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Randthemen >> Personenstandsrecht >> Scheidung mit einem Ausländer!
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Beitrag begonnen von Silvia_1980 am 23.09.2010 um 13:18:00

Titel: Scheidung mit einem Ausländer!
Beitrag von Silvia_1980 am 23.09.2010 um 13:18:00
Hallo,

meine Freundin, eine Studentin, aus Poland, hatte im Jahr 2005 (in Deutschland) einen Inder (Student) geheiratet. Die beide hatten im 2006 ein Kind bekommen. Ihr Ehe-Mann wollte unbedingt nach Indien fahren und hatte in 2007 Deutschland verlassen

Grund gennant: meine Eltern sind Krank.

Die Arme hatten ihn angerufen, aber sein Handy war aus. Nach 3 Wochen hatte sie einen Amtlichen Brief aus Indien bekommen, dass sie Frei ist und er mit ihr und dem Kind nicht zu tun hat und er ihr Scheidung gibt.

Sie hatte diesen amtlichen Brief beim keinen Amt in Deutschland vorgelegt, weil jemand ihr gesagt hat, dass Scheidung aus Indien in Deutschland nicht anerkannt ist.

Sie war auch nach Indien gefahren, aber ihn nicht gefunden. Der Ex- Mann hat sich niemals bei ihr gemeldet.

Sie will auch Scheidung, weil sie mit einem Pole verliebt ist....

Sie wollte nun nur meinen Rat, aber ich bin auch eine Studentin. Vielleicht Sie konnen ihr weiter helfen.

MfG, Silvia.**


schweitzers [edit]Schuuuubs - ich habs ins Personenstandsforum verschoben, denn Deine Fragen beziehen sich eigentlich auf rein Personenstandsrechtliches. - Nicht schlimm, aber hier wirst Du (hoffe ich) eher Antworten von Spezis für solche Probleme bekommen.[/edit]

Titel: Re: Scheidung mit einem Ausländer!
Beitrag von steini007 am 23.09.2010 um 13:32:20

Silvia_1980 schrieb am 23.09.2010 um 13:18:00:
Sie hatte diesen amtlichen Brief beim keinen Amt in Deutschland vorgelegt, weil jemand ihr gesagt hat, dass Scheidung aus Indien in Deutschland nicht anerkannt ist.

... dann kann ihr dieser jemand sicherlich auch sagen, was jetzt tun muss.

Auf solche Aussagen von unbeteiligten oftmals fachkundigen Personen sollte man nicht immer hören.

Deine Freundin sollte sich einmal an ihr Standesamt oder das Familiengericht wenden. Die werden ihr dann sagen, was es mit diesem amtlichen Schreiben auf sich hat und welche Schritte sie nun zu bestreiten hat.

Da uns dieses Schreiben nicht vorliegt, ist eine zielsichere Hilfestellung kaum möglich.

Titel: Re: Scheidung mit einem Ausländer!
Beitrag von Silvia_1980 am 23.09.2010 um 14:10:06
ich bedanke mich bei dir!

kann sie auch diese Geschichte mit Ehe in Polen beenden?

Geheiratet haben die Beide aber in Deutschland.

LG, Silvia.

Titel: Re: Scheidung mit einem Ausländer!
Beitrag von steini007 am 23.09.2010 um 14:23:55

Silvia_1980 schrieb am 23.09.2010 um 14:10:06:
kann sie auch diese Geschichte mit Ehe in Polen beenden?

Vielleicht frägt deine Freundin bei den entsprechenden Ämtern in Polen nach was sie alles unternehmen muss.

Titel: Re: Scheidung mit einem Ausländer!
Beitrag von schweitzer am 23.09.2010 um 15:29:49
@ Silvia:

Weshalb hast Du zu dem Thema noch eine Umfrage geschaltet ? - Das sah so aus als ob user hier voten sollten, ob Du genug Infos bekommen hast oder nicht. - Das macht keinen Sinn. Habe das daher gelöscht.


=schweitzer=

Titel: Re: Scheidung mit einem Ausländer!
Beitrag von Silvia_1980 am 23.09.2010 um 15:40:44
Sorry, ich bin neu... :)

Titel: Re: Scheidung mit einem Ausländer!
Beitrag von Mustermann am 23.09.2010 um 16:00:58

Silvia_1980 schrieb am 23.09.2010 um 13:18:00:
Nach 3 Wochen hatte sie einen Amtlichen Brief aus Indien bekommen, dass sie Frei ist und er mit ihr und dem Kind nicht zu tun hat und er ihr Scheidung gibt.


Für die Scheidung muss man das Gericht anrufen. (In Deutschland wäre das Familiengericht dafür zuständig.)

Eine Scheidung, die von einer Partei "ausgesprochen" wird, wäre in Deutschland und Polen ein Verstoß gegen den Ordre Public und wäre nicht anzuerkennen. (Unter anderem, die andere Partei hat das Recht, am Verfahren teilzunehmen.)

Ich glaube auch nicht, dass es in Indien so ginge, dieser Brief wäre entweder nicht amtlich oder er wäre keine Scheidung. Ferner sind andere Bereiche des IPR, internationalen Privatrechts, von Deutschland, Polen udn evtl. Indien relevant.

Am besten sollte deine Freundin mit dem Brief zu einem Anwalt im Bereich Familienrecht gehen, evtl. müsste sie auch eine polnischen Anwalt konsultieren.

Titel: Re: Scheidung mit einem Ausländer!
Beitrag von Silvia_1980 am 23.09.2010 um 18:21:04
ich gehe davon aus, dass ihr Mann in Indien zweites Mal geheiratet hat, weil das ja typisch für Indern ist....

so was sollte sie in diesem Fall machen?

und kann ihr dieser amtliche Brief aus Indien irgendwie helfen?

LG, Silvia.

Titel: Re: Scheidung mit einem Ausländer!
Beitrag von dete am 23.09.2010 um 19:29:42

Silvia_1980 schrieb am 23.09.2010 um 18:21:04:
ich gehe davon aus, dass ihr Mann in Indien zweites Mal geheiratet hat, weil das ja typisch für Indern ist....

so was sollte sie in diesem Fall machen?

und kann ihr dieser amtliche Brief aus Indien irgendwie helfen?

LG, Silvia.


Ob ihr der amtliche Brief von Indien was nützt ?Dazu müsste man erstmal wissen was das für ein schreiben sein soll.
Und was sollte sie machen wenn er dort wieder verheiratet ist, nicht viel.Die meisten Inder heiraten im Tempel,das muss nirgend registriert werden,weil es schlicht und einfach niemanden gibt den es intressiert.
Hat sie sich das amtliche Schreiben mal übersetzen lassen?

Titel: Re: Scheidung mit einem Ausländer!
Beitrag von Silvia_1980 am 24.09.2010 um 14:56:41
Danke viel Mals!

:)

Titel: Re: Scheidung mit einem Ausländer!
Beitrag von Ulf am 25.09.2010 um 16:46:57

Silvia_1980 schrieb am 23.09.2010 um 13:18:00:
Nach 3 Wochen hatte sie einen Amtlichen Brief aus Indien bekommen, dass sie Frei ist und er mit ihr und dem Kind nicht zu tun hat


Das ist gewagt. Er bleibt dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, unabhängig von den tatsächlichen Beitreibungsmöglichkeiten in Indien. Ggf. beantrage sie hier bei Familiengericht die Scheidung, bei nicht ermittelbarer Heimatadresse notfalls mit öffentlicher Zustellung des Scheidungsantrags.

Gruß, ULF

Titel: Re: Scheidung mit einem Ausländer!
Beitrag von steini007 am 26.09.2010 um 19:06:31

ulf schrieb am 25.09.2010 um 16:46:57:
Er bleibt dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig,

Hier wäre erst einmal das polnische Recht anzuschauen, ob und wann die Unterhaltspflicht gegeben ist. Nur weil die Freundin der TS in Deutschland lebt, ist hier noch keine Unterhaltspflicht nach deutschem Recht gegeben, siehe hier Art. 18 Nr. 5 EGBGB.

Titel: Re: Scheidung mit einem Ausländer!
Beitrag von Ulf am 27.09.2010 um 09:38:05
Wo die Freundin/Gattin lebt, ist zunächst für den Kindesunterhalt nicht ausschlaggebend. Was spricht für Dich bei Kindeswohnsitz in Deutschland gegen Art 18 I, II EGBGB?

Gruß, ULF

Titel: Re: Scheidung mit einem Ausländer!
Beitrag von steini007 am 27.09.2010 um 13:28:50

ulf schrieb am 27.09.2010 um 09:38:05:
Was spricht für Dich bei Kindeswohnsitz in Deutschland gegen Art 18 I, II EGBGB?

... da nach Art. 18 Nr. 5 im Ausgangsfall deutsches Recht nicht anwendbar ist. Deiner Frage folgend hätte jedes in Deutschland lebende ausländische Kind gegenüber seinen ausländischen Vater einen Unterhaltsanspruch, auch wenn dieser im Ausland lebt.

Titel: Re: Scheidung mit einem Ausländer!
Beitrag von Muleta am 27.09.2010 um 13:45:32

steini007 schrieb am 27.09.2010 um 13:28:50:
... da nach Art. 18 Nr. 5 im Ausgangsfall deutsches Recht nicht anwendbar ist.


Woher nimmst Du die Vorstellung, 18 V sei vorrangig vor 18 I ?!?


Zitat:
Deiner Frage folgend hätte jedes in Deutschland lebende ausländische Kind gegenüber seinen ausländischen Vater einen Unterhaltsanspruch, auch wenn dieser im Ausland lebt.


so ist es.

Muleta

Titel: Re: Scheidung mit einem Ausländer!
Beitrag von steini007 am 27.09.2010 um 14:07:56

Muleta schrieb am 27.09.2010 um 13:45:32:
Woher nimmst Du die Vorstellung, 18 V sei vorrangig vor 18 I ?!?

Wenn deutsches Unterhaltsrecht im besagten Fall anwendbar ist, wozu bräuchte es noch 18 V?

Oder anders gefragt. Welche Fallkonstellation könntest du dir vorstellen, damit 18 V anwendbar ist?


Zitat:
(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Titel: Re: Scheidung mit einem Ausländer!
Beitrag von Mustermann am 27.09.2010 um 18:06:00
Wenn es um Deutschland und Polen ohne Indien gehen würde (also EU-intern), wäre das vorrangige EU-Recht zu beachten.

Titel: Re: Scheidung mit einem Ausländer!
Beitrag von Muleta am 27.09.2010 um 19:25:24

steini007 schrieb am 27.09.2010 um 14:07:56:
Oder anders gefragt. Welche Fallkonstellation könntest du dir vorstellen, damit 18 V anwendbar ist?


deutsches Kind lebt mit der südafrikanischen Mutter in Südafrika und will Unterhalt vom in D lebenden deutschen Vater.

Muleta

Titel: Re: Scheidung mit einem Ausländer!
Beitrag von steini007 am 27.09.2010 um 20:18:06

Muleta schrieb am 27.09.2010 um 19:25:24:
deutsches Kind lebt mit der südafrikanischen Mutter in Südafrika und will Unterhalt vom in D lebenden deutschen Vater. 

Auch in dieser Fallkonstellation könnte man Nr. 1 und Nr. 2 anwenden, wenn das südafrikanische Recht keinen Unterhaltsanspruch vorsieht.


Zitat:
(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören.
(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht anzuwenden.


Wenn das südafrikanische Recht einen Unterhaltsanspruch vorsieht, wären deiner Antwort von # 14 die Nummern 1 und 2 der Nr. 5 vorzuziehen. Oder bestünde hier eine Optionsmöglichkeit?

Was nun das Besondere an Nr. 5 ist, erschließt mir leider nicht ganz.

Titel: Re: Scheidung mit einem Ausländer!
Beitrag von Muleta am 27.09.2010 um 21:12:08

steini007 schrieb am 27.09.2010 um 20:18:06:
Auch in dieser Fallkonstellation könnte man Nr. 1 und Nr. 2 anwenden, wenn das südafrikanische Recht keinen Unterhaltsanspruch vorsieht.


wen interessiert das in dieser Konstellation noch? Das Kind kann Unterhalt nach deutschen Recht erhalten, 18 V. Bedingungslos. Punkt. Auf südafrikanisches Recht käme es überhaupt nicht an, was zu Gunsten des Kindes die Durchsetzung in Deutschland erheblich vereinfacht.


Zitat:
Wenn das südafrikanische Recht einen Unterhaltsanspruch vorsieht, wären deiner Antwort von # 14 die Nummern 1 und 2 der Nr. 5 vorzuziehen. Oder bestünde hier eine Optionsmöglichkeit?


18 EGBGB enthält keine Regelung darüber, welche von mehreren möglichen Alternativen "bevorzugt" werden soll. Da die Regelung aber den Unterhaltsberechtigten schützen soll, ist m.E. die Regelung anzuwenden, die für den Berechtigten am günstigsten ist.

Muleta

Titel: Re: Scheidung mit einem Ausländer!
Beitrag von Ulf am 31.10.2010 um 15:40:16

steini007 schrieb am 27.09.2010 um 20:18:06:
Wenn das südafrikanische Recht einen Unterhaltsanspruch vorsieht, wären deiner Antwort von # 14 die Nummern 1 und 2 der Nr. 5 vorzuziehen. Oder bestünde hier eine Optionsmöglichkeit?

Was nun das Besondere an Nr. 5 ist, erschließt mir leider nicht ganz.


Das Drittstaatsrecht könnte dem Grunde nach prinzipiell einen Unterhaltsanspruch vorsehen, im konkreten Fall aber dann doch nicht. Das soll nicht ausreichen, um über 18 II zu deutschem Recht zu kommen. Von daher hätte das Kind einen Vorteil aus seiner deutschen Staatsangehörigkeit in Südafrika.

Gruß, ULF

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