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Randthemen >> Personenstandsrecht >> Names des Vaters (Araber mit Eigenname) in Geburtsurkunde
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Beitrag begonnen von ummadam am 21.02.2011 um 12:07:42

Titel: Names des Vaters (Araber mit Eigenname) in Geburtsurkunde
Beitrag von ummadam am 21.02.2011 um 12:07:42
Hallo,

ich habe folgendes Problem. Ich beantrage schon seit 9 Monaten eine Geburtsurkunde meines Sohnes. Sein Vater ist Ägypter. Für den Eintrag seines Names in der Geburtsurkunde unseres Sohnes  habe ich schon seine Geburtsurkunde und seinen Personalausweis übersetzen und beglaubigen lassen. In seinen Papieren steht kein Nachnamen, sondern nur ein Vorname. Die Standesbeamtin weigert sich den Vater in die Geburtsurkunde eintragen zu lassen, da er keinen Nachnamen hat. Gilt der Name des Vaters nicht als Namenskette und kann ohne Nachnamen eingetragen werden? Ich bin echt am verzweifeln. Ich brauche diese Urkunde echt dringend. Was kann ich machen? Gibt es irgendwelche Gesetze dazu?

Titel: Re: Names des Vaters (Araber mit Eigenname) in Geburtsurkunde
Beitrag von Richter am 22.02.2011 um 08:12:30
Hallo ummadam,

nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Damit gelten auch grundsätzlich die ausländischen Namensformen, wie z.B. Eigennamen, Namensketten oder Zwischennamen. In deutsche Personenstandsregister (auch Geburtsregister) werden die Namen in der ausländischen (ggf. transliterierten) Form eingetragen und mit einem entsprechenden Hinweis, wie z.B. "Eigenname", versehen.

Für Ägypter gilt damit ägyptisches Namensrecht. Soweit hierbei nur Namensketten verwendet werden, wird wie oben beschrieben verfahren.

Der Umgang mit ausländischen Namen gehört zu den Grundkenntnissen der Standesbeamten. Soweit das in deinem Fall wirklich das einzige Problem ist, versuche mal, über die Standesamtsaufsicht weiterzukommen.

Gruß,
Richter

Titel: Re: Names des Vaters (Araber mit Eigenname) in Geburtsurkunde
Beitrag von Blaise am 22.02.2011 um 19:01:49
Hallo,

wenn möglich, lass dir eine (beglaubigte) Kopie des Reisepasses des Vaters geben. Im Datenfeld des Passes steht der Name, wie er für die Beurkundung in Deutschland maßgeblich ist.

Aus der PStG-VwV:

Zitat:
A 1.1.3. Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates der betreffenden Person (z. B. Reisepass), ist diese Schreibweise maßgebend (siehe auch Nr. A 4.2).

und

Zitat:
A 4.2. Transliteration
Verwendet eine fremde Sprache andere als lateinische Schriftzeichen, sind Namen so weit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben, das heißt, jedes fremde Schriftzeichen ist durch das gleichwertige lateinische Schriftzeichen wiederzugeben. Hierbei sind nach dem Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (siehe Nr. A 1.1.2.) die Normen der Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwenden.
Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates der betreffenden Person (z. B. Reisepass), ist diese Schreibweise maßgebend. Ist eine Transliteration nicht möglich, so sind Namen und sonstige Wörter nach ihrem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung (phonetische Umschrift) einzutragen.

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