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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte
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Beitrag begonnen von Lydia Borzek am 09.03.2011 um 16:19:16

Titel: Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte
Beitrag von Lydia Borzek am 09.03.2011 um 16:19:16
Ein ghanaischer Staatsangehöriger kommt aus Italien nach Deutschland mit einem italienischen Bescheid über die Anerkennung als Flüchtling u. einem italienischen Flüchtlingsausweis. Kann er ohne Wenn u. Aber hier in Deutschland als Flüchtling übernommen werden u. einen Reiseausweis für Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten?   

Titel: Re: Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte
Beitrag von nkem2011 am 09.03.2011 um 16:44:50
Denke mal kaum.
Dann muss er hier Asyl beantragen. Da er das aber in Itlaien schon gemacht hat, wird es in Deutschland bestimmt nichts werden. Asylnusbrauch?
Darf er mit dem Ausweis reisen? Oder ist es eine italienische "Duldung".

EXPERTEN

Titel: Re: Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte
Beitrag von reinhard am 09.03.2011 um 18:54:51
Nein, der Flüchtlingsausweis berechtigt dazu, in Italien zu leben.

In Deutschland könnte sie/er erst dann leben, wenn sie/er in Italien eingebürgert ist oder einen anderen Grund (z.B. Heirat mit einem Deutschen) hat.

Ansonsten darf man mit diesem Flüchtlingsausweis frei reisen (Schengen-Raum), aber nicht arbeiten.

Man kann natürlich, wenn man frei (besuchsweise) nach Deutschland gereist ist, Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis beantragen. Chancen hat man aber m.E. nur, wenn man eine sehr spezielle Ausbildung hat.

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