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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Frage zu §44 (1) Nr. 3 - Auslandsaufenthalt länger als 6 Monate
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Beitrag begonnen von headsetter am 10.01.2011 um 16:54:01

Titel: Frage zu §44 (1) Nr. 3 - Auslandsaufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von headsetter am 10.01.2011 um 16:54:01
Liebe Forengemeinde,

meine (jetzige) Ex-Frau hat Deutschland Anfang 2010, im Rahmen der Trennung, für einen Zeitraum von 11 Monaten verlassen und ist zur Scheidung vor einem Monat zurückgekehrt. Aufenthaltstitel war mehrmalig eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund Ehe mit mir über die letzten 6 Jahre (Niederlassungserlaubnis nicht erteilt wg. zu geringem Einkommen / sie war selbstständig und ich im angegl. öffentl. Dienst). Die Ehe ist nun rechtskräftig geschieden und ihr Visum läuft ab.

ABH meinte nun dass meine Ex-Frau sich illegal in DE aufenthalten würde (Sie möchte evt. ihr Visum verlängern mit eigenständigem Aufenthaltsrecht), wg. Aufenthalt > 6 Monate außerhalb Deutschland. Inwiefern ist aber § 44 (1) Nr. 3, letzter Satz da zu deuten?

AuslG § 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer

   1. ausgewiesen wird,
   2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
   3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist; ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 2 und 3.


Da ein Visum für deutlich mehr als drei Monate erteilt wurde, denke ich doch eigentlich dass gerade ein solcher Fall hier vorliegt.

Zumindest das aktuelle Visum wäre damit ja nicht erloschen bzw. was war die Intention dieses Absatzes? Die Chancen stehen wohl schlecht für eigenständiges Aufenthaltsrecht oder gibt es da eine ähnliche Klausel?

Viele Grüße!

Daddys' [edit]Da sich deine Frage nicht um den Aufenthalt im Sinne "Ehe und Familie" bezieht, sondern vielmehr "Ist die AE erloschen?" im Kern beinhaltet, habe ich deinen Thread hierher verschoben.
Im Übrigen ist das AuslG nicht mehr anwendbar, in deinem Fall solltest du dir mal § 51 AufenthG zu Gemüte führen... ;)[/edit]

Titel: Re: Frage zu §44 (1) Nr. 3 - Auslandsaufenthalt länger als 6 Monate
Beitrag von reinhard am 10.01.2011 um 17:49:26
Ich vermute mal, Du nimmst fälschlich an, sie habe ein unechtes Jahresvisum.

Sie hat vielmehr eine Aufenthaltserlaubnis. Diese erlischt spätestens 6 Monate nach der Ausreise, auch wenn das nicht immer bei der Kontrolle einer Einreise bemerkt wird. Die Ausländerbehörde bemerkt es aber häufig dann später.

Und wer unerlaubt einreist, hält sich unerlaubt auf.

Ein Visum ist eine Einreiseerlaubnis, meistens für höchstens 90 Tage erteilt. Ein (unechtes) Jahresvisum für mehrere Einreisen wird selten erteilt, im allgemeinen Geschäftsleuten.

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