i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Geburtsortprinzip Einbürgerung eines Kindes
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1284490243

Beitrag begonnen von shela am 14.09.2010 um 20:50:43

Titel: Geburtsortprinzip Einbürgerung eines Kindes
Beitrag von shela am 14.09.2010 um 20:50:43
Wenn mein Kind zur Welt kommt, habe ich in De schon 8 Jahre gewohnt. 3 Jahre davon als Student, den Rest als Mann einer Deutschen. Seit 2009 besitze ich eine Niederlassungserlaubnis.  Z.Z. leben wir getrennt und meine neue Freundin (Studentin, auch Ukrainerin) bekommt ein Kind. Ich ließ die Vaterschaft beim Jugendamt anerkennen.
Ich gehe davon aus, dass mein Kind Deutsche wird. :) Habe ich Recht oder muss ich eine Niederlassungserlaubnis 3 Jahre lang gehabt haben?
Shela

Titel: Re: Geburtsortprinzip Einbürgerung eines Kindes
Beitrag von nixxon am 14.09.2010 um 21:46:09

shela schrieb am 14.09.2010 um 20:50:43:
Habe ich Recht oder muss ich eine Niederlassungserlaubnis 3 Jahre lang gehabt haben?

Nach dem Geburtortprinzip Gesetz, dein Kind wird automatisch mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, da du eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Ohne aber.. und wenn..

Titel: Re: Geburtsortprinzip Einbürgerung eines Kindes
Beitrag von fons am 14.09.2010 um 21:52:36
Es gibt da auch nette Infos bei uns dazu, die das genau erläutern  8-)

Titel: Re: Geburtsortprinzip Einbürgerung eines Kindes
Beitrag von Ralf am 14.09.2010 um 21:53:33

shela schrieb am 14.09.2010 um 20:50:43:
oder muss ich eine Niederlassungserlaubnis 3 Jahre lang gehabt haben?

Nein, muss man nicht. Erforderlich ist aber, dass ein
Elternteil mindestens acht Jahre rechtmäßig den
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Studienzeiten
werden in einigen Bundesländern nicht als gewöhnlichen
Aufenthalt angesehen.

Titel: Re: Geburtsortprinzip Einbürgerung eines Kindes
Beitrag von schweitzer am 15.09.2010 um 07:59:47

Ralf schrieb am 14.09.2010 um 21:53:33:
Studienzeiten
werden in einigen Bundesländern nicht als gewöhnlichen
Aufenthalt angesehen. 


Das muss selbst ich jetzt doch noch mal nachfragen:

Im Kontext einer Einbürgerung nach § 10 StAG ist mir sehr wohl bekannt, dass einige Bundesländer (Ba-Wü; Bay; Sa, und z.T. He) Studienzeiten nicht als "gewöhnliche" Voraufenthaltszeiten anerkennen. (was ich persönlich schon für bedenklich genug halte).

Im Kontext von § 4 (3) StAG ist mir das hingegen neu. Das würde ja heißen, dass ggf. ein Kind, das in Mecklenburg-Vorpommern geboren würde, als Deutsches auf die Welt käme, während es (gleiche Bedingungen, Voraufenthaltszeiten etc. vorausgesetzt) in z.B. Bayern "nur" als Ausländer geboren würde.

Das wäre ja bizarr! -  :o  - und würde IMHO, ich bemühe solche "großen Geschütze" ja sonst überaus sparsam, doch wohl wirklich dem Gleichheitsgrundsatz zuwider laufen.

Wenn die Praxis wirklich so aussieht - gibt es dazu schon verwertbare Rechtsprechung?


=schweitzer=

Titel: Re: Geburtsortprinzip Einbürgerung eines Kindes
Beitrag von steini007 am 15.09.2010 um 08:24:16

nixxon schrieb am 14.09.2010 um 21:46:09:
dein Kind wird automatisch mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, da du eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Ohne aber.. und wenn..


Es müssen beide Voraussetzungen vorliegen.
Nur die NE alleine würde nicht aussreichen.
Beim TS scheinen aber beide Vorraussetzungen erfüllt zu sein.


Zitat:
§ 4
...
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

Titel: Re: Geburtsortprinzip Einbürgerung eines Kindes
Beitrag von maki am 15.09.2010 um 08:29:25
Hi shweitzer,


Zitat:
Im Kontext von § 4 (3) StAG ist mir das hingegen neu. Das würde ja heißen, dass ggf. ein Kind, das in Mecklenburg-Vorpommern geboren würde, als Deutsches auf die Welt käme, während es (gleiche Bedingungen, Voraufenthaltszeiten etc. vorausgesetzt) in z.B. Bayern "nur" als Ausländer geboren würde.

Ja, das hatten wir öfters hier im Forum.
Das Problem ist kein §10 StAG spezifisches, sondern hat mit der Nennung des Begriffes  "gewöhnlicher Aufenthalt" im Gesetz als Vorraussetzung zu tun.

§4 Abs. 3 Punkt 1 spricht explizit vom rechtmässigen und gewöhnlichem Aufenthalt, und letzteren interpretieren die genannten Bundesländer anders als der Rest der Republik.

Rechtspechng kenne ich keine, wo kein Kläger da kein Richter und somit auch kein Urteil.

chap hatte erst letztens einen Thread zu diesem Thema eröffnet, nach seinen & Muletas aussagen wäre eine Klage wohl erfolgsversprechend, wenn es denn nun endlich wer tun würde.

Titel: Re: Geburtsortprinzip Einbürgerung eines Kindes
Beitrag von shela am 15.09.2010 um 12:16:38
Es geht in meinem Fall um Land Berlin.

Welche Behörde enscheidet/ünberprüft nach dem Geburt des Kindes ob es Deutsche/er ist. Wo beantragt man einen DEUTSCHEN Kinderausweis?

Titel: Re: Geburtsortprinzip Einbürgerung eines Kindes
Beitrag von Odysseus am 15.09.2010 um 12:46:06
In Berlin wird die Prüfung vom Standesamt, bei dem die Geburt beurkundet wird, vorgenommen.

Den Kinderausweis kannst Du bei den Bürgerämtern beantragen.

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.