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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Muss man das Ermittlungsverfahren der Einbürgerungsbehörde mitteilen?
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Beitrag begonnen von itstudent am 03.11.2010 um 21:50:50

Titel: Muss man das Ermittlungsverfahren der Einbürgerungsbehörde mitteilen?
Beitrag von itstudent am 03.11.2010 um 21:50:50
Muss man das Ermittlungsverfahren der Polizei / Staatanwaltschaft der Einbürgerungsbehörde mitteilen? Oder kriegt sie das automatisch mit?

Vor kurzem hatte ich einen sehr kleinen Autounfall auf dem Parkplatz und danach bin ich selbe zur Polizei gegangen um den Unfall dort zu melden. Allerdings meinte der Polizist, dass er ein Ermittlungsverfahren einleiten muss und die Sache wegen Verdacht auf Fahrerflucht an die Staatanwaltschaft übergeben.

Hat das negative Auswirkung auf meine  Einbürgerung? Muss die Einbürgerungsbehörde jetzt mit der Einbürgerung abwarten, bis das Verfahren eingestellt / beendet wird?

Muss ich das der Einbürgerungsbehörde mitteilen? Oder wird so was automatisch mittgeteilt?

Titel: Re: Muss man das Ermittlungsverfahren der Einbürgerungsbehörde mitteilen?
Beitrag von schweitzer am 04.11.2010 um 07:53:58

itstudent schrieb am 03.11.2010 um 21:50:50:
Muss die Einbürgerungsbehörde jetzt mit der Einbürgerung abwarten, bis das Verfahren eingestellt / beendet wird?


Dazu sagt § 12a (3) StAG eindeutig:


Zitat:
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.


Grundsätzlich musst Du während des Einbürgerungsprozesses alle Veränderungen mitteilen. - Ich würde also den, wenn auch in diesem Falle etwas schweren, Weg zur EBH gehen. (schon im Sinne der Vertrauensbildung, -bzw. erhaltung  ;) ).


=schweitzer=

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