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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
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Beitrag begonnen von bibimal am 23.12.2010 um 21:18:22

Titel: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von bibimal am 23.12.2010 um 21:18:22


Liebe Spezialisten....

Ich brauche nochmal Euren Rat im ganz alltäglichen Wahnsinn.

Wie Ihr Euch vllt erinnert - oder nachlesen könnt - wurde mein Mann nach dem a1-Test (da arbeitete er schon "qualifiziert Vollzeit) beim Erteilen der AE zu einem Integrationskurs verpflichtet, da sein vorgelegter College-Abschluß nicht von einem College stammt, das in der  ANABIN- Liste ist.

Nun gut, Einspruch gegen Verpflichtung zu diesem, da es zeitlich UNMÖGLICH war und ist.

Erst kam monatelang keine Antwort; auf Nachfrage dann die Antwort der ABH: er wäre verpflichtet worden, weil sein Collegeabschluß nur in hebrew/english vorlag.

Wir schrieben wieder: nein, die Verpflichtung sei nicht ergangen, weil der Collegeabschluß nicht übersetzt war, sondern nicht in Anabin.

3  Wochen gingen erneut ins Land; heute ein Brief: ....da -lt meinen Aussagen als Ehefrau - mein Mann ja schon gut Deutsch könne, solle er den B1 Test ablegen; dann hätte sich das mit dem Kurs ja erledigt.....eine Befreiung könne nur aus dringenden familiären oder persönlichen Gründen erfolgen..."

Langsam verliere ich die Geduld;  ich entnahm zahlreichen Antworten von Euch geschätzten Fachleuten, dass ein qualif. Vollzeitjob sehr wohl ein Grund sei, dass man NICHT am Kurs teilnehmen müsse, wenn es zeitlich nicht möglich sei. Es ist zeitlich nicht möglich; wir haben zig Kurse gecheckt; keiner ist zeitlich machbar. Mein Mann verdient 50% des Familieneinkommens. Ohne sein Gehalt hätten wir schwierige Zeiten, obwohl wir beide gut/mittel-Verdiener sind.

Bitte, ich habe keine Lust mehr auf das Hin- und Her mit der ABH - wie formulieren wir einen wasserfesten (und hoffentlich finalen) Widerspruch?

Ich bedanke mich für Eure Zeit und Kompetenz

Titel: Re: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von reinhard am 24.12.2010 um 11:29:37
Falls er wirklich Deutsch auf B1-Niveau kann, wäre es am einfachsten, er besteht die Prüfung – dann ist er das Problem für den Rest des Lebens los.
Er könnte im Januar mal fragen, ob und wann er bei irgend einem Sprachkursträger einen Einstufungstest machen kann, damit dort eingeschätzt wird, ob diese einfachste Lösung möglich ist.

Titel: Re: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von Eduard am 24.12.2010 um 14:16:00
Ich habe den Eindruck, Du hast etwas den Überblick verloren. Ich versuche mal das Ganze auseinanderzusortieren ...


Die Verpflichtung zum Integrationskurs ist immer dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des §44 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit §44 AufenthG vorliegen. Das ist bei Deinem Mann "im Prinzip" der Fall. Allenfalls kann man darüber diskutieren, ob ein geringer Integrationsbedarf vorliegt. Hierzu sagt die Verwaltungsvorschrift:

Ein geringer Integrationsbedarf liegt i.d.R. dann vor, wenn der Ausländer einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine andere entsprechende Qualifikation besitzt. Von einem geringen Integrationsbedarf ist auch dann auszugehen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist.

Hier kann man anderer Meinung als die ABH sein - oder auch nicht. (Wenn ich mich an den anderen Thread erinnere, war das "College" doch eher sowas wie bei uns eine Technikerschule. Andererseits hatte er anscheinend keine Probleme, sofort einen Job zu finden.) Jedenfalls wäre das m. E. der einzige Ansatzpunkt für einen "Einspruch":


schrieb am 23.12.2010 um 21:18:22:
Einspruch gegen Verpflichtung zu diesem


Wenn Ihr gegen den Bescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt habt, dann habt Ihr Anspruch auf einen formellen Widerspruchsbescheid mit Rechtmittelbelehrung (statt irgendwelcher "Schreiben"). Wenn Ihr allerdings in einem der Bundesländer lebt, in denen das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde und eine sofortige Klage erforderlich ist, ist es jetzt möglicherweise schon zu spät und die Verpflichtung hat bereits Rechtskraft. Was stand denn auf der Integrationskursverpflichtung unter "Rechtsmittelbelehrung"?


Jetzt zu dem 2. Argument, der Vollzeitjob:


schrieb am 23.12.2010 um 21:18:22:
ich entnahm zahlreichen Antworten von Euch geschätzten Fachleuten, dass ein qualif. Vollzeitjob sehr wohl ein Grund sei, dass man NICHT am Kurs teilnehmen müsse, wenn es zeitlich nicht möglich sei. 


Das ist richtig, Du wendest es nur falsch an.

Zunächst einmal sind Ausländer von der Verpflichtung ausgenommen, deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist (§44a Abs. 2 Nr. AufenthG). Diese Vorschrift, die z. B. auf Behinderte abzielt, oder Personen, die rund um die Uhr für behinderte Familienangehörige da sein müssen, trifft aber auf Deinen Mann nicht zu, denn es ist ihm ja nicht grundsätzlich unmöglich, einen Kurs zu besuchen, es gibt nur keine zu den richtigen Zeiten.  Insoweit ist die Aussage der ABH

schrieb am 23.12.2010 um 21:18:22:
eine Befreiung könne nur aus dringenden familiären oder persönlichen Gründen erfolgen...
also juristisch korrekt.

Was die ABH aber verschweigt, ist, dass, bevor Sanktionen eingeleitet werden, noch einmal geprüft wird, ob es möglich bzw. zumutbar war, der Integrationskursverpflichtung nachzukommen.

§44a Abs. 3 AufenthG:
Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach ...

Und genau hier kommt die zeitliche Unvereinbarkeit der angebotenen Integrationskurse mit der Vollzeittätigkeit Deines Mannes zum Tragen.

Zusammengefasst heisst das: Wenn es tatsächlich keinen Integrationskurs gibt, der sich mit dem Job Deines Mannes vereinbaren lässt, kann Dein Mann die Integrationskursverpflichtung (die an für sich korrekt und zu Recht erteilt wurde) einfach ignorieren. Einspruch, Diskussion mit der ABH etc. könnt Ihr Euch sparen. Sicherheitshalber solltet Ihr einen Brief an die ABH schreiben, in dem Ihr auf die Probleme hinweist und sie bittet, Euch ein Kursangebot nachzuweisen, das sich mit der Berufstätigkeit vereinbaren lässt (z. B. am Samstag).

Das war es dann aber auch.  In den Clinch mit der ABH müsst Ihr dann erst wieder gehen, wenn konkrete Sanktionen angedroht werden.


Titel: Re: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von Petersburger am 24.12.2010 um 14:43:49

Eduard schrieb am 24.12.2010 um 14:16:00:
Sicherheitshalber solltet Ihr einen Brief an die ABH schreiben, in dem Ihr auf die Probleme hinweist 

Und da Ihr bestimmt auch schon einige - wenn nicht alle - am Ort vorhandenen Angebote überprüft habt, ist es bestimmt kein dummer Gedanke, das minutiös aufzulisten.

Wenn ich lese: "Habe xy Angebote überprüft und kein zeitlich Mögliches gefunden." kann ich das glauben oder nicht.

Kommt aber eine Auflistung der überprüften Möglichkeiten, vielleicht auch noch mit Kommentaren warum das eine oder andere nicht geht, dann ist sofort nachgewiesen, daß Ihr Euch gekümmert habt, daß also der Wille zur Einhaltung der Verpflichtung grundsätzlich vorhanden ist.

Dieser Nachweis dürfte durchaus auch positiven Einfluß haben auf die Reaktion der ABH ...

Titel: Re: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von bibimal am 26.12.2010 um 15:31:10
Danke, meine Lieben.
Ja, wir haben eine Liste von der ABH bekommen, die wir zunächste auf die reduzeirt haben, die Abendkurse anbieten. Leider passt jedoch kein einziger, da die Kurse spätestens 18.00 oder 18:30 beginnen. Da mein Mann jedoch in der IT-Branche ist - und da NIE pünktlich Feierabend ist UND aufrgrund der Tatsache, dass er ja auch erstmal von Düsseldorf (Arbeitsplatz) dahinkommen muss......das würde er vllt 1-2 mal im Monat schaffen und ansonsten immer mind. die Hälfte versäumen etc.
Er arbeitet außerdem qualifiziert im erlernten Bereich (also nicht Einkaufswagen einsammmeln oder so ;-)  - ich erwähne dies, da ein solcher Job als nicht schützenswürdig erachtet werden könnte - um es mal ganz grob zu sagen: " für 2 € am Tag arbeiten und deshalb den Integrationskurs sausen zu lassen, würde wohl wenig Sinn machen".
Ich habe auch immer noch nicht so richtig verstanden, was als verminderter Integrationsbedarf an Zeugnissen zählt.
Müssten nicht eigentlich auch Colleges, die nicht im Anabin sind- mit quali-Abschluß- beweisen, dass ein Absolvent eine Ausbildung hat, die die Annahme rechtfertigt, dass er ohne unterstützende Maßnahmen Fuß fassen kann (was er ja ohnehin schon tat)?
Er hat "Abitur", College-Abschluß (Titel heisst Dipl-Ing.) und danach bereits 7 Jahre hochqualifiziert in einer US-Firma in Israel gearbeitet - auch hier in Deutschland arbeitet er bereits rund 10 Monate in derselben Firma und in derselben Branche....

Ich möchte einfach nur den Druck weghaben; ihm wurde eh die AE nur für 1 Jahr erteilt (?) und ich möchte bei Verlängerung keinen weiteren Stress.

Was könnt Ihr raten? Vielen lieben Dank und frohe Weihnachten!!

Titel: Re: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von Eduard am 26.12.2010 um 17:14:25
Hmm, wenn ich das lese, frage ich mich aber doch, ob Ihr es Euch nicht etwas zu einfach macht.


schrieb am 26.12.2010 um 15:31:10:
Da mein Mann jedoch in der IT-Branche ist - und da NIE pünktlich Feierabend ist


D. h. mit anderen Worten, es gibt keinen Konflikt mit den regelmäßigen Arbeitszeiten, sondern es werden immer mehr oder weniger freiwillig Überstunden geleistet, wahrscheinlich sogar unter Verstoß gegen des Arbeitszeitgesetz (*)? Hier sollte man sich, statt einfach zu sagen "geht nicht", vielleicht mal mit dem Arbeitgeber zusammensetzen und schauen, welche Lösungen es gibt. Rechtlich sieht es so aus, dass der Arbeitgeber bei der Anordnung von Überstunden bzw. der Forderung nach Anwesenheit in den Abendstunden private Belange, wie etwa eine Integrationkursverpflichtung zu berücksichtigen hat. Also nicht wirklich ein gutes Argument, mit dem man die ABH überzeugen kann.


schrieb am 26.12.2010 um 15:31:10:
dass er ja auch erstmal von Düsseldorf (Arbeitsplatz) dahinkommen muss


Dann könnte er sich ja auch einen Integrationskurs in Düsseldorf suchen, was spricht dagegen? Auch kein so gutes Argument ...


(*) Ich arbeite selbst in der IT-Branche und kenne die Bedingungen in manchen Firmen.

Titel: Re: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von bibimal am 26.12.2010 um 17:27:20

Eduard schrieb am 26.12.2010 um 17:14:25:
Arbeitgeber zusammensetzen und schauen, welche Lösungen es gibt. Rechtlich sieht es so aus, dass man nicht zu Überstunden verpflichtet werden kann


nein, aber - sorry, dass ich das so direkt frage - in welcher Welt lebst Du? Klar, ich gehe zu meinem Arbeitgeber und sage:"...sorry, aber meine Kollegen müssen die Projekte alleine beenden; ich muß jetzt immer genau pünktlich gehen und gezwungen werden kann ich eh nicht...."
?
Ja, rechtlich stimmt das; jeder weiß aber auch, wie das endet - und ich bin auch aus der IT-Branche und HR-Manager obendrein.

Natürlich haben wir auch in Düsseldorf Kurse gecheckt. Auch da war nichts dabei, was zeitlich machbar wäre - außerdem verlieren wir und / oder die ABH hier etwas den SINN des Integrationsgesetzes.

Mein Mann KANN (und will) sich integrieren - wie man sieht. Und er kostet kein Geld, sondern bezahlt fein und brav seine Steuern, lernt Deutsch und ist fest integriert.

Titel: Re: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von Petersburger am 26.12.2010 um 17:34:02
Integrationskursverordnung § 4

Zitat:
(2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn

1. ein Ausländer

a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder

b) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und

2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.

Diskutiert mit der ABH in freundlicher Form doch mal das von mir fett markierte.

Es ist laut diesem Text keinesfalls zwingend erforderlich, daß der Ausländer einen Hochschulabschluß hat.

Eine Tätigkeit, die in der Regel einen solchen Abschluß erfordert, ist hier als ausreichend bezeichnet - jetzt bleibt es bei Euch, diese regelmäßige Voraussetzung zu belegen.

Ob er nun keinen Hochschulabschluß hat, oder keinen in Deutschland anerkannten, spielt in einem solchen Fall gar keine Rolle.

Und bereitet Euch innerlich auf das Argument vor, daß man auch in Düsseldorf Abendkurse besuchen kann, womit dann der Anfahrtsweg zum Kurs kürzer ist - einlassen müßt Ihr Euch aber darauf nicht, wenn ich Eure Situation richtig verstanden habe und Ihr mit dem obigen Hinweis überzeugend seid.

Titel: Re: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von Eduard am 26.12.2010 um 21:04:47

schrieb am 26.12.2010 um 17:27:20:
in welcher Welt lebst Du


Heu-wä-gel-chen  ;D

Ich wollte nur den Denkanstoss geben, statt einfach zu sagen "Es geht nicht" (was ja irgendwo auch sehr bequem ist), vielleicht einmal das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen und mögliche Lösungen diskutieren. Gute Vorgesetzte wissen, dass sie darauf angewiesen sind, dass ihre Mitarbeiter mehr tun, als nur ihren Arbeitsvertrag zu erfüllen, und sind deswegen durchaus bereit, im Sinne eines "quid pro quo" flexibel auf die Bedürfnisse der Mitarbeiter einzugehen, solange nur die Leistung stimmt. Zum Beispiel, wenn die Zeit am Abend nicht reicht, kann man auch früher anfangen. Oder sich nach dem Kurs noch einmal einloggen. Auch samstags zu arbeiten, ist nicht verboten. (Oft liegt es aber gar nicht am konkreten Arbeitsanfall, sondern an einer Unternehmenskultur, die "Leistung" mit "lange dableiben" gleichsetzt. Dann sollte man erst recht gegensteuern, schon um der eigenen Gesundheit willen.)

Wir hatten das Problem, dass meine Frau Deutsch lernen wollte (und sollte), wir aber keinen Babysitter für unsere Kleine hatten. Also habe ich es halt so eingerichtet, dass ich 2 Tage die Woche schon um 5 zuhause war, so dass meine Frau in den Abendkurs konnte. Und, tatsächlich, wenn man wirklich will, geht es auch irgendwie - auch als Manager in der IT-Branche (nicht HR, sondern Delivery - das sind die, von deren Arbeit der Rest der Firma lebt  ;D ), sogar wenn der eigene Vorgesetzte und wichtige Kollegen erst um 18:00 zu arbeiten beginnen, weil sie ihren Wecker nach Pacific Standard Time stellen. Soweit meine ganz persönliche Erfahrung.

Warum reite ich darauf herum:
Wenn ich Dich richtig verstehe, besucht Dein Mann im Moment überhaupt keinen Kurs und es ist auch keiner geplant. Das halte ich - unabhängig davon, ob die ABH es akzeptiert - für einen groben Fehler. Einwandfreies Deutsch in Wort und Schrift kann man nicht "nebenbei" (im Job und zu Hause) erlernen.



Titel: Re: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von bibimal am 26.12.2010 um 22:38:42
Ohne das jetzt ins Endlose ausdiskutieren zu wollen: es GEHT WIRKLICH nicht. Wir teilen uns zB 1 Auto, ich habe noch eine Tochter aus erster Ehe, die , zwar erwachsen, aber immer noch zur Schule geht; ohne Unterhalt Ex-Mann wegen Bankrott etc pp.

Wir leben von unseren 2 Gehältern und meistern alles relativ gut; leider ist keiner der Kurse "fitting" - Du verstehst mich falsch: mein Mann hat NICHTS dagegen, einen Kurs zu machen, es ist einfach nicht machbar....und was ich konkret suche hier als Rat, ist, WIE machen wir der ABH klar, dass wir um Aufhebung der Verpflichtung bitten, weil der Besuch eines Kurses den Verlust des Arbeitsplatzes, Verlust 50% Familieneinkommens etc etc .....bis hin zur notwändig werdenden Unterstützung führen kann - ist das WIRKLICH der Sinn hinter all dem?

Tippi [edit]Ich füge dein Folgeposting ein, bitte nutze die
15-minütige Änderungszeit. Danke[/edit]


Petersburger schrieb am 26.12.2010 um 17:34:02:
Diskutiert mit der ABH in freundlicher Form doch mal das von mir fett markierte.

Es ist laut diesem Text keinesfalls zwingend erforderlich, daß der Ausländer einen Hochschulabschluß hat.

Eine Tätigkeit, die in der Regel einen solchen Abschluß erfordert, ist hier als ausreichend bezeichnet - jetzt bleibt es bei Euch, diese regelmäßige Voraussetzung zu belegen.

Ob er nun keinen Hochschulabschluß hat, oder keinen in Deutschland anerkannten, spielt in einem solchen Fall gar keine Rolle



Danke, Petersburger, ja, ich werde es ein weiteres Mal versuchen - ich bin mir nicht sicher, was passieren KÖNNTE, falls bei der nächsten Verlängerung (warum wir nur 1 Jahr bekamen, ist mir eh nicht klar..)der Integrationskurs nicht besucht wurde - aus erklärten Gründen.....von unserem EInkommen hängt auch noch meine Tochter ab, die im Sommer ihr Studium in den NL beginnen wird..es kann doch nicht sein, dass mein Mann gezwungen wird, sein Job an den Nagel zu hängen und uns finanziell zu ruinieren, um den Kurs zu machen. Ich glaube nicht, dass das im Sinne des Gesetzgebers war.
lg
btw : wir leben in NRW - falls das iwie einen Einfluß hat?

Titel: Re: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von sigi-n am 26.12.2010 um 23:04:00

schrieb am 26.12.2010 um 22:38:42:
btw : wir leben in NRW - falls das iwie einen Einfluß hat? 


Hallo
falls eure stadt mit KR anfängt schicke mir mal eine PN

Titel: Re: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von maki am 27.12.2010 um 08:51:25
bibimal,

wenn der ganze I-Kurs zeitlich nicht zu schaffen ist, wie sieht es denn mit dem Ablegen der Prüfung + Orientierungskurs aus?

Dein Mann kann ja nach deinen Aussagen bzw. denen der SBs  genug deutsch für B1, wenn er die Prüfung macht und nur den Orientierungkurs besucht kann er sich das anerkennen lassen als "I-Kurs besucht & bestanden".

Titel: Re: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von Eduard am 27.12.2010 um 10:35:43

schrieb am 26.12.2010 um 22:38:42:
und was ich konkret suche hier als Rat, ist, WIE machen wir der ABH klar, dass wir um Aufhebung der Verpflichtung bitten, weil der Besuch eines Kurses den Verlust des Arbeitsplatzes, Verlust 50% Familieneinkommens etc etc .


Darauf habe ich eigentlich schon weiter oben geantwortet. Es geht nicht.

Was Du gerne möchtest, ist ein Persilschein von der ABH, dass Dein Mann sich nicht weiter um einen Integrationskurs kümmern muss. Den werdet Ihr nicht bekommen, weil die Berufstätigkeit Deines Mannes keinen hinreichenden Grund für eine dauernde Befreiung im Sinne des §44a Abs. 2 AufenthG darstellt.

Wenn Ihr aber bei der nächsten AE-Verlängerung darlegt (und auch belegen könnt), dass Dein Mann sich sehr wohl bemüht hat, aber einfach nichts passendes zu finden war (wegen der Berufstätigkeit),  dann hat er die Nichtteilnahme nicht zu vertreten (§44a Abs. 3 AufenthG) und somit habt Ihr keine Sanktionen zu befürchten.


Wenn Euch das nicht reicht, wird Euch tatsächlich nichts anderes übrigbleiben, als das B1-Zertifikat zu erwerben. Damit hättet Ihr dann Ruhe vor der ABH. Allerdings sehe ich dabei die Schwierigkeit, dass zum B1-Zertifikat streng genommen auch der Orientierungskurs (45 Unterrichtsstunden) gehört. Den kann Dein Mann aber sicher ebensowenig besuchen.

Titel: Re: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von Porsche4 am 27.12.2010 um 11:38:08
Hallo!
Meine Ehefrau wurde auch zu dem Integrationskurs verdonnert! Was ich der ABH sehr übelnehme! Und obwohl Sie bereits über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte.
Auch in Ihrem Mutterland hat Sie studiert und hat ein hier in BRD nicht anerkanntes Diplom.
P.s. Die Prüfung „B1“ würde ich als geborener Deutscher ebenfalls nicht ohne vorgehendes gezieltes Lernen zu 100% bestehen.

Auch Sie hat eigentlich keine Zeit den Kurs zu besuchen, müsste besser unseren Haushalt mehr sauber halten. Leider verdient sich dabei kein Geld.
Wenn Sie nicht zum Kurs müsste, könnte Sie zumindest einen gering bezahlten Job ausüben. Würde uns für unseren nächsten Urlaub die Urlaubskasse füllen.
Leider muss Sie zum Kurs! Wenn es hier einen, wie erwähnt „Persilschein“ gibt, wäre ich sehr erfreut. Ansonsten bleibt es dabei,
wie es unser Grundgesetz vorsieht (Lernt man auch im Orientierungskurs). Jeder ist vor dem Gesetz gleich!

Titel: Re: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von Linda.1001 am 27.12.2010 um 13:58:12
Also ich kann da von einem ähnlichen Fall aus dem Freundeskreis berichten.

Der Betreffende musste, trotz Collegeabschluss, trotz hier abgeschlossener Berufsausbildung und Vollzeitarbeitsplatz an einem Integrationskurs abends teilnehmen, was er auch erfolgreich getan hat.

@Porsche4: Die B1-Prüfung ist doch 'nur' die Sprachprüfung, die Prüfung bzgl. des Integrationskurses ist doch separat (war zumindest vor 1,5 Jahren so). ;-)

MfG

Titel: Re: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von Zak am 27.12.2010 um 17:54:45
Hi,
wenn es wegen der Erwerbstätigkeit nicht möglich
sein sollte, dann belegt dies und verweist die ABH auf § 44 a Abs. 1 letzter Satz, der besagt:

"Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner
Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist."

Ob das klappt, kann keiner sagen. Aber Versuch
macht kluch

:endsmilie:

Titel: Re: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von Eduard am 27.12.2010 um 19:04:21

Zak schrieb am 27.12.2010 um 17:54:45:
§ 44 a Abs. 1 letzter Satz


Dieser Satz bezieht sich leider nur auf §44a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, also die Verpflichtung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Nr. 44a.1.5 der Verwaltungsvorschrift:

§ 44a Absatz 1 Satz 4 bis 6 regelt die Zuständigkeit zur Teilnahmeverpflichtung in den Fällen, in denen aufenthaltsrechtliche und sozialrechtliche Verpflichtungsregelungen konkurrieren.

Und weiter in Nr. 44a.1.5.2:

Ausnahmsweise kann der Träger der Grundsicherung im Einzelfall eine abweichende Entscheidung zur Verpflichtung durch die Ausländerbehörde treffen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer unmittelbar in eine Erwerbstätigkeit vermittelt werden kann und ihm eine Teilnahme an einem Integrationskurs (auch Teilzeitkurs) daneben nicht zumutbar ist. Im Fall einer abweichenden Entscheidung hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende dies der Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft.

Wenn ich das alles richtig verstehe, dann kann nur die ARGE (oder ihr Äquivalent) einen Widerruf veranlassen.

Der Fall, dass jemand ab Einreise einen qualifizierten und gutbezahlten Vollzeitjob hat und deswegen gar nicht erst mit der ARGE in Kontakt kommt, ist anscheinend nirgendwo vorgesehen. Vielleicht weil der Gesetzgeber (irrigerweise) davon ausging, dass in diesen Fällen keine ABH auf die Idee kommt, den Ausländer zum Integrationskurs zu verpflichten.  8-)

Titel: Re: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von Lara1978 am 28.12.2010 um 20:16:49
Hallo,
wahrscheinlich bekomme ich jetzt wieder ganz böse Antworten, aber ich möchte trotzdem meinen Senf dazugeben.
Mein Mann wurde auch zum Integrationskurs verpflichtet, hatte aber bereits einen Job in der Gastro, auch nicht als irgendwas, sondern als stellvertretender Küchenchef in einem 1*Stern-Restaurant. Es wäre völlig unmöglich gewesen, den Integrationskurs zu besuchen, da solche Zeiten nicht angeboten werden (Teildienst, meist bis in die Nacht usw.).
Wir haben dann einen Brief an den Leiter der ABH geschrieben, als Antwort kam, wir müssen nachweisen, welche Arbeitszeiten er hat, und wir nie genau wissen, wann er freie Tage hat usw.
Haben wir auch getan, schriftlich bestätigt vom Arbeitgeber, das hat denen aber immer noch nicht ausgereicht, und sie haben beim Arbeitgeber angerufen. Danach kam dann ein Brief, das sie es überprüft hätten, aber in unserer Stadt würde tatsächlich kein Integrationskurs zu diesen Zeiten stattfinden. Allerdings haben sie uns auch gesagt, wenn er sich einbürgern lassen möchte, muss er zumindest den Orientierungskurs vorweisen, aber das kann er ja im Urlaub machen, dauert soweit ich weiss eine Woche.
VG, Tiffany

Titel: Re: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von bibimal am 29.12.2010 um 18:36:25
(2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn
1. ein Ausländer
a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende
Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse
innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende
Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder
b) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a
erfordert, und
2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.

Ich denke, bei uns müsste auch Absatz 2 greifen. Die Annahme ist nicht nur gerechtfertigt, sondern bereits bewiesen.
Nebenbei bemerkt - was hier irgendwie untergeht oder ignoriert wurde: er würde sogar GERNE einen vernünftigen Deutschkurs besuchen; ich suche jeden Tag weiter - aber es findet sich nichts. .....

Titel: Re: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von Eduard am 29.12.2010 um 21:25:52

schrieb am 29.12.2010 um 18:36:25:
Ich denke, bei uns müsste auch Absatz 2 greifen.


Es müssen sowohl Nr. 2 zutreffen als auch Nr. 1. a) oder b) (da steht "und"). Und bei Nr. 1. a) oder b) sind wir wieder im anderen Thread, wo wir über die Qualifikation Deines Mannes bereits ausführlich und ohne einen Konsens zu erreichen diskutiert haben.

bibimal, ich habe den Eindruck, wir drehen uns hier langsam im Kreise und eigentlich ist schon alles gesagt.

Wenn Ihr der Meinung seid, dass die Qualifikation Deines Mannes (entweder seine Ausbildung, das wäre 1. a), oder die derzeit ausgeübte Tätigkeit, das wäre Abs. 1 b) ) nicht korrekt berücksichtigt worden ist, dann solltet Ihr den Rechtsweg (Widerspruch - Klage) gehen. In den Widerspruch sollten dann aber konkrete Argumente hinein.

Z. B. in Bezug auf die College-Ausbildung wäre das:
- Dauer der Ausbildung (mindestens 4 Jahre)
- Studienplan
- Zugangsvoraussetzungen (ist Abitur o. ä. erforderlich)
- zu welchen weiterführenden Abschlüssen wird der Zugang ermöglich
  (könnte man ein Master-Studium anschließen)
- hat das College das Promotionsrecht (nicht unbedingt notwendig,
  Fachhochschulen haben das auch nicht, wäre aber positiv)
- und so weiter - nicht hilfreich sind in Israel nicht geschützte Bezeichnungen
   wie "Diplom" und "College"

1. b) dürfte etwas einfacher zu beweisen sein, hier müsste der Arbeitgeber bestätigen, dass die ausgeübte Tätigkeit in der Regel eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordert, bzw. dass die Mehrheit der Teamkollegen Deines Mannes über eine entsprechende Ausbildung verfügt.

Nr. 2 sollte im Widerspruch auch erwähnt werden, ist aber - hier stimme ich Dir zu - ein Selbstläufer. Er hat einen guten Job und ist mit einer Deutschen verheiratet, was will man eigentlich mehr.

Alternativ kann Dein Mann einfach die Verpflichtung akzeptieren und weist dann bei AE-Verlängerung nach, dass er ihr leider nicht nachkommen konnte.

Welche weitere Frage hast Du noch?

Titel: Re: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von Muleta am 30.12.2010 um 00:13:26

Eduard schrieb am 27.12.2010 um 19:04:21:
Dieser Satz bezieht sich leider nur auf §44a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, also die Verpflichtung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende.


sehe ich nicht so: 44a Abs. 1 Nr. 2 (und auch Nr. 3) bezieht sich ja auf besonders "problematische" Fälle, während Nr. 1 lediglich den Durchschnittsfall im Auge hat. Es wäre völlig sinnfrei, in den Fällen von Nr. 2 und 3 ein Freistellung wegen Unzumutbarkeit vorzusehen und dies in den "harmloseren" nicht zu gewähren. Entweder man wendet daher 44a Abs. 1 letzer Satz sinngemäß an oder man kommt über 44a Abs. 2 Nr. 3 zum gleichen Ergebnis. Ich sehe jedenfalls im vorliegenden Fall eine rechtliche Möglichkeit und eine Pflicht der ABH, die Verpflichtung zum IntKurs aufzuheben.

Außerdem sollte man die Konsequenzen nicht überbewerten:

- die AE wird in aller Regel weiter verlängert
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung kann man sich auch anderweitig aneignen
- ein Zwangsgeld oder die Gebühreneintreibung scheidet ohne konkretes, arbeitsplatzkompatibles Kursangebot von vornherein aus

Im vorliegenden Fall ist allerdings noch unklar, ob die ABH die IntKurs-Pflicht lediglich festgestellt hat (44a Abs. 1 S. 2) oder tatsächlich eine Verpflichtung ausgesprochen hat (44a Abs. 1 Nr. 3). Da wird leider von den ABHs noch immer viel unklares Zeug produziert, so dass man ohne den Bescheid im Wortlaut zu kennen, kaum etwas brauchbares dazu sagen kann. Eine nicht hinreichend begründete Verpflichtung durch die ABH könnte durchaus mit Erfolg angegriffen werden (vgl. z.B. VG Düsseldorf, 03.02.2009 - 24 K 4122/08).

Muleta

Titel: Re: Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch
Beitrag von schweitzer am 24.03.2011 um 14:47:24
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

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