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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Deutsch Staatsbürgerschaft nach § 19 AufenthG
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Beitrag begonnen von Toseef am 17.01.2011 um 12:10:22

Titel: Deutsch Staatsbürgerschaft nach § 19 AufenthG
Beitrag von Toseef am 17.01.2011 um 12:10:22
Sehr geehrte damen und herren,

Ich kam Deutschland im April 2005 für hohe Qualifikation. Ich schloss mein Studium im Jahr 2007 und beschäftigt in Universität Bremen als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Im Dezember 2010 bekam ich meine Niederlassungserlaubnis als hoch qualifizierte Person (§ 19 AufenthG). Jetzt möchte ich meine deutsche Staatsbürgerschaft zu verkürzen. Ich bin mir bewusst, dass die Bürgerschaft Zeit bis 7 Jahre reduziert werden kann, wenn ich Integrationskurs abgeschlossen werden kann.
Meine Fragen sind wie folgt
1. Ist diese Regel Verkürzung der Zeit ist anwendbar auf mich?
2. Kann Ausländerbehörde geben mir die Erlaubnis, Integrationskurs besuchen?
3. Wenn Antwort auf obige Frage ist nicht, Darf ich teilnehmen Integrationskurs ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde? Es wäre gültig, meine Staatsbürgerschaft zu verkürzen?

Wenn verfehlt jedes Detail lass es mich wissen. Mein Deutsch ist nicht so gut. Es tut mir leid für diese. :-[

freundliche grüße,
Toseef
Bremen

Titel: Re: Deutsch Staatsbürgerschaft nach § 19 AufenthG
Beitrag von Ralf am 17.01.2011 um 17:28:09
Auch wenn das Ziel letztlich die Einbürgerung ist: Die
Frage nach dem Integrationskurs ist dennoch hier
besser aufgehoben, daher verschoben.   [tipper=tipper.gif]

Titel: Re: Deutsch Staatsbürgerschaft nach § 19 AufenthG
Beitrag von schweitzer am 18.01.2011 um 07:32:11

pooja schrieb am 17.01.2011 um 12:10:22:
1. Ist diese Regel Verkürzung der Zeit ist anwendbar auf mich?


Ja, aber wahrscheinlich brauchst Du gar nich den ganzen Integrationskurs besuchen bzw. noch eine extra Sprachprüfung ablegen, sondern müsstest nur noch an dem etwa 14 Tage dauernden Orientierungskurs teilnehmen und das entsprechende Zertifikat erwerben.

Denn zu den Sprachkenntnissen heißt es in den Vorlaufigen Anwendungshinweisen zu § 10 StAG (dort geht es um die von Dir offenbar begehrte Anspruchseinbürgerung):


Zitat:
10.4.1 Nach der Definition des Satzes 1 verfügt der Einbürgerungsbewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, wenn er die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch sowohl in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Zwar setzt dies nicht zwangsläufig eine Sprachprüfung voraus, jedoch wird die Staatsangehörigkeitsbehörde schon mangels Sachkunde im Zweifel einen schriftlichen Nachweis (Zertifikat, Zeugnis) verlangen. Die in Nummer 10.1.1.6 genannten Nachweise erfüllen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen.

Die genannten Zertifikate oder Zeugnisse gelten daher als Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse und sind für die Staatsangehörigkeitsbehörde verbindlich, es sei denn, dass erhebliche Zweifel an den dem Einbürgerungsbewerber bescheinigten Deutschkenntnissen bestehen. ...

Die Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache ist von der Einbürgerungsbehörde festzustellen.

Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber

a) eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor dem 28. August 2007 eines Integrationskursträgers) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses (§ 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) erhalten hat,

b) das Zertifikat Deutsch (B 1 GER) oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom erworben hat,

c) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat,

d) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat,

e) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder

f) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Einbürgerungsbewerber ein Sprachtest, ggf. auch ein Sprachkurs zu empfehlen, es sei denn der Einbürgerungsbewerber verfügt nach der in einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Staatsangehörigkeitsbehörde offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest verzichtet werden.


Damit relativieren sich Deine weiteren Fragen, beziehen sich , so wie ich das sehe, dann ggf. nur noch auf die Teilnahme am Orientierungskurs. - Für beide Fragen (2. und 3. ) lautet die Antwort aber so oder so: Ja.

Grundsätzlich empfehle ich Dir, einen Termin bei der EBH zu vereinbaren mit dem Ziel, eine einzelfallbezogene Sondierung hinsichtlich einer Einbürgerung vorzunehmen. Die EBH beraten insoweit eigentlich gern und freundlich. Und Du weißt danach genau, wann bzw. ob ein Einbürgerungsantrag sinnvoll möglich ist.


=schweitzer=

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