 Stunden.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 18.04.2011 um 18:15:37
ich bin jetzt etwas frustriert und bitte daher nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen.

Leider ist es ja nicht das Problem des Rechtsanawaltes, sondern eher unseres...

Ich möchte jetzt mal richtig losmeckern, damits mir besser geht ;-)

Zu Beginn meines Freds schreibe ich ja auch in Beitrag 9 folgedes :

"
Wir haben ja 2 Kinder, meine Frau ist Hausfrau, arbeitet gelegentlich in der VHS als Russischlehrerin; ich bin selbständig.
Wir haben daher (alles nachweisbar): mein Einkommen aus Selbständigkeit, das Einkommen meiner Frau von der VHS ( sind aber nur 400 Euro alle paar Monate) + Wohngeld und etwas Kinderzuschlag ".

Fazit hätte man das mir bereits zu Beginn gesagt, hätte ich mir das ganze ersparen können!

Und ich möchte meinen Ärger weiter Luft machen, indem ich folgenden Gedanken weiter ausbaue:

1. DAS LETZT WORT IN DIESEM LAND HAT IMMER NOCH DAS GERICHT   wir gehen bis nach Karlsruhe  ;)
2. Wenn man weiter so hohe Anforderungen an Paaren mit Kindern stellt, rennen bald nur noch alte Leute in diesem Land rum... dann werdet ihr schon sehen, was ihr davon habt, einen hart arbeitenden Mann und Vater 2er Kinder Steine in den Weg zu packen.

So, jetzt ist schon etwas Frust abgebaut...

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von reinhard am 18.04.2011 um 18:29:00
Du vergisst:

Deine Frau hat ja eine AE und kann die immer weiter verlängern lassen, bei ihr vermutlich alle drei Jahre.

Für die meisten Menschen ist der Unterschied zur NE kaum erkennbar.

Wenn sie bei Wohngeldbezug keine NE bekommt, ist das normal. Die NE setzt bekanntlich voraus, dass der LU selbst gesichert wird. Dagegen zu klagen – mach was Du willst, aber die einzige sinnvolle Adresse wäre die Bundestagswahl.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 18.04.2011 um 18:40:24
mal gucken; das letzte Wort ist noch nicht gesprochen!
Ich verstehe nämlich den Gesetzestext genauso wie der Anwalt, nämlich daß KEINE Einkommensprüfung bei Heirat mit einem Deutschen, bzw. gemeinsamen deutschen Kindern durchzuführen ist und selbst Harzer diese NE bekommen würden!

Ich werde euch auf dem laufenden halten.

Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
Ein Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist, also der ausländische Ehegatte eines Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), das ausländische minderjährige ledige Kind eines Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) oder der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), hat gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der Regel einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (nach § 28 Abs. 1 AufenthG) ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von maki am 18.04.2011 um 18:44:58
Olaf, vielleicht solltest du dich erstmal beruhigen :)


Olaf31 schrieb am 18.04.2011 um 18:40:24:
Ich verstehe nämlich den Gesetzestext genauso wie der Anwalt, nämlich daß KEINE Einkommensprüfung bei Heirat mit einem Deutschen, bzw. gemeinsamen deutschen Kindern durchzuführen ist und selbst Harzer diese NE bekommen würden!

Dann versteht ihr ihn beide falsch, denn der ist eindeutig.
Im Gegensatz zu dir hat der Anwalt aber damit bewiesen, dass er sein Honorar nicht wert ist.
Du als Laie darfst Dinge missverstehen bzw.  den Wunsch zum Vater  des Gedanken machen...
Persönlich denke ich, dass er aus einem glasklaren Fall Profit machen will.

Dass der §5 auch miteinbezogen werden muss hat man ja schon oft genug gesagt, deswegen spare ich mir das jetzt ;)


Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 18.04.2011 um 18:53:34
Ja, ok Danke noch mal. Alles beantwortet. Aber eigentlich braucht man ja auch nur einen Richter, der das genauso sieht...  ;)

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 18.04.2011 um 19:47:15
ich recherchiere mal ein bißchen weiter:

"
Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. "

a)Wird der Kinderzuschlag nicht aus öffentlichen Mitteln gedeckt?
b) Wohngeld kriegen wir nach Aussage der Wohngeldstelle eigentlich nur weil wir hier wegen 2 Kindern Anspruch drauf haben; soll heißen: Allgemein will ich sagen, daß der Bezug vom Kizuschlag wesentlich schwerer zu beantragen ist, als das sog. Wohngeld!

Also ich verstehe das alles nicht, bin aber megamäßig frustriert, das sich der Herr Anwalt so weit rausgelehnt hat.

Mit dem werde ich auch noch ein gespräch führen und euch auf dem Laufenden halten.

Ich erkläre damit diesen Fred zum persönlichen Niederlassungserlaubnisantragsfred meiner Frau...  :D

Schönen Abend noch

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von reinhard am 19.04.2011 um 10:49:38
Wie gesagt: Solange Deine Frau öffentliche Mittel bezieht (Wohngeld), kann sie natürlich keine Niederlassungserlaubnis erhalten. Ihr beide werdet dabei zusammen gezählt (plus, sofern vorhanden, minderjährige Kinder etc.).

Sobald Ihr beide genug verdient, um ohne öffentliche Mittel Euren Lebensunterhalt bestreiten zu können, kann sie sofort (auch bei noch laufender Aufenthaltserlaubnis) eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Ansonsten ist der Unterschied zwischen AE und NE im Alltag kaum zu spüren.

Anwälte: Es gibt nur sehr wenige Anwälte, die sich mit dem Ausländerrecht wirklich auskennen. Guck einfach ins Beratungsnetz von www.asyl.net (auch wenn es bei Euch nicht um Asyl geht) oder frag bei einer örtlichen Migrationsberatungsstelle.
http://www.asyl.net/index.php?id=64#Rechtsberaterkonferenz

Aber eine Anwältin oder Anwalt, die/der sich auskennt, wird Dir genau das sagen, was Du hier aus dem Forum sowieso schon weißt, nur eben gegen das übliche Beratungshonorar.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 20.04.2011 um 18:28:10
Ich denke mein nächster logischer Schritt wird der  sein, erst einmal den RA der die "Falschauskunft" gegeben hat, zur Rede zu stellen. Der ist aber noch im Osterurlaub.  ;) Das kann ich so nicht stehen lassen!

Ich möchte mich bei Euch allen erst einmal ganz ganz herzlich bedanken und werde hier einfach mal das update reintippen, sobald es was neues gibt. Euch allen schöne Osterfeiertage!!! Danke auch Dir Franky!!!  :)


Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 28.04.2011 um 17:11:35
ich habe soeben mit dem btreffenden RA gesprochen. Der bleibt steif und fest bei seiner Meinung, nämlich daß meine Frau eine unbefristete Niederlassungserlaubnis ohne jegliche Einkommensprüfung erhalten muß!

Eine kleine Einschränkung macht er jedoch: Nämlich das diese seine Aussage def. für das Bundesland Bayern gilt. In NRW (wo wir wohnen) wären die entsprechenden Anwendungshinweise zu überprüfen!

Das wurmt mich schon sehr!!!  Ich werde das wahrscheinlich nicht dabei belassen.

Bei meiner Recherche hier im Forum stelle ich fest, daß es hier bezüglich der Nichterteilung bei WOHNGELD der Niederlassungserlaubnis (was bei uns ja Ablehnungsgrund war!)folgendes heißt:

 
Zitat:
Kinder- und Elterngeld sollten unproblematisch sein. Sind zwar Leistungen die nicht auf Beiträgen beruhen, aber trotzdem (meines Wissens) unschädlich. Kindergeld ist üblicherweise eh' "Einkommen" des Kindes und keine Soz.Hilfe für die Eltern.
Beim Wohngeld scheiden sich die Geister manchmal. Die meisten gehen aber davon aus, dass es unschädlich ist, da es ebenso wie Kinder- und Elterngeld mehr so eine Art "Förderung" (von menschenwürdigem wohnen) als eine reine "Sozialhilfe" ist. Dazu passt dann auch, dass man kein wohngeld bekommt, wenn man andere Transferleistungen erhält.
Die VAH BMI führen Wohngeld zwar explizit unter den "öffentlichen" Leistungen auf, sie stellen jedoch in denselben VAH keinen Ausweisungsgrund "Sozialhilfe" dar. Aber einerseits sind's ja auch nur VAH und außerdem sind die nicht bundesweit verbindlich.

In den Nds VV heißt es zB:

[quote]Der Bezug von Wohngeld führt – anders als der Bezug der in Nr. 2.3.1.1 ge-nannten Leistungen – nicht bereits dazu, dass der Lebensunterhalt als nicht gesichert anzusehen ist, denn es dient nach § 1 Abs. 1 WoGG der wirtschaftli-chen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und nicht der Sicherung des Lebensunterhalts. Als Leistung aus öffentlichen Mitteln, die nicht nach § 2 Abs. 3 außer Betracht bleiben, ist es aber kein berücksichti-gungsfähiges Einkommen.


Wenn das Einkommen ohne Wohngeld so niedrig wäre, das zB ergänzendes ALG2 bezogen werden könnte, wäre es eben wieder schädlich (indirekt).[/quote]

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von reinhard am 28.04.2011 um 17:30:58

Olaf31 schrieb am 28.04.2011 um 17:11:35:
ich habe soeben mit dem btreffenden RA gesprochen. Der bleibt steif und fest bei seiner Meinung, nämlich daß meine Frau eine unbefristete Niederlassungserlaubnis ohne jegliche Einkommensprüfung erhalten muß!

Eine kleine Einschränkung macht er jedoch: Nämlich das diese seine Aussage def. für das Bundesland Bayern gilt. In NRW (wo wir wohnen) wären die entsprechenden Anwendungshinweise zu überprüfen!


Das ist nichts als großer Unsinn.

Aber, wie gesagt: Kein Rechtsanwalt kann sich auf jedem Gebiet auskennen. Diesen Rechtsanwalt solltest Du nur noch in Fragen konsultieren, die seinen Schwerpunkt betreffen.

Die Niederlassungserlaubnis ist in Bayern genauso wie in NRW von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig, ansonsten wird aber die AE Deiner Frau ohne Probleme verlängert.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von schweitzer am 28.04.2011 um 17:42:20
@ Olaf:

Der Beitrag, den Du zitierst stammt aus dem Jahr 2007 und aus einer Zeit, wo es noch keine für alle ABH in Deutschland verbindliche Verwaltungsvorschrift zum AufenthG gab, sondern nur unverbindliche vorläufige Anwendungshinweise des BMI.

Die nunmehr verbindliche VWV sagt zur Problematik Wohngeld und LU - Sicherung etwas anderes als die VAH von damals - ich zitiere:


Zitat:
2.3.1.3 Eine Sicherung des Lebensunterhalts liegt auch
dann nicht vor, wenn Wohngeld tatsächlich bezogen
wird.


Selbst, wenn man auch die VWV nicht als "Heiligtum" betrachten sollte oder gar muss, einiges darin durchaus streitbar und hinterfragungswürdig ist - sie geben eine Interpretation/Auslegung des geltenden Rechts wider, die den ABH als Richtschnur dienen soll - bundesweit und bundeseinheitlich!


Ich bin sonst sehr vorsichtig mit solchen Aussagen, aber der Anwalt hat keine Ahnung!


=schweitzer=

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von franky_23 am 28.04.2011 um 17:44:37
§28 Abs 2 sagt wörtlich
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

Ausweisungsgrund auf Grund von Sozialhilfe ist soweit ich es kenne nur in

§55 Abs 2 Pkt 6 normiert

für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt.

Das stellt keinen zwingenden Ausweisungsgrund dar, sondern im Ermessen.

Reinhard, hast du da ein Urteil einen höheren Gerichtes da, das bei der Beantragung einer NE beim Zusammenleben mit einem Deutschen kein Wohngeld gezahlt werden darf?

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von schweitzer am 28.04.2011 um 17:50:50

schrieb am 28.04.2011 um 17:44:37:
Reinhard, hast du da ein Urteil einen höheren Gerichtes da, das bei der Beantragung einer NE beim Zusammenleben mit einem Deutschen kein Wohngeld gezahlt werden darf? 


Da braucht's kein Urteil. Es gelten auch für die NE Erteilung nach § 28 (2) AufenthG im Sinne einer Allgemeinvorschrift die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen u.a. § 5 (1) Nr. 1 AufenthG - ich zitiere:


Zitat:
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

    1. der Lebensunterhalt gesichert ist,


und dann halt das, was ich soeben aus der VWV zitiert habe.

Wenn man meint, dass durch die VWV- Interpretation das Gesetz an dieser Stelle nicht korrekt ausgelegt ist, muss man klagen. - Ich kenne in diesem Kontext allerdings bislang keine Rechtsprechung, die allgemeine Rechtswirkung entfalten würde.

Damit bleibt es bei den Fakten, die ich gezeigt habe.


=schweitzer=

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von franky_23 am 28.04.2011 um 17:53:24
dann einfach mal die Begriffsbestimmung unter §2 Abs 3 lesen.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.

Denke, dass die Gesetzesdefinition Vorrang hat.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von schweitzer am 28.04.2011 um 17:58:12

schrieb am 28.04.2011 um 17:53:24:
Denke, dass die Gesetzesdefinition Vorrang hat. 


Dann lies das Gesetz bitte richtig.


Zitat:
Dabei bleiben das Kindergeld, der Kindergeldzuschlag und Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen


Wohngeld ist aber gerade eine öffentliche Leistung, die nicht auf einer Beitragsleistung beruht und gehört damit nicht zu den Leistungen, die "außer Betracht" bleiben.


=schweitzer=

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 28.04.2011 um 18:02:24
Respekt vor diesen Anwalt. Er hat mich soeben noch einmal zurückgerufen und gesagt, daß es wohl doch so sei wie ihr mir im Forum mitgeteilt habt (er hat natürlich nicht das Forum explizit erwähnt und sich auch ein bißchen anders ausgedrückt, aber sinngemäß doch das gesagt.)

1. Fazit: Das Forum ist geil. Wirklich Experten hier! Danke noch mal!
2. Fazit: Wer jegliche Sozialleistungen bezieht (und sei es auch nur etwas Wohngeld) ist ein Mensch 2. Klasse, auch wenn dieses Wohngeld nur bezogen wird, weil man sich dazu entschieden hat, 2 Kinder zu haben Und das ist im Grunde eine Riesensauerei, und kinderfeindlich, aber da gebe ich dem Beamten keine Schuld, weil ich jetzt weiß, daß er nur die Gesetze umsetzt, garkeine andere Möglichkeit hatte und mich nicht schikanieren wollte.

Müssen wir halt das richtige wählen.  >:(


Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von franky_23 am 28.04.2011 um 18:04:11

schweitzer schrieb am 28.04.2011 um 17:58:12:
Dann lies das Gesetz bitte richtig.


wie wahr!!!!!



Zitat:
Wohngeld ist aber gerade eine öffentliche Leistung, die nicht auf einer Beitragsleistung beruht und gehört damit nicht zu den Leistungen, die "außer Betracht" bleiben.


woher nimmst du diese Logik?



somit gibt 2 Optionen die aussen vor bleiben.

entweder Kindergeld als auch der Kindergeldschlag und das Erziehungsgeld bleiben ausser Betracht 

und  im Sinne einer weiteren zusätzlichen Option

Leistungen die auf Beitragszahlungen beruhen, das wäre dann z.B. ALG 1

oder weitere Mittel die zum Aufenthalt bestimmt sind, fallen mir z.B. Sipentien ein.



Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von Olaf31 am 28.04.2011 um 18:06:14
3. Fazit: die Kinder sind schuld an all dem Elend. Wir geben sie daher zur Adoption frei... ::)

ACHTUNG: IRONIE!!!


Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von schweitzer am 28.04.2011 um 18:13:38

schrieb am 28.04.2011 um 18:04:11:
woher nimmst du diese Logik? 


Aus dem Gesetzestext, mit Verlaub!

Aber Deiner Logik kann ich beim besten Willen nicht folgen. Hier nochmal der Gesetzestext, mit dem entscheidenden Wort als Hervorhebung (welches nicht "oder" lautet):



Zitat:
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.



Es bleiben also Kindergeld, Kinderzuschlag und Elterngeld sowie/und öffentliche Mittel außer Betracht, die auf einer Beitragsleistung beruhen - etwa ALG I.

Nicht außer Betracht bleiben also etwa ALG II, Wohngeld ..., da sie nicht auf einer Beitragsleistung beruhen und im Gesetzestext auch nicht als Ausnahme benannt worden sind (wie etwa Kindergeld).


=schweitzer=

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von reinhard am 28.04.2011 um 18:26:55

Olaf31 schrieb am 28.04.2011 um 18:02:24:
Respekt vor diesen Anwalt. Er hat mich soeben noch einmal zurückgerufen und gesagt, daß es wohl doch so sei wie ihr mir im Forum mitgeteilt habt (er hat natürlich nicht das Forum explizit erwähnt und sich auch ein bißchen anders ausgedrückt, aber sinngemäß doch das gesagt.)

Müssen wir halt das richtige wählen.


Du darfst eben auch nicht erwarten, dass jede gesetzliche Regelung Deinen Erwartungen entspricht oder "in sich logisch" ist. Du kannst nur das aktuelle Gesetz richtig verstehen (und kurz nach Dir auch Dein Anwalt) und für eine bessere Regelung sorgfältig entscheiden, wen Du wählst.

In Bezug auf Deine Frau:
- die AE wird verlängert
- die NE wird abgelehnt (Wohngeld)
- eine Einbürgerung wiederum könnte klappen, obwohl die NE abgelehnt wird
Das ist unlogisch, aber Gesetz.

Ein Teil der Regelungen kann nur damit erklärt werden, dass es damals einen Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat (mit verschiedener Mehrheit) war und ein Teil der Formulierungen nachts entstand.

Dass Familien mit Kindern ausländerrechtlich (nicht nur bei NE, auch beim Bleiberecht / Altfallregelung) schlechter gestellt werden als Kinderlose, gehört zur Unlogik. Hier im Forum geht es aber darum, Dich richtig zu informieren.

Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von franky_23 am 28.04.2011 um 18:35:03
schweitzer, somit dreht es sich nur um das Wohngeld, doch warum ist  dies keine Leisung, die gewährt wird um den Aufenthalt in D zu ermöglichen, insbesondere um nicht auf Vermögenswerte z.B liquide Mittel aus Hausverkauf, Verkauf eines Autos, Münzsammlung etc zur Deckung des LU zurückgegriffen werden muss.

Wenn z.B. 200 Euro fehlen und ein Elternteil garantiert eine monatl. Zahlung von 200.-- Euro, dann sollte dies auch unter letztere Rubrik fallen.

Der Bezug von Sozialhilfe ist ja bei Wohngeld ausgeschlossen.




Titel: Re: Ab wann unbefristete AB
Beitrag von schweitzer am 28.04.2011 um 18:46:57

schrieb am 28.04.2011 um 18:35:03:
schweitzer, somit dreht es sich nur um das Wohngeld, doch warum istdies keine Leisung, die gewährt wird um den Aufenthalt in D zu ermöglichen


Das wäre offenbar ein zu weit gehendes Verständnis. - Zu den Leistungen, die gewährt werden, um den Aufenthalt in Deutschland zu gewähren, zählen nach der VWV nur sehr wenige, so heißt es dort:


Zitat:
Stipendien sollen diesem
Zweck dienen.


Warum das so (eng) gesehen wird, ist hier müßig zu diskutieren. -

Wie schon gesagt: Wer die Auslegung durch die VWV in Frage stellt, kann letztlich und einzelfallbezogen nur auf juristischem Wege eine wirksame Überprüfung veranlassen.

i4a ist great, aber so great nun auch wieder nicht.  ;) -

Wir können halt nur das darstellen, erklären und ja, auch im Rahmen unserer Möglichkeiten im Sinne der Intensionen der Fragesteller ausloten, was Gesetz, VWV und im Zweifel Allgemeinwirkung entfaltende Rechtsprechung (die es zu unserer Debatte hier IMHO aber eben nicht gibt) hergeben - aber hier sind nun für die in Rede stehende Problematik unsere Möglichkeiten erschöpft.


=schweitzer=

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