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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Anspruch auf Niederlassungserlaubnis nach dem Einbürgerungsanspruch
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Beitrag begonnen von lesaint am 26.09.2010 um 18:51:27

Titel: Anspruch auf Niederlassungserlaubnis nach dem Einbürgerungsanspruch
Beitrag von lesaint am 26.09.2010 um 18:51:27
Liebe leute,

ich wurde im Juli 2010 eingebürgert. Meine Frau und ich sind seit Januar 2007 verheiratet. Sie kam im Oktober 2008 nach Deutschland.(Familienzusammenführung) und bekam ein 2 jähriges AE. Ich hatte damals ein Niederlassungserlaubnis.
Vor eine Woche meine Frau hat ihre AE verlängern lassen. Sie bekam erneut 2 Jahre (bis Sept 2012).
Auf meine Frage zu wissen wann wird meine Frau Anspruch auf Niederlassungserlaubnis haben, antwortete die Sachbearbeiterin: Ab Juli 2013.

In einem Beratungsgespräch bei der EBH wurde uns gesagt, dass, da ich erst im Juli 2012 zwei Jahre Deutscher bin, kann meine Frau schon ab Juli 2012 eingebürgert werden.

Nun meine Fragen
1- Kann meine Frau Ohne Niedelassungserlaubnis eingebürgert werden?
2- Wieso hat man erst Anspruch auf Einbürgerung danach anspruch auf Niederlassungserlaubnis. Ich verstehe das nicht.

Viel dank

Titel: Re: Anspruch auf Niederlassungserlaubnis nach dem Einbürgerungsanspruch
Beitrag von reinhard am 26.09.2010 um 19:00:55
Sie kann ohne NE eingebürgert worden. Das war nur ganz, ganz früher mal so, dass man einen unbefristeten Aufenthaltstitel brauchte.

Und: Ja, es ist nicht alles logisch im Gesetz. Es gibt noch mehr Konstellationen, in denen eine Einbürgerung einfacher ist als eine NE.

Titel: Re: Anspruch auf Niederlassungserlaubnis nach dem Einbürgerungsanspruch
Beitrag von steini007 am 26.09.2010 um 19:36:30

lesaint schrieb am 26.09.2010 um 18:51:27:
Wieso hat man erst Anspruch auf Einbürgerung danach anspruch auf Niederlassungserlaubnis.

Beide Ansprüche sind nicht aneinander gekoppelt.

Die Vergünstigung der Einbürgerungsvoraussetzungen für deutsch-verheiratete kannst du in den VAH BMI nachlesen:


Zitat:
9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen

Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden (vergleiche Nummer 12b.2).
Die eheliche Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher gewesen sein.

Der Einbürgerungsbewerber muss die in den Nummern 8.1.2.3, 8.1.2.4 und 8.1.2.5 aufgeführten Erfordernisse erfüllen.

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