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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> NE - Anspruch nach §26 Abs. 4 S. 4 in Verbindung mit §35 Abs. 1 S. 2 AufenthG
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Beitrag begonnen von Easy85 am 16.01.2011 um 20:28:07

Titel: NE - Anspruch nach §26 Abs. 4 S. 4 in Verbindung mit §35 Abs. 1 S. 2 AufenthG
Beitrag von Easy85 am 16.01.2011 um 20:28:07
Hallo zusammen,

Meine Geschichte:

Ich habe seit Jan. 2005 eine rechtmäßige Aufenthaltserlaubnis.

Jan. 2005 - Jan. 2006 § 25 Abs. 5 AufenthG.
Jan. 2006 - (eigentlich) Jan. 2008 § 25 Abs. 5 AufenthG. (aber wg. erlass von Oben wurde dann folgende AE):
April 2007 - April 2009 § 23 Abs. 1 AufenthG.
April 2009 - April 2011 § 23 Abs. 1 AufenthG.

Ich lebe seit 1987 in DE. Aber wg. diverser Problemen wurden uns die Zeiten von 1987 - 2004 nicht angerechnet.

Wir sind eine 7 köpfige Familie.
Vater arbeitet seit 1994 ununterbrochen.
Wir Kinder ( 1985, 1987, 1989, 1991 und 2002) gehen ununterbrochen zur Schule.

Kinder (1985 und 1987) haben den Realschulabschluss erworben sowie das Fachabi. Haben die Ausbildung gut abgeschnitten. Und sind in den jeweiligen Fa. tätig.

Der Rest geht noch weiter zur Schule.

*****

Antrag auf die NE habe ich Anfang 2008 gestellt, welches abgelehnt wurde.

Steht mir eine NE nach §26 Abs. 4 S. 4 in Verbindung mit §35 Abs. 1 S. 2 AufenthG zu ja oder nein??

*****

Mich stört das einfach zu sehen wie Leute die nicht arbeiten gehen in die Nachbarstadt gezogen sind, diesen Antrag auf die NE gestellt und auch genehmigt bekommen haben. Diese Leute hatten es auch hier versucht, diese Anträge wurden aber immer abgelehnt.

Ich habe noch einiges zu erfragen, aber nicht unter diesem Betreff.

Über Infos wäre ich sehr dankbar.
:)


Titel: Re: NE - Anspruch nach §26 Abs. 4 S. 4 in Verbindung mit §35 Abs. 1 S. 2 AufenthG
Beitrag von schweitzer am 17.01.2011 um 08:02:41

Easy85 schrieb am 16.01.2011 um 20:28:07:
Steht mir eine NE nach §26 Abs. 4 S. 4 in Verbindung mit §35 Abs. 1 S. 2 AufenthG zu ja oder nein??


Eventuelll ja, aber ganz genau beurteilen kann man das nach Deinen bisherigen Angaben nicht.

Da ich davon ausgehe, dass Du über 18 Jahre alt bist, müsstest Du dafür die in § 35 (1) Nr. 1 - 3 genannten Bedingungen erfüllen.

Das heißt insbesondere, dass Du entweder nachweisen müsstest, dass Dein LU nachhaltig gesichert ist (vor dürfte kein Anspruch auf ALG II, Wohngeld o.ä. bestehen).  Ist das nicht der Fall, wäre Dir die NE nur dann zu erteilen, wenn Du Dich aktuell, also jetzt (!) in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

Hast Du eine solche Ausbildung bereits absolviert und kannst Deinen LU aktuell nicht sichern, dann wäre eine entscheidende Voraussetzung für die NE - Erteilung zumindest gegenwärtig nicht erfüllt.

Hast Du Deine schulische Ausbildung abgeschlossen und wirst demnächst mit einer Lehre beginnen, dann wäre die Voraussetzung dann erfüllt, wenn Du Dich wieder in (Berufs-)ausbildung befindest.

Ich denke, es wäre nicht schlecht, wenn Du Dich mal an eine gute Migrationsberatungsstelle oder einen Jugendmigrationsdienst in der Nähe Deines Wohnortes (vielleicht gibts sowas sogar in Deinem Wohnort selbst) wenden würdest. - Ansprechpartner nennen Dir die großen Wohlfahrtsverbände (Diakonie, Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, DRK oder Paritätischer Wohlfahrtsverband) - einfach mal dort anrufen!


=schweitzer=

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