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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung bzw. Entlassung aus türkischer Staatsangehörigkeit https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1288947397 Beitrag begonnen von Mararete am 05.11.2010 um 09:56:37 |
Titel: Einbürgerung bzw. Entlassung aus türkischer Staatsangehörigkeit Beitrag von Mararete am 05.11.2010 um 09:56:37
Hallo,
ich habe folgende Frage: Eine Mann türkischer Staatsangehörigkeit, hat die Einbürgerung beantragt, die Voraussetzungen erfüllt er alle, doch für die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit müßte er 5.000 Euro zahlen & 3 Wochen zum Militär oder 15 Monate zum Militär. Für die erste Variante hat er nur noch bin Ende des Jahres Zeit und er hat keine 5.000 Euro und wg. Schulden/Schufa-Eintrag auch keine Möglichkeit das Geld zu leihen. Variante 2 würde bedeuten, er verliert seine Arbeit und seine Frau & Kind müßten ALG II beziehen für die 15 Monate und evl. darüber hinaus, je nach dem, wann er wieder Arbeit findet. Gibt es vor diesem Hintergrund, die Möglichkeit, das die doppelte Staatsangehörigkeit akzeptiert wird? |
Titel: Re: Einbürgerung bzw. Entlassung aus türkischer Staatsangehörigkeit Beitrag von maki am 05.11.2010 um 10:05:45 Zitat:
Vielleicht gibt es die Möglichkeit einer Ausnahme, prinzipiell ist er aber selber an dieser Situation Schuld, wäre in D auch eine Straftat sich der Wehr-/Ersatzdienstpflicht zu entziehen.. Wie alt ist er denn, welche Sta. haben Frau & Kinder? |
Titel: Re: Einbürgerung bzw. Entlassung aus türkischer Staatsangehörigkeit Beitrag von schweitzer am 05.11.2010 um 10:09:43 Mararete schrieb am 05.11.2010 um 09:56:37:
Das wird wohl nicht so ganz einfach werden. Aber es gibt ggf. die Möglichkeit, die Zurückstellung vom Wehrdienst zu beantragen. Lies mal zu dem Problemkontext insgesamt diesen thread, bitte von Anfang bis Ende. Er ist zwar schon ein paar Jahre alt, aber die Kernaussagen treffen IMHO nach wie vor zu. (Blaues bitte anklicken!) Weitere interessante threads findest Du hier und hier. (Bitte wieder Blaues anklicken!) =schweitzer= |
Titel: Re: Einbürgerung bzw. Entlassung aus türkischer Staatsangehörigkeit Beitrag von Mararete am 05.11.2010 um 10:16:56
Mit der Rückstellung vom Wehrdienst könnte er erreichen, das er später die 5.ooo Euro bezahlt und die 21 Tage ableistet und dann auch später erst aus- bzw. eingebürget wird.
Bei der Verschuldung wird das noch Jahre dauern bis der Schufa-eintrag weg ist evl. muß er Privat-Insolvenz anmelden. Für wie lange kann denn diese Rückstellung beantragt werden? |
Titel: Re: Einbürgerung bzw. Entlassung aus türkischer Staatsangehörigkeit Beitrag von maki am 05.11.2010 um 10:19:52 Zitat:
Kann er das überhaupt noch? Diese Frage können wir hier nicht beantworten, da es sich um türkisches Recht handelt, und bei so wenig Infos kann man eigentlich nicht viel zu sagen (siehe meine Fragen). |
Titel: Re: Einbürgerung bzw. Entlassung aus türkischer Staatsangehörigkeit Beitrag von Mararete am 05.11.2010 um 10:39:21
Er ist im Juni 38 Jahre alt geworden, seine Frau ist 31 Jahre alt, die Tochter 3.
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Titel: Re: Einbürgerung bzw. Entlassung aus türkischer Staatsangehörigkeit Beitrag von maki am 05.11.2010 um 10:48:44
.. und die Staatsangehörigkeiten der Frau/Kinder?
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Titel: Re: Einbürgerung bzw. Entlassung aus türkischer Staatsangehörigkeit Beitrag von Mararete am 05.11.2010 um 10:58:02
Warum sollen diese Infos über Frau und Kind überhaupt wichtig sein?
Das Kind wird Doppelstaatbürgerschaft haben und die Frau das weiß ich schlicht nicht. |
Titel: Re: Einbürgerung bzw. Entlassung aus türkischer Staatsangehörigkeit Beitrag von maki am 05.11.2010 um 11:05:18 Zitat:
Weil bei einem deutschen Kind die Chancen auf die erwähnte Ausnahme steigen. Mit 38 Jahren kann er soviel ich weiss den Wehrdienst nicht mehr zurückstellen lassen, dann muss er zahlen oder den Wehrdienst ableisten um seinen Pass verlängert zu bekommen oder sich aus der türkischen Sta. entlassen zu lassen. Relevant ist hier der §12 Abs. 1 Punkt 3 Zitat:
Aus den VAH des BM zum StAG: Zitat:
Er hat die Gründe zwar zu vertreten, allerdings wäre das schlecht für seine Frau und das Kind, das könnte als unzumutbar gewertet werden. Er soll sich darauf einstellen dass die EBH nicht auf ihn zukommen wird nach dem Motto "klar, kein Problem", um sich auf diese Ausnahme zu berufen muss er nachweisen dass er sich bemüht, aber auch was es für seine Familie bedeuten würde, abgesehen davon wird er erst das 40. Lebensjahr erreichen müssen. |
Titel: Re: Einbürgerung bzw. Entlassung aus türkischer Staatsangehörigkeit Beitrag von Mararete am 08.11.2010 um 10:12:45
Danke für die Antwort.
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