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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
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Beitrag begonnen von TS am 21.02.2011 um 16:29:44

Titel: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von TS am 21.02.2011 um 16:29:44
Hallo alle Zusammen,

ich bin Neue hier und hoffe sehr auf eure Unterstützung und bedanke mich im Voraus  für alle Antworten und Aufmerksamkeit  bezüglich unserer Situation.  Heute habe ich eine Ablehnung für die Aufnahme meines Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit bekommen. Der Grund dafür ist das Wort „gewöhnlichen“ aus dem  Staatangehörigkeitsgesetzt, §4, Absatz 3, Punkt 1 „seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat“. Mir wurde erklärt, dass die Studienzeiten zu dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ nicht gehören und diese acht Jahre zählen erst seit dem Anfang der Berufstätigkeit meines Mannes bzw. seit September 2007.  Obwohl für unsere Niederlassungserlaubnisse wurden unsere Studienzeiten für Hälfte eingerechnet.

Noch mal kurze Zusammenfassung über uns:

Ununterbrochene Aufenthalt in Deutschland:  Mein Mann wohnt seit Februar 1998 in Deutschland. Er ist wegen des Studiums nach Deutschland eingereist. Ich bin ununterbrochen in Deutschland seit März 2002. Auch wegen des Studium eingereist.

Arbeitsverhältnis: im September 2007 fing mein Mann an nach dem Abschluss seines Studiums zu arbeiten.  Ich habe meinen ersten Job nach dem Studium im Mai 2010 bekommen.

Niederlassungserlaubnis: mein Mann hat sie seit März 2009. Ich habe  die erst im November 2010 bekommen.

Einbürgerung: seit September 2009 hat mein Mann eine Einbürgerungszusicherung von dem Staat und wartet seit Dezember 2009 auf den Verlust  seiner ukrainischen Stadtangehörigkeit. Ich komme aus Russland und bin momentan mit der Niederlassungserlaubnis voll zufrieden, d.h. ich habe keine Einbürgerungszusicherung.

Geburt unseres ersten Kindes: unsere Tochter ist im Dezember 2010 geboren.

Noch mal vielen Dank.

TS

Titel: Re: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von maki am 21.02.2011 um 16:42:52
Anscheinend wohnt ihr entweder in Bayern, Baden-Württemberg oder Sachsen.

Dort werden Aufenthalte zu Studienzwecken im Kontext des StAG nicht zu den "gewöhnlichen" Aufenthalten gezählt.
Wenn das Kind in einem dieser Bundesländer geboren wurde, hat es nicht die D Sta. nach StAG §4 Abs. 3 erhalten.

Euch bleiben imho 2 Möglichkeiten:
1. Euch damit abfinden
2. Klagen (u.U. bis auf Bundesebene)

Titel: Re: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von TS am 21.02.2011 um 16:57:40
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe bereits selber auf dieser Seite folgendes gefunden:

" Gerade ehemalige Studenten, die - warum auch immer - nun eine andere Aufenthaltserlaubnis als eine solche zu Studienzwecken besitzen, stellen diese Frage gerne. Bei einer "normalen" Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz wird ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt von acht (ggf. auch sieben) Jahren gefordert. Es ist unstrittig, dass die (frühere) Aufenthaltsbewilligung, jetzt Aufenthaltserlaubnis für das Studium zum rechtmäßigen Aufenthalt gehört. So steht es auch in Nr. 85.1.1 der Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV). Die Frage, ob diese Zeiten auch zu den Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes zählen, ist jedoch strittig. Die Kommentierungen gehen in der Mehrheit davon aus, dass der Aufenthalt praktisch auf Dauer ausgerichtet gewesen sein musste. Das ist aber bei ausländischen Studenten nicht der Fall, sofern sie zwecks Studium erst eingereist sind. Ausländerrechtlich ist bisher klar gestellt, dass es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelte, der an einen bestimmten Zweck gebunden war (Studium).
Laut einem Runderlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen (Mitte Januar 2004) wird von dort nunmehr die Meinung vertreten, dass Bewilligungszeiten bzw. Studienzeiten angerechnet werden können. Dieses ist ein Ergebnis, dass aus einer Referentenbesprechung der Länder kommt. Die Mehrheit der Bundesländer soll dieser Auffassung sein. In den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen werden solche Zeiten jedoch im Bereich des § 10 StAG nicht angerechnet.

Im Bereich des § 8 (Ermessenseinbürgerung) werden diese Zeiten aber immer berücksichtigt, allerdings müssen dann auch die übrigen Voraussetzungen nach § 8 vorliegen, insbesondere muss auch der Lebensunterhalt gesichert und eine Altersvorsorge getroffen worden sein.

Fazit: Es gibt unterschiedliche Rechtsauffassungen zu dem Thema. Also bitte mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde vor Ort abklären."

Ja, wir wohnen (diesmal leider) in München.

Titel: Re: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von maki am 21.02.2011 um 17:08:49
Hättest den Text nicht zitieren müssen, die FAQ ist uns bekannt ;)

Das Problem mit der Anerkennung von Aufenthalten als "gewöhnlich" gibt es eben nicht nur wenn es um eine Einbürgerung nach §10 StAG geht, sondern eben auch wenn es um die Feststellung der D. Sta. nach § 4 StAG geht.

Soweit ich als Laie das verstanden habe, sollten die Chancen einer Klage recht gut stehen, allerdings nicht vor einem bayer. Verwaltungsgericht, ihr müsstet schon bis auf Bundesebene gehen.
Ein guter Anwalt sollte euch da beraten können.

Titel: Re: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von Eduard am 21.02.2011 um 17:39:33
Kurzer Zwischenruf:


maki schrieb am 21.02.2011 um 17:08:49:
... allerdings nicht vor einem bayer. Verwaltungsgericht ...


Die bayerische Staatsregierung ist den bayerischen Verwaltungsgerichten gegenüber nicht weisungsbefugt, von daher ist es denkbar, dass ein bayerisches Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis kommt als die bayerische Staatsregierung. Ganz besonders bei §4 Abs. 3 StAG, wo die unterschiedliche Verwaltungspraxis zu besonders absurden Ergebnissen führt, wenn z. B. durch einen Umzug von einem Bundesland in ein anderes ein Kind rückwirkend zum Deutschen werden kann.

Titel: Re: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von Mutly am 21.02.2011 um 18:43:51
Da dein Mann die Einbürgerung beantragt hat, wäre die Miteinbürgerung des Kindes evtl. auch eine Möglichkeit.


Titel: Re: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von Odysseus am 22.02.2011 um 08:14:39

TS schrieb am 21.02.2011 um 16:29:44:
Einbürgerung: seit September 2009 hat mein Mann eine Einbürgerungszusicherung von dem Staat und wartet seit Dezember 2009 auf den Verlust  seiner ukrainischen Stadtangehörigkeit.


Warum beantragt Ihr nicht einfach die Miteinbürgerung des Kindes? Die ist mit 51,- € allemal billiger, als wenn Ihr weiter Kraft  und Nerven in diesen auf lange Sicht vermutlich erfolglosen Kampf investiert.


Titel: Re: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von davith am 22.02.2011 um 10:48:52

Odysseus schrieb am 22.02.2011 um 08:14:39:
Warum beantragt Ihr nicht einfach die Miteinbürgerung des Kindes? Die ist mit 51,- € allemal billiger, als wenn Ihr weiter Kraft  und Nerven in diesen auf lange Sicht vermutlich erfolglosen Kampf investiert.

Für die Einbürgerung muss für das Kind, das vermutlich Doppelstaatler (Russland/Ukraine) ist, die Entlassung aus beiden Staatsangehörigkeiten beantragt werden, was nicht gerade einfach ist, insbesondere, weil die Mutter ihre Staatsangehörigkeit behält.

Ein Umzug nach Hamburg wäre vermutlich die Kostengünstigste Alternative.


Titel: Re: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von Odysseus am 22.02.2011 um 11:34:28

davith schrieb am 22.02.2011 um 10:48:52:
Für die Einbürgerung muss für das Kind, das vermutlich Doppelstaatler (Russland/Ukraine) ist, die Entlassung aus beiden Staatsangehörigkeiten beantragt werden....


Die Entlassung muss aber auch beantragt werden - mit Volljährigkeit - wenn er Optionsdeutscher wäre. Diese Problematik wäre also nur aufgeschoben.

Titel: Re: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von davith am 22.02.2011 um 15:47:25
Also das Kind ist auf jedem Fall ukrainischer Staatsbürger.

Wenn es in Deutschland geboren ist, besitzt er die russische Staatsangehörigkeit nicht (Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation, Art. 12).

Sollte das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, so kann es mit dem Vater zusammen aus ukrainischer Staatsangehörigkeit entlassen werden (Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Ukraine, Art. 18).

Man kann auch ein Einbürgerungsantrag für das Kind stellen, damit es mit dem Vater zusammen eingebürgert wird (§ 10 StAG, Abs 7(2)).

Titel: Re: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von zugzwang am 05.04.2011 um 01:26:38
Ich bin der Vater der Tochter, um die in diesem Thema geht.  Als allererste bedanke ich mich bei allen die hier versucht haben uns zu helfen. Ich und meine Frau haben gar nicht erwartet, dass wir so viele Antworten bekommen.

Nun ist die Frage mit der Staatsangehörigkeit meiner Tochter immer noch nicht gelöst.  Es gab aber schon einige Änderungen bei uns. Ich habe nämlich die Entlassung aus der Ukrainischen Staatsangehörigkeit erhalten (nach 1.5 Jahren Wartezeit) und bin schon so gut wie Deutsch. Die Einbürgerungsurkunde, die schon gedrückt ist und bei meinem Sachbearbeiter seit drei Wochen liegt, habe ich noch nicht erhalten, weil dem zuständigen Einwanderungsbehörde angeblich nicht gelingt mein aktuelles Führungszeugnis für die letzte Kontrolle zu beschaffen. Aber nehmen wir an ich wäre Deutsch. 

Mein Antrag auf die Miteinbürgerung meiner Tochter wurde  vor drei Wochen von Regierung Oberbayern abgelehnt.  Einen offiziellen Brief darüber haben wir immer noch nicht erhalten.  Dies alles habe ich erst heute bei persönlichen Besuch der Einbürgerungsbehörde erfahren.

Unser Sachbearbeiter und Regierung Oberbayern (Entscheidungsorgan) empfehlen mir erstmal alle Dokumente zu beschaffen, dass meine Tochter aus Ukrainischer und möglicherweiser Russischer Staatsangehörigkeit austritt, und erst dann werde den Weg für eine Einbürgerung für sie frei.

Leider es geschah genau das, was ich befürchtet habe. Eine Einbürgerungsbehörde wird wohl in meiner Tochter sehr ungern eine Deutsche sehen, denn dann entzieht sie ihrem Zuständigkeitsbereich.  Ich muss ja nicht einen Versicherungsagent fragen, ob er denkt, dass ich unbedingt eine Haftpflichtversicherung brauche.  Ich weis schon was er antwortet.

Nun hat sich aber die Lage geändert! Ich bin nun Deutsch und vielleicht stehen mir mehr Möglichkeiten zur Verfügung mein leibliches dreimonatiges Kind, das immer noch nirgendwo angemeldet ist, als Deutsch zu registrieren?

Kann ich auf §5 StAG berufen? Warum erhalten Adoptionkinder die Deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, nicht aber mein leibliches Kind?

Noch eine Geschichte am Rande.  Ich habe heute noch Bundesverwaltungsamt (BVA) angerufen.  Da ich seit zwei Jahren in der Schweiz arbeite könnte ich theoretisch meinen Wohnsitz nach dort verlegen und dann wäre BVA für die Einbürgerungsfragen zuständig.  Ich gelang sogar bis auf die zuständige Abteilung.  Der Mitarbeiter am Apparat gestand, dass er eine solche Konstellation zum ersten Mal hört und mit solchen Rechtsbegriffen wie "gewöhnlicher Aufenthalt der Ausländer" nichts anfangen kann.  deswegen konnte er mir nicht antworten ob meine Tochter nach der Auffassung der BVA Deutsch wäre. 

Lange Rede -- kurzer Sinn. Sieht hier jemand einen Weg für mich meiner Tochter die Deutsche Staatsbürgerschaft zu verschaffen, ohne dass sie aus der Ukrainischer Staatsbürgerschaft austreten soll?

Noch mal Danke für eure Beiträge!

Titel: Re: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von Eduard am 05.04.2011 um 01:49:47

zugzwang schrieb am 05.04.2011 um 01:26:38:
Nun hat sich aber die Lage geändert! Ich bin nun Deutsch und vielleicht stehen mir mehr Möglichkeiten zur Verfügung mein leibliches dreimonatiges Kind, das immer noch nirgendwo angemeldet ist, als Deutsch zu registrieren? 


Wenn das Kind geboren ist, bevor die Einbürgerung wirksam geworden ist, ändert sich nichts.


zugzwang schrieb am 05.04.2011 um 01:26:38:
Kann ich auf §5 StAG berufen?

Nein. Dein Kind ist ja sicher nach dem 1.7.1993 geboren.


zugzwang schrieb am 05.04.2011 um 01:26:38:
könnte ich theoretisch meinen Wohnsitz nach dort verlegen


Ich würde meinen, es kommt vor allem auf den Wohnsitz des Kindes an. Im übrigen ist der Hauptwohnsitz eines Ehemanns und Familienvaters immer da, wo die Familie ist.


zugzwang schrieb am 05.04.2011 um 01:26:38:
Unser Sachbearbeiter und Regierung Oberbayern (Entscheidungsorgan) empfehlen mir erstmal alle Dokumente zu beschaffen, dass meine Tochter aus Ukrainischer und möglicherweiser Russischer Staatsangehörigkeit austritt, und erst dann werde den Weg für eine Einbürgerung für sie frei.


Diesen Rat finde ich allerdings etwas merkwürdig. Der richtige Ablauf ist:
A) Einbürgerungsantrag stellen
B) Einbürgerungszusicherung
C) Entlassung aus der Ukrainischen Staatsangehörigkeit
D Einbürgerung
Also erst A und B, dann C, und nicht C, bevor man überhaupt einen Antrag stellt.

Titel: Re: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von davith am 05.04.2011 um 11:24:54

zugzwang schrieb am 05.04.2011 um 01:26:38:
Mein Antrag auf die Miteinbürgerung meiner Tochter wurde  vor drei Wochen von Regierung Oberbayern abgelehnt.  Einen offiziellen Brief darüber haben wir immer noch nicht erhalten.  Dies alles habe ich erst heute bei persönlichen Besuch der Einbürgerungsbehörde erfahren.


Ich würde erstmal abwarten, was in dem Beschied steht.

Titel: Re: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von zugzwang am 05.04.2011 um 15:07:42
Mir ist folgendes eingefallen. Meine Frau kann ja theoretisch in Hessen oder Thüringen (also in einem Land, wo Studienzeiten auf den gewöhnlichen Aufenthalt angerechnet werden) eine Wohnung mieten und sich dort anmelden.  Das alles ist ja die Sache von einer Woche. Dann kann sie dort zum Standesamt gehen und verlangen dass unser Kind nach §4.3.1 StAG  als Deutsch registriert wird? Was hält ihr davon? Klar es sieht ein wenig wie Schummeln, aber was soll ich sonst machen? Ich bin seit 13 Jahren in Deutschland, habe nie Sozialhilfeleistungen bezogen und nun habe ich sogar Deutschen Pass.  Meiner Meinung nach,  sollte es damit für die Deutsche Staatsbürgerschaft meiner Tochter  reichen.

Kann vielleicht jemand mir ein Tipp geben in welchem Ort in Deutschland diese Anerkennung der Studienzeiten sehr wahrscheinlich wäre?

Bitte um dringende Hilfe, weil meine Tochter, wie gesagt, immer noch nirgendwo angemeldet ist und die Zeit läuft uns davon.

Vielen Dank!

Titel: Re: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von Odysseus am 05.04.2011 um 15:14:50

zugzwang schrieb am 05.04.2011 um 15:07:42:
Meine Frau kann ja theoretisch in Hessen oder Thüringen (also in einem Land, wo Studienzeiten auf den gewöhnlichen Aufenthalt angerechnet werden) eine Wohnung mieten und ....

Was hält ihr davon? 


Was wir hier von Einbürgerungstourismus halten, düfte hier hinlänglich bekannt sein.

Außerdem - soviel sei verraten - nützt es nix, weil die StA vom Standesamt geprüft wird, bei dem die Geburt beurkundet worden ist.

Titel: Re: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von zugzwang am 05.04.2011 um 15:55:28
  Klar, würde ich auch auf "Tourismus" verzichten, nun sehe ich keine andere Option hier.  Das ist nämlich keine Gleichberechtigung, wenn Kinder in Abhängigkeit von der geographischer Lage der Ausländerbehörde eingebürgert werden oder nicht.

  Außerdem verweise ich darauf, dass die Ausländerbehörde in meinem Fall die Aushändigung  der Einbürgerungszusicherung um etwa 4 Monate verschoben hat, weil meinen Antrag vorübergehend abgelehnt wurde, mit der Begründung ich habe ja eine Arbeit in der Schweiz angenommen (die ganze deutsche Filiale des Unternehmens, in welchem in beschäftigt war, wurde damals geschlossen; ich war sehr froh, dass ich bei insgesamt sehr schlechter Wirtschaftslage eine Arbeit in unserer Schweizer Filiale fand). Die Tatsache, dass meine Frau immer noch in München blieb reichte der Ausländerbehörde nicht. 

 Noch zuvor wurde ich gezwungen den Einbürgerungtest zu machen, was bei mir, meiner Meinung nach, auch nicht notwendig war. Ich habe während meines Studiums ausreichend Rechtsvorlesungen gehabt, so dass man davon ausgehen konnte, dass ich grundlegendes Wissen, das bei Einbürgerungtest gefragt wird, besitze.  Nun wurde auch in diesem Fall gegen mich entschieden und ich musste sogar nach Augsburg fahren um baldmöglichst das hinter mir  zu bringen.  Das kostete mir auch 1.5 Monate.

 Sie sehen schon, die Einbürgerungsbehörde erschwerte mir den Weg, wo sie nur konnte. Auch jetzt unterlässt sie die Aushändigung eines Offiziellen Bescheids über Ablehnung im Falle meiner Tochter seit mehr als 3 Wochen. (s. mein erster Beitrag in diesem Thema)

  Deswegen habe ich kein moralisches Bedenken, mir alle gesetzlich erlaubte Mitteln in Betracht zu nehmen.

  Habe ich Sie richtig verstanden, das meine Tochter nun keine Chance hat,  irgendwo anders als Deutsch nach §4.3 StAG  angemeldet werden, weil sie von Münchener Behörde in dieser Angelegenheit schon ein mal abgelehnt wurde?


Titel: Re: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von zugzwang am 05.04.2011 um 16:21:53

Odysseus schrieb am 22.02.2011 um 11:34:28:
Die Entlassung muss aber auch beantragt werden - mit Volljährigkeit - wenn er Optionsdeutscher wäre. Diese Problematik wäre also nur aufgeschoben.


Da sehe ich keine Problematik sondern nur Vorteile für mein Kind. Hätte meine Tochter zusätzlich zu Deutscher auch  Ukrainische oder Russische Staatsbürgerschaft, so bräuchte sie kein Visum um ihre Großeltern in Russland zu besuchen.

Titel: Re: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von maki am 05.04.2011 um 16:22:14
"Scheinumzüge" werden dir wohl nicht helfen, ein echter vielleicht schon, dann einen Antrag auf einen Staatsbürgerschaftsnachweis stellen und nicht mehr mit dem Standesamt sprechen, ob das klappt weiss ich nicht.

Oder wie gesagt in München einen Staatsbürgerschaftausweis beantragen und dann dagegen klagen.

Bundesländer die den Aufenthalt mit Studenten AE nicht als gewöhnlich ansehen: Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen.

Ps: Solltest das alles nicht persönlich nehmen, der Vegleich mit dem Versicherungsvertreter hinkt. Die Behörden sind an Weisungen von höheren Behörden gebunden, hat nix mit Laune etc. zu tun, ist überall so in Bayern, ausser jemand klagt mal...

Titel: Re: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von Eduard am 05.04.2011 um 17:25:07

Odysseus schrieb am 05.04.2011 um 15:14:50:
Außerdem - soviel sei verraten - nützt es nix, weil die StA vom Standesamt geprüft wird, bei dem die Geburt beurkundet worden ist.


Wirklich? Das Gesetz sagt (§4 StAG):


Zitat:
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht [...] besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen.


Der Erwerb erfolgt also per Gesetz und nicht als Ergebnis eines Verwaltungsaktes. Das Standesamt stellt nur den Erwerb fest. Wenn es keinen entsprechenden Eintrag (Hinweis) erstellt, heisst das aber nicht, dass kein Erwerb erfolgt ist.

Auch die vorläufigen Anwendungshinweise zum StAG sagen in 4.3.2.:

Zitat:
Das Nähere zur Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit regeln die §§ 26, 34 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes sowie die §§ 261a, 276 Abs. 1 Nr. 3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden. Danach wird auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit am unteren Rand des Geburtseintrags hingewiesen. Dieser Hinweis hat lediglich deklaratorische Bedeutung.


Der TS kann jederzeit bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (im Falle eines Umzugs nach Hessen bei der dortigen Behörde) einen Staatsangehörigkeitsnachweis für sein Kind beantragen. Die zuständige Behörde wird dann nach ihren jeweiligen Richtlinien darüber entscheiden, ob  ein Erwerb stattgefunden hat.

Meiner Meinung gäbe es sogar die Möglichkeit für den TS, unter Vorlage des Staatsangehörigkeitsausweises eine entsprechende nachträgliche Änderung des Geburtseintrags durch gerichtliche Entscheidung zu erwirken, auf der Grundlage von §4 Abs. 3 StAG in Verbindung mit §21 Abs. 3 Nr. 4 PStG. Ich sehe jedenfalls nichts, was dagegen sprechen würde.


Odysseus schrieb am 05.04.2011 um 15:14:50:
Was wir hier von Einbürgerungstourismus halten, düfte hier hinlänglich bekannt sein.


Wer ist denn "wir"? Ich gehöre anscheinend nicht dazu, denn ich halte es für unredlich, wenn der Staat erst ungleiche Bedingungen schafft und sich dann darüber beschwert, dass Einzelne - wohlgemerkt, ohne dabei Gesetze zu übertreten - sich die "Rosinen" herauspicken.

Außerdem, hier geht es nicht um eine Einbürgerung, also passt das Wort auch nicht, und zwar nicht, weil ich Haare spalten will, sondern weil es sich bei der Praxis der uneinheitlichen Auslegung von §4 Abs. 3 StAG, anders als bei einer unterschiedlichen Verwaltungspraxis bei Einbürgerungen, die man immerhin noch vertreten kann, um ein Absurdität 1. Ordnung handelt. Wenn man den bayerischen Standpunkt zu Ende denkt, würde das bedeuten, dass man bei zugezogenen Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach §4 Abs. 3 StAG erworben haben, vor der Ausstellung eines Reisepasses / Personalausweises zunächst prüfen müsste, ob sie in die "Interpretationslücke" fallen und, wenn das der Fall ist, ihnen die Ausstellung des Reisepasses verweigern müsste, da sie ja nach bayerischer Rechtsauffassung niemals die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Ich habe noch nie gehört, dass so etwas passiert, deswegen vermute ich, es passiert auch nicht; es wäre aber nur konsequent.

Titel: Re: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von Odysseus am 06.04.2011 um 08:46:02
natürlich kann der TS bei jeder Staatsangehörigkeitsbehörde seines jeweils aktuellen Wohnsitzes einen Staatsangehörigkeitsausweis für sein Kind beantragen - hat er wohl bisher nicht getan (und das, obwohl er doch ausreichend Rechtsvorleseungen besucht hat, um wissen zu können, dass er das kann....  :D)

Deine Auffassung, der Staat schaffe "ungleiche Bedingungen", verwundert mich doch sehr. Das StAG gilt in ganz D, dass Gesetze aber der Auslegung bedürfen, muss wohl nicht erst erkärt werden, oder? Und diese Auslegung ist halt von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Dagegen müsste dann halt mal geklagt werden - nur, warum macht das keiner??

Aber auch ich gelobe Besserung: Ich werde in Zukunft schreiben:
"Was hier - vor allem von den Machern des Forums - von EB-Tourismus gehalten wird..."  ;)

Titel: Re: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von Eduard am 06.04.2011 um 09:50:59

Odysseus schrieb am 06.04.2011 um 08:46:02:
Dagegen müsste dann halt mal geklagt werden - nur, warum macht das keiner??


Vielleicht, weil das einen langwierigen und teuren Weg durch die Instanzen bedeuten würde, noch dazu mit ungewissem Ausgang, und es billiger, einfacher und schneller ist, sein Kind mal eben für ein paar Monate in einem anderen Bundesland anzumelden?

Außerdem ist gar nicht gesagt, dass die Klage eines Einzelnen das Problem löst. Wenn man sich den Gesetzeswortlaut ansieht, spricht durchaus einiges für den bayerischen Standpunkt (*). Falls der BGH am Ende die Klage abweist, heisst das aber nicht, dass die anderen Bundesländer danach gezwungen sind, ihre Praxis umzustellen. D. h. es bleibt bei der uneinheitlichen Anwendung. Hier ist eindeutig die Politik gefragt.

Und solange die nicht zu Potte kommt, sehe ich keinen Grund, es jemandem vorzuwerfen, wenn er aus der verworrenen Lage das Beste für sich und seine Kinder herausholt...


(*) z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.6.2007:


Zitat:
Sofern es nach der Einbürgerungspraxis der überwiegenden Zahl der Bundesländer entsprechend dem klägerischen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung für einen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt i. S. v. §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 12 b Abs. 2 StAG genügen sollte, dass sich ein Einbürgerungsbewerber - vor der Modernisierung des Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts - zu Ausbildungszwecken mit einer insoweit beschränkten Aufenthaltsgenehmigung (vgl. § 28 AuslG) in Deutschland aufgehalten hat (vgl. dazu Erlass vom 18. April 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten als „rechtmäßiger und gewöhnlicher“ Aufenthalt i. S. d. § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG, abgedruckt in: GK-StAR, Stand: April 2007, VII -2-K- zu § 10), könnte der Kläger daraus nichts für sich herleiten, da nicht die Verwaltungspraxis das geltende Recht bestimmt, sondern die Verwaltung an dieses gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG). Der die beschriebene Verwaltungspraxis eventuell erklärende Umstand, dass die früher zu beachtenden entwicklungspolitischen Belange (Rückkehr des in Deutschland ausgebildeten Studenten in sein Herkunftsland) wegen der gewandelten deutschen Interessenlage im Verlauf der Modernisierung des Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts aufgegeben worden sind (vgl. § 16 Abs. 4 AufenthG) und für Hochqualifizierte unter bestimmten Voraussetzungen von Anfang an eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann (vgl. § 19 AufenthG), rechtfertigt es nicht, einen früheren, einer anderen Rechtslage unterliegenden Inlandsaufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers hypothetisch nach Maßgabe der gegenwärtigen Gegebenheiten für einen solchen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beurteilen.



Titel: Re: Ablehnung für die Aufnahme des Kindes in die Deutsche Staatangehörigkeit
Beitrag von zugzwang am 06.04.2011 um 10:25:43

Odysseus schrieb am 06.04.2011 um 08:46:02:
natürlich kann der TS bei jeder Staatsangehörigkeitsbehörde seines jeweils aktuellen Wohnsitzes einen Staatsangehörigkeitsausweis für sein Kind beantragen - hat er wohl bisher nicht getan (und das, obwohl er doch ausreichend Rechtsvorleseungen besucht hat, um wissen zu können, dass er das kann....  :D)


Meinst du etwa den Antrag auf die Feststellung gemäß §30 der StAG? Dazu hat mir mein Sachbearbeiter erklärt er wird sie sicherlich negative beantworten und dann könnte ich gegen diese Feststellung klagen.  Aber dann müsse er auch die Einbürgerung meiner Tochter  bis der Gerichtsentscheidung auf Eis legen, er könne ja nicht ein doch mögliches deutsches Kind einbürgern.

Warum ich diesen Weg mit der Klage nicht gleich einschlage? Nun hat Eduard die Gründe erklärt.  Ich will ja zuerst andere Wege prüfen. Der Rechtsweg könnte für mich ziemlich teuer und langwierig sein.  Meine angeblich so umfangreiche  Rechtsschutzversicherung weigerte die Kosten zu übernehmen, weil es um Ausländerrecht handelt, und genau das decken sie leider nicht ab.

Ich habe bisher kaum Erfahrung mit Gerichten gemacht. Kann jemand die Kosten für so einen Prozess abschätzen - Anwaltskosten inklusive?

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