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Beitrag begonnen von waqas am 20.10.2010 um 20:05:44

Titel: Elterngeld
Beitrag von waqas am 20.10.2010 um 20:05:44
Hallo,ich hab mal ne frage.
ich bin deutscher und meine Frau kommt aus pakistan.Sie hat eine aufenthaltsgenehmigung in deutschland.
sie ist seid knapp 1,5 jahren hier.Jetzt ist sie schwanger und ich hab gehört das man nur anspruch auf elterngeld hat wenn man mindestens 3 jahre in deutschland lebt,stimmt das?

Titel: Re: Elterngeld
Beitrag von davith am 20.10.2010 um 20:53:31
Nein, es stimmt nicht. Ich weiß nicht, welchen Aufenthaltsstatus deine Frau hat, und ich kann nur vermutten, dass wenn ihr verheiratet seid bzw. spätestens mit dem Geburt des Kindes ihr Aufenthaltsstatus für das Bezug vom Elterngeld ausreichen würde.

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt auch nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern einen Anspruch auf das Elterngeld. Angeknüpft wird dabei an den bestehenden Aufenthaltstitel des Antragstellers. So haben alle Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, einen Anspruch auf das Elterngeld.

Ausländer, die keine Niederlassungserlaubnis besitzen können trotzdem einen Anspruch auf das Elterngeld haben, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besitzen.

In diesem Fall wird das Elterngeld aber nur dann gewährt, wenn die Erlaubnis nicht nach §§16, 17 Aufenthaltsgesetz erteilt wurde. Auch eine Erlaubnis nach §18 Abs. 2 reicht nicht aus, wenn die Bundesagentur für Arbeit nur für einen bestimmten Höchstzeitraum zugestimmt hat.

Titel: Re: Elterngeld
Beitrag von Eduard am 20.10.2010 um 21:30:07

davith schrieb am 20.10.2010 um 20:53:31:
Nein, es stimmt nicht. Ich weiß nicht, welchen Aufenthaltsstatus deine Frau hat, und ich kann nur vermutten, dass wenn ihr verheiratet seid bzw. spätestens mit dem Geburt des Kindes ihr Aufenthaltsstatus für das Bezug vom Elterngeld ausreichen würde.


... und ich bin mir ziemlich sicher, dass es so ist. :)

Als Frau eines Deutschen hat die Mutter so gut wie sicher eine AE nach §28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Sollte sie - aus Gründen, die ich mir nicht einmal vorstellen kann - keine solche AE besitzen, dann hat sie ab Geburt des Kindes einen Rechtsanspruch auf eine AE nach §28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Beide Aufenthaltstitel berechtigen zum Bezug zum Elterngeld.


Titel: Re: Elterngeld
Beitrag von waqas am 21.10.2010 um 12:36:46
Danke für die schnelle Antwort :)

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