i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Arbeit im EU Ausland (Schengen?!)
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1299600830

Beitrag begonnen von Trends2011 am 08.03.2011 um 17:13:50

Titel: Arbeit im EU Ausland (Schengen?!)
Beitrag von Trends2011 am 08.03.2011 um 17:13:50
hallo zusammen,

ich habe seit 2 Jahren die Deutsche Staatsangehörigkeit. Und ich bin jetzt verheiratet mit einer Türkin. Sie hat Aufenthaltserlaubnis per §30 Aufenthaltsgesetz.

Ich habe ein tolles job angebot aus Luxembourg und meine Frau soll seine Aufenthaltserlaubnis (war für 2 Jahre) in Juni erneuern.

Wie sieht es aus mit umziehen, oder in Deutschland bleiben und Steuern hier zahlen, darf sie immer noch D-AE behalten ? Geht es überhaupt wenn ich einkommen aus Luxembourg habe und in Bundesgebiet mit Anmeldung wohne ? Reicht es aus meine Luxembourgische Gehaltsabrechnung für D-AE zu verlängern ? und eventuell in zukunft für D Staatsangehörigkeits zu beantragen ?

Vielen Dank für Ihre Hilfe im voraus.
T.


Titel: Re: Arbeit im EU Ausland (Schengen?!)
Beitrag von Mutly am 08.03.2011 um 17:32:17
Wenn du in Deutschland wohnhaft bleibst, kann deine Frau ihre AE behalten und verlängern.

Wenn du umziehst, kann deine Frau eine Aufenthaltskarte in Luxemburg bekommen.


Titel: Re: Arbeit im EU Ausland (Schengen?!)
Beitrag von Trends2011 am 08.03.2011 um 17:38:02
Danke Mutly,

wohnhaft bleiben heisst eine anmeldung ist ausreichend mit wohnung in D + Luxembourgische Gehaltsabrechnung für ABH ?

Wird ABH solche zustand akzeptieren für AE-Verlängerung und Einbürgerung ?

Umziehen habe ich verstanden. Cheers.


Titel: Re: Arbeit im EU Ausland (Schengen?!)
Beitrag von Mutly am 08.03.2011 um 18:32:38

curiousguy schrieb am 08.03.2011 um 17:38:02:
wohnhaft bleiben heisst eine anmeldung ist ausreichend mit wohnung in D


Und dass du tatsächlich in Deutschland lebst. (Grenzgänger)

Titel: Re: Arbeit im EU Ausland (Schengen?!)
Beitrag von franky_23 am 09.03.2011 um 14:13:47
Die Einbürgerung ist im Normalfall dann möglich, wenn ihr auch in D eine Lebensgemeinschaft führt.

Wenn die AE nach §28 (1) 1 gewährt wird ist nach §28 (2) nur der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen in Deutschland eine Voraussetzung für die Verlängerung, solange die eheliche Lebensgemeinschaft besteht.

Einbürgerung ohne Lebensmittelpunkt in D ist zwar möglich, dürfte aber sehr sehr schwierig werden.

Wielange hat sie schon einen Aufenthaltstitel für D?  und nach welchen §

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.