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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Über das §25
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Beitrag begonnen von Girokonto am 11.01.2011 um 13:33:47

Titel: Über das §25
Beitrag von Girokonto am 11.01.2011 um 13:33:47
Guten Tag,
ich bin neu hier und ich möchte gerne sehr oft mit euch plaudern. :)
Ich habe eine kleine Frage. Mein Bruder und ich waren heute  in Behörde und er wollte sein Visum verlängern lassen.der hat das gemacht aber die Sachbearbeiterin hat ihm gesagt, dass er nicht den Status ändern kann( der ist student), weil er nicht mit einer deutschen Frau verheiraten ist. Die Frau hat ein deutsches Kind und die Frau hat nämlich das §18. Ich habe gedacht, dass er das §25 kriegen musste.
ich war auch mit einer deutschen Frau verheiratet und ich habe dasselbe gekriegt (§18). ok ich war mit einer deutschen Frau. Aber warum kann er nicht seinen Status wechseln????können sie mir bitte das erklären  :-/ :-/ :-/

Titel: Re: Über das §25
Beitrag von Einbeck am 11.01.2011 um 13:42:36
§ 25 AufenthG  Aufenthalt aus humanitären Gründen..
Meinst du wirklich § 25 AufenthG???

Titel: Re: Über das §25
Beitrag von Girokonto am 11.01.2011 um 13:47:51

Einbeck schrieb am 11.01.2011 um 13:42:36:
§ 25 AufenthG  Aufenthalt aus humanitären Gründen..
Meinst du wirklich § 25 AufenthG???


ja da meinte ich. oder kannst du mir bitte sagen was er normalerweise bekommen muss???der Status bleibt auch unverändert???

Titel: Re: Über das §25
Beitrag von Einbeck am 11.01.2011 um 13:53:52
Zur Sachverhalt:
Gehe mal davon aus er hat eine Ae zum Studium nach § 16 AufenthG..
Er ist nicht verheiratet und hat gemeinsam mit Ausländerin --die eine AE nach § 18 AufenthG hat-- ein Kind mit dt. StA.
Sachverhalt richtig erfasst?
Vaterschaft zum Kind anerkannt? Gemeinsame Personensorge zum Kind?

Mehr Infos zum Sachverhalt wären hilfreich, da sich mir der Grund  warum § 25 nicht erschliessen will..

Titel: Re: Über das §25
Beitrag von Girokonto am 11.01.2011 um 14:07:25

Einbeck schrieb am 11.01.2011 um 13:53:52:
Zur Sachverhalt:
Gehe mal davon aus er hat eine Ae zum Studium nach § 16 AufenthG..
Er ist nicht verheiratet und hat gemeinsam mit Ausländerin --die eine AE nach § 18 AufenthG hat-- ein Kind mit dt. StA.
Sachverhalt richtig erfasst?
Vaterschaft zum Kind anerkannt? Gemeinsame Personensorge zum Kind?

Mehr Infos zum Sachverhalt wären hilfreich, da sich mir der Grund  warum § 25 nicht erschliessen will..


Mein Bruder ist grade verheiratet und hat das Kind noch nicht anerkannt. Das Kind hat dt.StA.
Seine Frau kommt aus Weißrussland und die Frau hat mit einem deutschen ein Kind bekommen, das dt ist. Die Frau besitzt jetzt Ae nach §18. Gemeinsame Personensorge nur Zuhause, weil er noch nicht das Kind anerkannt hat.

Titel: Re: Über das §25
Beitrag von Einbeck am 11.01.2011 um 14:17:34

Girokonto schrieb am 11.01.2011 um 14:07:25:
Mein Bruder ist grade verheiratet und hat das Kind noch nicht anerkannt. Das Kind hat dt.StA.
Seine Frau kommt aus Weißrussland und die Frau hat mit einem deutschen ein Kind bekommen, das dt ist. Die Frau besitzt jetzt Ae nach §18. Gemeinsame Personensorge nur Zuhause, weil er noch nicht das Kind anerkannt hat.


Wenn Dein Bruder mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, das Kind während Ihrer Ehe geboren wurde... ist das Kind automatisch ein eheliches Kind (keine Vaterschaftsanerkennung erforderlich) und beide Elternteile haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht..

Ist das Kind allerdings von einem anderen Vater/Mann.. da Kind Deutsch ist --vermute ich das der Kindesvater ein anderer Mann und ein Deutscher ist -- (und nicht Dein Bruder der leibliche Kindesvater ist).. hat er ja kein Verwandtschaftsverhältnis zum Kind..
Hat der andere Mann das Kind bereits anerkannt, muss ja sonst wäre Kind nicht Deutsch oder lebt Mutter seit langer Zeit in Deutschland?

Titel: Re: Über das §25
Beitrag von Girokonto am 11.01.2011 um 14:23:01

Einbeck schrieb am 11.01.2011 um 14:17:34:
Wenn Dein Bruder mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, das Kind während Ihrer Ehe geboren wurde... ist das Kind automatisch ein eheliches Kind (keine Vaterschaftsanerkennung erforderlich) und beide Elternteile haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht..

Ist das Kind allerdings von einem anderen Vater/Mann.. da Kind Deutsch ist --vermute ich das der Kindesvater ein anderer Mann und ein Deutscher ist -- (und nicht Dein Bruder der leibliche Kindesvater ist).. hat er ja kein Verwandtschaftsverhältnis zum Kind..
Hat der andere Mann das Kind bereits anerkannt, muss ja sonst wäre Kind nicht Deutsch oder lebt Mutter seit langer Zeit in Deutschland?


das Kind  wurde von seinem Vater anerkannt. Das Kind ist nicht bereit anerkannt. Mein Bruder hat die Mutter verheiratet und die Mutter lebt seit 5 Jahren in Deutschland.

[edit]Folgepost:[/edit]



Girokonto schrieb am 11.01.2011 um 14:23:01:
das Kind  wurde von seinem Vater anerkannt. Das Kind ist nicht bereit anerkannt. Mein Bruder hat die Mutter verheiratet und die Mutter lebt seit 5 Jahren in Deutschland.

Mit der Heirat kriegt er trotzdem Ae oder wirkt die Heirat nicht????? :o :o :o

Titel: Re: Über das §25
Beitrag von Mick am 11.01.2011 um 15:12:50
Mir ist immer noch nicht ganz klar, welcher Titel derzeit
besteht. § 16 Abs. 1 AufenthG? Oder haben wir hier einen
Studenten mit Duldung?

Ein Wechsel von § 16 ist nur in den Fällen eines gesetzlichen
Anspruches möglich. Ob der vorliegt wäre ggf. anhand der
Voraussetzungen in § 30 AufenthG zu prüfen.

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