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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Familienzusammenführung
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Beitrag begonnen von dietrich_88 am 26.09.2010 um 20:26:45

Titel: Familienzusammenführung
Beitrag von dietrich_88 am 26.09.2010 um 20:26:45
Hallo!!
ich weiß nicht was ich tun soll.im diesem Jahr im März 2010 haben wir geheiratet in Russland ich bin Deutscher Staatsangehöriger meine Ehefrau hat ein kleines Kind aus der erste Ehe ist erst 2 Jahre Alt.Jegliche Kontakt mit dem leiblichem Vater ist teilweise unterbrochen,nach seinem willen.doch Sie habe beide das sorgerecht für das Kind!jetzt vordet die Ausländerbehörde in Deutschland das alleinige sorgerecht für die Mutter damit das Kind mit uns in Deutschland Leben kann :-?WARUM??? wir haben von dem Vater die Notariell Beglaubigten Dokument das er nichts dagegen hat das das Kind mit der Mutter für immer nach Deutschland verreist Falls es einen anderen weg gibt das die Tochter mit meiner Ehefrau zu mir nach Deutschland für immer Verreist schreibt es mir bitte.

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von B.D. am 26.09.2010 um 20:54:59

dietrich_88 schrieb am 26.09.2010 um 20:26:45:
wir haben von dem Vater die Notariell Beglaubigten Dokument das er nichts dagegen hat das das Kind mit der Mutter für immer nach Deutschland verreist


Hi,

der Punkt ist, dass sie nicht verreisen, sondern ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt nach D verlegen.
Es gibt Dinge, an die der leibliche Vater weiterhin Rechte ausüben könnte.

Der Vater muss auf das Sorgerecht verzichten.

B.D.

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von dietrich_88 am 26.09.2010 um 21:02:22
Hallo!==
aber der Leiblicher Vater wird niemals ihr alleinige sorgerecht übergeben! ist so ein Mensch!obwohl er überhaupt kein Kontakt mit dem Kind hat! wir Können von Ihm alle andere erklärungen holen auser das alleinige sorgerecht! Danke!

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von Muleta am 26.09.2010 um 21:12:02
ich verweise mal auf

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1284450442/0

Muleta

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von reinhard am 26.09.2010 um 21:12:29

dietrich_88 schrieb am 26.09.2010 um 21:02:22:
Hallo!==
aber der Leiblicher Vater wird niemals ihr alleinige sorgerecht übergeben! ist so ein Mensch!obwohl er überhaupt kein Kontakt mit dem Kind hat! wir Können von Ihm alle andere erklärungen holen auser das alleinige sorgerecht! Danke!


Wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht nicht bekommt, kann das Kind Russland nicht verlassen.

Die nächste Möglichkeit wäre dann, dass der Ehemann nach Russland zieht und die Familie dort lebt.

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von dietrich_88 am 26.09.2010 um 22:21:45
ne die Mutter wird das sorgerecht nicht kriegen!kein Gericht der Welt wird ihr das sorgerecht ohne Zustimmung des leiblichen Vater übergeben



es muss doch irgend einen Härtefall geben das es dem Kind erlaubt mit uns in Deutschland zu Leben! weil das Kind nennt mich Papa einen anderen Vater kennt sie nicht und in Russland kann sie mit niemanden bleiben.es gibt keine Verwandten die um das Kind kümmern können

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von reinhard am 26.09.2010 um 22:38:00

dietrich_88 schrieb am 26.09.2010 um 22:21:45:
es muss doch irgend einen Härtefall geben das es dem Kind erlaubt mit uns in Deutschland zu Leben!


Nein, das wird nicht gehen.

Ihr müsstet in Russland zusammen leben, bis das Sorgerecht so geklärt ist, dass eine Umsiedlung möglich ist.

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von steini007 am 26.09.2010 um 23:34:13

reinhard schrieb am 26.09.2010 um 22:38:00:
Ihr müsstet in Russland zusammen leben, bis das Sorgerecht so geklärt ist, dass eine Umsiedlung möglich ist. 

Dieser Tipp vermag nicht immer zum Ziel führen, da unter solchen Umständen eine Regelausnahme mit allen seinen Auswirkungen zum Tragen kommen könnte.


dietrich_88 schrieb am 26.09.2010 um 22:21:45:
es muss doch irgend einen Härtefall geben das es dem Kind erlaubt mit uns in Deutschland zu Leben!

... solange die Sorgerechtsangelegenheit nicht zugunsten der Mutter entschieden ist, ist es kein Härtefall, der im Gesetz als ein solcher gesehen wird. Auch wenn das Sorgerecht bei der Mutter ist, ist es nur eine Kann-Bestimmung. Wenn das von deutscher Behördenseite anders gesehen wird, treten die Probleme auf, die in dem verlinkten Thread beschrieben sind.

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von reinhard am 26.09.2010 um 23:39:43

steini007 schrieb am 26.09.2010 um 23:34:13:
... solange die Sorgerechtsangelegenheit nicht zugunsten der Mutter entschieden ist, ist es kein Härtefall, der im Gesetz als ein solcher gesehen wird. Auch wenn das Sorgerecht bei der Mutter ist, ist es nur eine Kann-Bestimmung. Wenn das von deutscher Behördenseite anders gesehen wird, treten die Probleme auf, die in dem verlinkten Thread beschrieben sind.


@dietrich_88
Wenn Du trotzdem meinst, dass hier ein Härtefall vorliegt, ist auch folgendes Vorgehen möglich:
1) Du besprichst mit einem Anwalt, der dort einen Schwerpunkt hat, die Chancen.
2) Die Frau beantragt für sich und das Kind ein Visum.
3) Das Visum wird abgelehnt, weil das Sorgerecht fehlt.
4) Deine Frau (und Du mit Vollmacht) klagt gegen die Visum-Ablehnung beim VG Berlin. Dort könntest Du dann versuchen, eine Härtefallregelung durchzusetzen.

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von Petersburger am 27.09.2010 um 01:38:25

reinhard schrieb am 26.09.2010 um 21:12:29:
Wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht nicht bekommt, kann das Kind Russland nicht verlassen.

Doch, verlassen schon - aber das ist nicht unsere Frage.
(Das wird oft verwechselt: Eine deutsche Visastelle ist kein "Ausreisefilter" für den Empfangsstaat, sondern ein "Einreisefilter" für Deutschland!)

Ein Familiennachzug nach Deutschland geht in diesem Fall nicht, solange nicht besondere Härte begründet wird.


dietrich_88 schrieb am 26.09.2010 um 22:21:45:
kein Gericht der Welt wird ihr das sorgerecht ohne Zustimmung des leiblichen Vater übergeben

Das habe ich bereits im von Muleta verlinkten Thema widerlegt.

Das Besondere ist ja im Grunde, daß die Gründe für eine besondere Härte und die für "einen Entzug der elterlichen Rechte" ziemlich dieselben sind bezüglich des Vaters.


steini007 schrieb am 26.09.2010 um 23:34:13:
.. solange die Sorgerechtsangelegenheit nicht zugunsten der Mutter entschieden ist, ist es kein Härtefall, der im Gesetz als ein solcher gesehen wird. 

Entschuldige, steini, aber das ist Unfug.
Ein Härtefall ist nur "nötig" bis zum Entzug des Sorgerechts, danach ...


steini007 schrieb am 26.09.2010 um 23:34:13:
Auch wenn das Sorgerecht bei der Mutter ist, ist es nur eine Kann-Bestimmung. 

... ist auch das falsch.
Ist das Sorgerecht nur bei der Mutter und diese zieht nach Deutschland, gibt es nach § 32 (1) einen Anspruch auf eine AE für das Kind.
Das ist nun wirklich keine Kann-Bestimmung. Sie ist nicht "bedingungslos", aber bei gesichertem LU ...


reinhard schrieb am 26.09.2010 um 23:39:43:
2) Die Frau beantragt für sich und das Kind ein Visum.
3) Das Visum wird abgelehnt, weil das Sorgerecht fehlt.

Diesen Vorschlag muß ich nicht verstehen, oder?
Wozu soll denn von vornherein alles aufs Gerichtsverfahren ausgerichtet werden?

Wenn der Antrag gleich als § 32 (4) - Antrag gestellt wird und bereits im Antrag die besondere Härte vorgetragen wird, kann die Ablehnung nicht aufgrund des fehlenden alleinigen Sorgerechts erfolgen.
Vielmehr besteht - sofern denn die besondere Härte gegeben und vernünftig dargelegt ist - eine reale Chance auf eine positive Entscheidung.

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