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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> §16 oder §18 für Postdoc mit Stipendium?
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Beitrag begonnen von mainzigartig am 04.01.2011 um 17:13:56

Titel: §16 oder §18 für Postdoc mit Stipendium?
Beitrag von mainzigartig am 04.01.2011 um 17:13:56
Meine Fragen folgen am meisten dieser Linie, aber ich promovierte schon:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1283278716

Ich bin ein Postdoc bei einer Forschungsinstitut in Mainz mit einem Instituts-Stipendium arbeiten, aber ich wohne in Wiesbaden und muss mit dieser ABH mitarbeiten. Die Bedeutung "Stipendium" ist, das ich als Gastwissenschaftler "forschen" aber kein "gesetzlicher Mitarbeiter" bin. Der Brief von meiner Personalabteilung erklärt meine Arbeit als eine "genehmigunglose Beschäftigung". Ich studiere nicht, ich machte mein Diplom und Doktortitel schon in meiner Heimat. Ich bekam trotzdem ein AE nach §16 (Student) in Wiesbaden (damals wusste ich nicht und sagte nichts dagegen). Meine ausländischen Kollegen, wer in Mainz wohnen, bekamen alle §18 (Beschäftigung) AE, auch wenn sie Doktoranden oder Postdoktoranden mit Stipendien sind. Meine Kollege zeigte mir an, dass der Art meiner Aufenthaltstitel nicht richtig ist.  Nach 2.5.210 stimme ich auch dazu (siehe unten). Ich studiere ziemlich nicht und habe keine Universitäts-Beziehung (andererseits könnte ich mit dem Bus kostenlos fahren :-) ). Der Grenzschutz in Frankfurt war von meinem AE etwas verwirrend, und der §18 ist nach vielen Grunden besser; deshalb möchte ich probieren, wie ich meiner Titel ausbessern kann.  Meine Frage darüber:

a) Gibt es (wahrscheinlich) eine Möglichkeit für eine Ausbesserung (Umtausch von §16 nach §18), wenn ich dazu in der ABH anfragen und mein Argument und das Gesetz anzeigen?
b) Gibt es eine Möglichkeit für eine Ausbesserung, wenn ich eine schriftliche Widerspruch schreiben würde (Geht der Widerspruch nach Wiesbaden oder die Bundesregierung)?
c) Was ist die beste Strategie dazu in der ABH um Erfolg zu haben?
d) In dem anderen Untersuchung (siehe oben) schrieb jemand: "Beachten Sie, das es sich sowohl bei §16 als auch §18 um Ermessensentscheidungen handelt, d.h. die AE kann erteilt werden, es besteht aber kein Anspruch darauf. D.h. im Falle eines Widerspruchs riskieren Sie immer auch, überhaupt keine AE zu erhalten."  Ist es ehrlich ein großes Risiko?  Würde ein ABH wirklich auf diesem Weg für einen Widerspruch bestrafen?

Ich kenne, das es doch schwer sein wird, aber ich würde mich sehr freuen, wenn ihr mir etwas Rat oder Hilfe geben könntet.  Vielen Dank für euere Hilfe.


Zitat:
2.5.210 Gastwissenschaftler
Ausländische Gastwissenschaftler können nach § 5 BeschV zugelassenn werden, wenn sie über einen Studienabschluss verfügen. Auch wenn sie neben oder mit der Tätigkeit als Gastwissenschaftler promovieren, ist dies als Tätigkeit eines Gastwissenschaftlers einzuordnen, so dass nicht nach § 16 Abs. 4 AufenthG, sondern nach § 18 AufenthG zu
entscheiden ist.

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