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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Scheidung Bleiberecht Trennungsjahr
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Beitrag begonnen von micha793 am 15.09.2010 um 17:23:07

Titel: Scheidung Bleiberecht Trennungsjahr
Beitrag von micha793 am 15.09.2010 um 17:23:07
Hallo,
wenn sich eine Ausländerin und ein Deutscher nach 2 Jahren scheiden lassen wollen was muss man beachten...
meine Fragen:
nach 2 Jahren Ehe erhält der Ausländer ja ein BleibeRecht für 1 Jahr,muss man 2 Jahre in Deutschland zusammen gewohnt haben?also wird eine Zeit von 2 Monaten wo man im Ausland war nicht mit angerechnet?!man muss also insgesammt 24 Monaten zusammen in Deutschland gewohnt haben?!

und wenn man dann das Bleiberecht für ein Jahr bekommt,ab wann zählt das?weil man muss ja das Trennungsjahr noch einhalten,und will sich in Deutschland scheiden lassen!reicht da die Zeit aus?also man beginnt das Trennungsjahr im September und meldet es bei der Ausländerbehörde(?),hat man dann ab September ein Jahr Bleiberecht.aber kann man dann noch sich scheiden lassen in Deutschland?!weil man muss ja das Trennungsjahr einhalten...
möchte unbedingt in Deutschland mich scheiden lassen!wenn sie dann nach der Scheidung Deutschland verlassen muss ist ok!aber wir wollen in Deutschland uns scheiden lassen!
versteht ihr mich?!
wir sind etwas über 2Jahre verheiratet und möchten uns in Deutschland scheiden lassen!

wann sollte man das Trennungsjahr der Ausländerbehörde melden?

Titel: Re: Scheidung Bleiberecht Trennungsjahr
Beitrag von B.D. am 15.09.2010 um 17:29:28

micha793 schrieb am 15.09.2010 um 17:23:07:
wann sollte man das Trennungsjahr der Ausländerbehörde melden?



Zum Zeitpunkt der Trennung, wann sonst.

Der Ausländer erhält dann eine AE nach § 31 AufenthG für 1 Jahr und muss für die Verlängerung u.a. nachweisen, dass er seinen LU selbständig sicherstellt. Erst wenn dieses nicht erbracht wird, kann die Verlängerung der AE abgelehnt werden. Nach Bestandskraft oder Rechtskraft der Entscheidung ist der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig. Kommt er der Verpflichtung nicht nach, so riskiert er die Abschiebung in sein Heimatland.

Eine AE zur Durchführung eines Scheidungsverfahrens incl. Trennungsjahr gibt es nicht.

B.D.

Titel: Re: Scheidung Bleiberecht Trennungsjahr
Beitrag von micha793 am 15.09.2010 um 17:35:35
also man ist über 2Jahre verheiratet und beginnt das Trennungsjahr...
wenn das Trennungsjahr vorbei ist und man geschieden ist dann geht man zur Ausländerbehörde und meldet alles und bekommt 1Jahr Aufenthaltserlaubniss?!!
richtig?!!
also man bekommt das 1Jahr AE wenn man geschieden ist?!oder wenn man das Trennungsjahr beginnt?

Titel: Re: Scheidung Bleiberecht Trennungsjahr
Beitrag von B.D. am 15.09.2010 um 17:39:02

micha793 schrieb am 15.09.2010 um 17:35:35:
also man bekommt das 1Jahr AE wenn man geschieden ist?!oder wenn man das Trennungsjahr beginnt?


Wenn das Trennungsjahr beginnt, besteht lt. Gesetz keine ehel. LG mehr, für die der Ausländer die AE bekommen hat.
Es muss daher der weitere Aufenthalt neu geregelt werden.
Dies geschieht zunächst für ein weiteres Jahr.

Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Aufgabe der ehel. LG (Trennung).

B.D.

Titel: Re: Scheidung Bleiberecht Trennungsjahr
Beitrag von Muleta am 15.09.2010 um 17:41:07

micha793 schrieb am 15.09.2010 um 17:23:07:
wann sollte man das Trennungsjahr der Ausländerbehörde melden?


gar nicht. Es gibt weder eine gesetzliche Pflicht das zu tun, noch bringt es irgendwelche Vorteile.


schrieb am 15.09.2010 um 17:39:02:
[bei Trennung:] Es muss daher der weitere Aufenthalt neu geregelt werden.


"muss" überhaupt nicht, "kann" (§ 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG).

Muleta

Titel: Re: Scheidung Bleiberecht Trennungsjahr
Beitrag von micha793 am 15.09.2010 um 17:47:38

schrieb am 15.09.2010 um 17:39:02:
Wenn das Trennungsjahr beginnt, besteht lt. Gesetz keine ehel. LG mehr, für die der Ausländer die AE bekommen hat.
Es muss daher der weitere Aufenthalt neu geregelt werden.
Dies geschieht zunächst für ein weiteres Jahr.

Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Aufgabe der ehel. LG (Trennung).

B.D.

ja und wenn das Trennungsjahr vorbei ist,ist aber auch das 1 Jahr AE vorbei,und dann?weil wir wollen ja dann noch uns scheiden lassen in Deutschland!gibt die Ausländerbehörde uns da noch 2Monate Zeit zum scheiden in Deutschland?!!!!
oder muss sie sofort raus?
man kann davon ausgehen das sie bis dahin nicht arbeitet.

*

oder kann sie zur Scheidung kurz wieder einreisen?


Muleta schrieb am 15.09.2010 um 17:41:07:
gar nicht. Es gibt weder eine gesetzliche Pflicht das zu tun, noch bringt es irgendwelche Vorteile.

Muleta


wirklich?


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