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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Deutsch Staatsbürgerschaft nach § 19 AufenthG https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1295262623 Beitrag begonnen von Toseef am 17.01.2011 um 12:10:22 |
Titel: Deutsch Staatsbürgerschaft nach § 19 AufenthG Beitrag von Toseef am 17.01.2011 um 12:10:22
Sehr geehrte damen und herren,
Ich kam Deutschland im April 2005 für hohe Qualifikation. Ich schloss mein Studium im Jahr 2007 und beschäftigt in Universität Bremen als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Im Dezember 2010 bekam ich meine Niederlassungserlaubnis als hoch qualifizierte Person (§ 19 AufenthG). Jetzt möchte ich meine deutsche Staatsbürgerschaft zu verkürzen. Ich bin mir bewusst, dass die Bürgerschaft Zeit bis 7 Jahre reduziert werden kann, wenn ich Integrationskurs abgeschlossen werden kann. Meine Fragen sind wie folgt 1. Ist diese Regel Verkürzung der Zeit ist anwendbar auf mich? 2. Kann Ausländerbehörde geben mir die Erlaubnis, Integrationskurs besuchen? 3. Wenn Antwort auf obige Frage ist nicht, Darf ich teilnehmen Integrationskurs ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde? Es wäre gültig, meine Staatsbürgerschaft zu verkürzen? Wenn verfehlt jedes Detail lass es mich wissen. Mein Deutsch ist nicht so gut. Es tut mir leid für diese. :-[ freundliche grüße, Toseef Bremen |
Titel: Re: Deutsch Staatsbürgerschaft nach § 19 AufenthG Beitrag von Ralf am 17.01.2011 um 17:28:09
Auch wenn das Ziel letztlich die Einbürgerung ist: Die
Frage nach dem Integrationskurs ist dennoch hier besser aufgehoben, daher verschoben. [tipper=tipper.gif] |
Titel: Re: Deutsch Staatsbürgerschaft nach § 19 AufenthG Beitrag von schweitzer am 18.01.2011 um 07:32:11 pooja schrieb am 17.01.2011 um 12:10:22:
Ja, aber wahrscheinlich brauchst Du gar nich den ganzen Integrationskurs besuchen bzw. noch eine extra Sprachprüfung ablegen, sondern müsstest nur noch an dem etwa 14 Tage dauernden Orientierungskurs teilnehmen und das entsprechende Zertifikat erwerben. Denn zu den Sprachkenntnissen heißt es in den Vorlaufigen Anwendungshinweisen zu § 10 StAG (dort geht es um die von Dir offenbar begehrte Anspruchseinbürgerung): Zitat:
Damit relativieren sich Deine weiteren Fragen, beziehen sich , so wie ich das sehe, dann ggf. nur noch auf die Teilnahme am Orientierungskurs. - Für beide Fragen (2. und 3. ) lautet die Antwort aber so oder so: Ja. Grundsätzlich empfehle ich Dir, einen Termin bei der EBH zu vereinbaren mit dem Ziel, eine einzelfallbezogene Sondierung hinsichtlich einer Einbürgerung vorzunehmen. Die EBH beraten insoweit eigentlich gern und freundlich. Und Du weißt danach genau, wann bzw. ob ein Einbürgerungsantrag sinnvoll möglich ist. =schweitzer= |
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