i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Randthemen >> Sonstige (deutsche) Rechtsgebiete >> arbeitserlaubniss abhängig von Aufenthalt?
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1297892448

Beitrag begonnen von maura am 16.02.2011 um 22:40:47

Titel: arbeitserlaubniss abhängig von Aufenthalt?
Beitrag von maura am 16.02.2011 um 22:40:47
Hallo liebe Leute , ich habe schon wieder eine frage.!!.
Mein Mann hat ca 2 Wochen nach Familienzusammenführung
Arbeit gefunden die erst befristet wurde für 2 Monate,
dann wieder verlängert für 3 Monate und dann wieder verlängert
befristet bis August ( Aufenthalt hat er bekommen bis Oktober 2012 )
Heute habe ich in seiner Firma angerufen weil ich eine frage zum Urlaubsanspruch hatte und habe dann gleich nachgefragt wie lange das mit diesen befristeten Verträgen denn noch so weiter gehen soll , bis er mal einen festen Arbeitsvertrag bekommt,
dann sagte mir die Dame am Telefon : wenn er einen unbefristeten Aufenthalt  hat , erst dann können wir ihm einen unbefristeten
Arbeitsvertrag geben-
ich habe mich sehr aufgeregt, weil er eine deutsche Frau hat und wäre es so das es so ein Gesetz gibt dann fühle ich mich als deutsche
in meiner Lebensführung und Planung benachteiligt, weil ich diesen
unsicheren Arbeitstatus meines Mannes ja mit ertragen müsste über
viele Jahre.
Ich habe selbst ein paar Jahre in dieser Firma gearbeitet und kenne privat noch jemanden aus dem Betriebsrat dort und auch er bestätigt das was mir die Dame am Telefon gesagt hat , aber ich kann das nicht glauben.
Mich interessiert jetzt ob es wirklich so ist das sich die Firmen strafbar machen wenn sie einen festen Arbeitsplatz vergeben wenn noch keine NE erteilt wurde.

Titel: Re: arbeitserlaubniss abhängig von Aufenthalt?
Beitrag von Mutly am 16.02.2011 um 23:12:15

maura schrieb am 16.02.2011 um 22:40:47:
Mich interessiert jetzt ob es wirklich so ist das sich die Firmen strafbar machen wenn sie einen festen Arbeitsplatz vergeben wenn noch keine NE erteilt wurde. 


Nein. Nur wenn er die AE verlieren würde, dürfte er nicht mehr arbeiten. Mit der AE darf er fest angestellt sein.

Titel: Re: arbeitserlaubniss abhängig von Aufenthalt?
Beitrag von maura am 17.02.2011 um 01:59:42
Danke, genauso ist auch meine Meinung und so kenne ich es
aus einer vorehe.
wie kann ich jetzt aber die Firma davon überzeugen das es Quatsch ist das sie sich mit einem festen Arbeitsvertrag nicht strafbar machen?
als ich der Dame am Telefon sage das ich meinem Mann unter den
Umständen raten werde sich nach einer anderen Arbeit umzusehen,
sagte sie - Moment ich frage vorsichtshalber noch mal nach , nicht das ich ihnen etwas erzähle was nicht stimmt , dann kam sie wieder ans Telefon und sagte mir : meine Auskunft war richtig- würden wir einen festen Arbeitsvertrag unterschreiben bevor er eine NE hat,
dann machen wir uns strafbar.
auch mit dem hinweis das ich deutsche bin hat sie nicht mit sich reden lassen.
Auch ein Mitarbeiter des Betriebsrates dieser Firma ( den ich durch meine Arbeit dort kenne , noch Kontakt habe und fragte ) gab mir die gleiche Auskunft , das Problem haben sie oft dort , aber das ist nicht zu ändern .
Wie kann ich denn jetzt belegen oder beweisen das das alles bullshit ist ?

Titel: Re: arbeitserlaubniss abhängig von Aufenthalt?
Beitrag von Stefan-TR am 17.02.2011 um 08:50:20

maura schrieb am 17.02.2011 um 01:59:42:
Wie kann ich denn jetzt belegen oder beweisen das das alles bullshit ist ? 

Es wird wohl schwer zu sein einen Text zu finden der aussagt, dass eine gewisse Regelung nicht existiert. Um was fuer eine Firma handelt es sich denn; nach Weltkonzern klingt das ja nicht gerade :)

Vielleicht kann ja eine Nachfrage bei der zustaendigen IHK, Arbeitsagentur, ABH oder einer aehnlichen vertrauenswuerdigen Institution (der man eher bereit ist zu glauben als deiner persoenlichen "Meinung") helfen bei dem Arbeitgeber Licht ins Dunkel zu bringen.


maura schrieb am 16.02.2011 um 22:40:47:
Arbeit gefunden die erst befristet wurde für 2 Monate,
dann wieder verlängert für 3 Monate und dann wieder verlängert befristet bis August

Es koennte hier uebrigens sein, dass die Befristungen sowieso unwirksam sind, was zur Geltung des Arbeitsvertrags auf unbestimmte Zeit führen wuerde (Beispiele auf Wikipedia). Eventuell koenntet ihr also mal einen Arbeitsrechtler einen Blick auf die Situation werfen lassen...

Titel: Re: arbeitserlaubniss abhängig von Aufenthalt?
Beitrag von bibimal am 17.02.2011 um 10:43:46
http://www.rechtsrat.ws/gesetze/tzbfg/01.htm

§ 14
insbesondere Absatz 2


Titel: Re: arbeitserlaubniss abhängig von Aufenthalt?
Beitrag von erne am 17.02.2011 um 16:41:04

Stefan-TR schrieb am 17.02.2011 um 08:50:20:
nach Weltkonzern klingt das ja nicht gerade

es gibt auch von "Weltkonzernen" Aussagen, die nicht richtig sind.

Zudem ist es momentan bei vielen Frimen Mode, bestenfalls befristetet Verträge zu geben (auch bei Weltweit operierenden Konzernen) ... als Begründung dafür ist alles recht, eine befristete AE kommt da gerade recht.

AFAIK kann niemand einen Gesetzesparagraphen nennen, der einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei einer befristeten AE unter Strafe stellt (nanche Weltkonzerne können das aber so in ihren Richtlinien festegelegt haben, ist aber nicht StGB relevant in D)

Titel: Re: arbeitserlaubniss abhängig von Aufenthalt?
Beitrag von maura am 26.02.2011 um 05:25:24
Ich habe jetzt mit Arbeitsamt und Rechtsberatung des Arbeitsamtes
Telefonate geführt, die konnten mir dazu keine auskunft geben weil
Aufenthaltsrecht also Ausländer recht und Co angewendet werden und berücksichtigt werden müssten und das ist nicht ihr fachgebiet.
Als letzter Anlaufpunkt fiel mir nur noch unsere zuständige ALB ein.
Dort sagte man mir : Stimmt, weil der Aufenthalt nicht unbefristet ist, ist es auch nicht die Arbeitserlaubnis und somit hätte der Arbeitgeber nicht ganz Unrecht.
Auf meinen einwand das es so ja nicht richtig sein kann und
das so die Firmen ja auch die Möglichkeit hätten alle an der Nase herumzuführen, weil bei meinem Mann ist es z.b so : Er hat Vertrag bis ende August diesen Jahres.
Weil er länger als 6 Monate dem betrieb angehört zahlen sie ihm Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld , jeweils zwar nur 150 Euro , aber auch das ist viel wenn man nur wenig verdient- dazu kommt das er wenn sie nach August den befristeten Vertrag verlängern einen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat.
So sind sie fein raus, ende August einfach nicht verlängern bis er Mitte Oktober wieder 1 Jahr Aufenthaltsverlängerung hat, danach kann er dann kommen und einen neuen Vertrag unterschreiben...
NEU... das heißt also keinen Anspruch mehr auf Weihnachts oder Urlaubsgeld und die können wieder von vorne anfangen mit 4 befristeten Vertragen , weil es diese Unterbrechung gab von 6 Wochen...
Als ich das der SB von der ALB  erklärt habe sagte sie da machen sie eine Ausnahme wenn es um Arbeit geht und er kann schon Mitte August kommen zur Verlängerung.
Allerdings ist jetzt meine Sorge , das sie, was sie mir jetzt gesagt hat bis Mitte August vergessen hat, weil so wären natürlich alle Probleme gelöst.
@ bibimal : die frage war nicht ob eine Befristung zulässig ist. sondern ob ein Arbeitgeber einen festen Arbeitsvertrag verweigern darf mit der Begründung das eine unbefristete Aufenthalts und Arbeitserlaubnis nicht vorhanden ist.

Titel: Re: arbeitserlaubniss abhängig von Aufenthalt?
Beitrag von Petersburger am 26.02.2011 um 07:07:00
Der Arbeitgeber darf unbefristete Arbeitsverträge grundsätzlich verweigern.
Das muß er auch nicht begründen.

Die für Dich interessante Frage ist folgende:
Ist die vorgetragene Begründung "Wir machen uns strafbar, wenn ..." der tatsächlich entscheidende Grund?

Wenn ja - gehe gegen diese falsche Auffassung an.
Strafbarkeit ist dann und nur dann gegeben, wenn dies in einer Rechtsvorschrift so geregelt ist.

Wenn nein - spare Deine Mühe und finde entweder den wahren Grund heraus oder finde Dich mit der Situation ab.

Titel: Re: arbeitserlaubniss abhängig von Aufenthalt?
Beitrag von Reni am 26.02.2011 um 08:56:26
Ähm - Petersburger, so ganz einfach ist das arbeitsrechtlich nicht. Ständige weitere befristete Arbeitsverträge, wenn es keinen spezifischen Grund dafür gibt, können unzulässig sein. Der Grund, dass keine NE vorliegt, dürfte bei einem deutsch-verheirateten Ausländer nicht zählen.
http://www.befristeter-arbeitsvertrag.ch/kettenarbeitsvertraege

Es gibt durchaus Leute, die den unbefristeten Vertrag eingeklagt haben ....

Titel: Re: arbeitserlaubniss abhängig von Aufenthalt?
Beitrag von Petersburger am 26.02.2011 um 13:39:42
Doch, so einfach ist es.

Natürlich gibt es Grenzen, gibt es Regelungen gegen Willkür z.B. in Form von mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen und sobald die Tätigkeit eine bestimmte ununterbrochene Dauer überschritten hat.
Merke: "grundsätzlich" heißt nicht "immer"!

Aber solche Fakten wurden bisher nicht vorgetragen und ich mag nicht alles durchspekulieren.

Ich bleibe bei bei dem, was ich ab dem zweiten Absatz meiner vorigen Antwort hier schrieb.

Titel: Re: arbeitserlaubniss abhängig von Aufenthalt?
Beitrag von maura am 26.02.2011 um 17:53:11

Zitat:
Der Arbeitgeber darf unbefristete Arbeitsverträge grundsätzlich verweigern.
Das muß er auch nicht begründen.

FALSCH!!!
Der Arbeitgeber darf 1 Befristeten Vertrag ausstellen und diesen mit 3 weiteren Verlängerungen Befristen, danach ist jeder weitere Vertrag, egal was drin steht Automatisch ein fester Arbeitsvertrag.
Oder der Arbeitgeber darf auf 2 Jahre Befristen, weitere Ausnahmen sind wenn der Arbeitnehmer älter als als 54 Jahre ist , dann darf man ihn 4 Jahre Befristen oder wenn der Betrieb neu und noch im Aufbau ist auch dann gelten 4 statt 2 Jahre.
Mein Mann ist aber nicht an verschiedenen einsätzen ( er ist bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt )
sondern seid ende September 2010 immer auf ein und dem selben Arbeitsplatz, er wird gehändelt wie ein fester Mitarbeiter, somit kann ich mir nicht vorstellen das ein Arbeitgeber dann grundsätzlich einen
festen Arbeitsvertrag verweigern darf unter solchen Voraussetzungen.
Und ich sehe das auch ein bisschen wie Reni , es ist eine Deutsch - Marokkanische Ehe von der wir hier sprechen , ich kann mir nicht vorstellen das da die gleichen Auflagen und Einschränkungen gelten wie bei einer rein ausländischen ehe.
Und ich hatte ja schon zu Beginn geschrieben das mein Mann jetzt die 3 Verlängerung seines ursprünglichen Vertrages hat.
ein Gesetz das sie sich strafbar machen scheint es jedenfalls nicht zu geben.
Die Dame in der ALB sagte mir : Wenn der Verlust einer Aufenthaltserlaubnis droht !!!!
Davon ist bei uns nichts zu sehen, wir leben Zufrieden und sind Glücklich miteinander, da droht weit und breit nicht der Verlust der AE

Titel: Re: arbeitserlaubniss abhängig von Aufenthalt?
Beitrag von Petersburger am 26.02.2011 um 20:04:36
maura, Du mußt nicht mich überzeugen, sondern den Arbeitgeber.

Ich bin kein Arbeitsrechtler.
Ob in Deiner konkreten Konstellation irgendein Anspruch auf einen festen Arbeitsplatz besteht oder nicht, ist nicht meine Baustelle.


Petersburger schrieb am 26.02.2011 um 07:07:00:
Die für Dich interessante Frage ist folgende:
Ist die vorgetragene Begründung "Wir machen uns strafbar, wenn ..." der tatsächlich entscheidende Grund?


Erst wenn Du Dir wirklich sicher bist, daß der von Dir hier genannte Einwand der einzige oder wenigstens der entscheidende Grund ist, warum Dein Mann keinen unbefristeten Vertrag bekommt, lohnt es sich, konkret dagegen anzukämpfen.

Die behauptete Strafbarkeit jedenfalls ist mir ebensowenig bekannt wie Dir und dann sollte Dir

Petersburger schrieb am 26.02.2011 um 07:07:00:
Strafbarkeit ist dann und nur dann gegeben, wenn dies in einer Rechtsvorschrift so geregelt ist.

weiterhelfen.


Nebenbei hat das rechtlich überhaupt nichts mit der deutsch-marokkanischen Ehe zu tun. Das gälte genauso ohne deutsches Familienmitglied.


Jeder Arbeitgeber, der einen Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt, schafft sich Probleme.
Dagegen kann er sich aber absichern, indem er
a) in den Vertrag eine Zusatzklausel aufnimmt, der Vertrag sei nur gültig für die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer eine ggf. erforderliche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis besitzt und
b) sich die Arbeit macht, bei Ablauf der vorliegenden Erlaubnisse sich die neuen vorlegen zu lassen.

Im Falle eines Deutschverheirateten ist die Arbeitserlaubnis von vornherein mit der entsprechenden AE kraft Gesetzes gegeben.

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.