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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Anwendungsbreite des § 9 BeschVerfV
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Beitrag begonnen von itstudent am 07.09.2010 um 12:49:49

Titel: Anwendungsbreite des § 9 BeschVerfV
Beitrag von itstudent am 07.09.2010 um 12:49:49
Gilt hier §9 der Beschäftigungsverfahrensverordnung auch für selbstständige Tätigkeit? Wird sie durch diese Regelung auch erlaubt oder muss man unabhängig davon unbedingt aller Kriterien des §21 Aufenthaltsg. für die Ausübung einer selbständiger Tätigkeit erfüllen?

Titel: Re: Anwendungsbreite des § 9 BeschVerfV
Beitrag von Rick am 07.09.2010 um 14:49:33
Die Regelungen der BeschV und der BeschVerfV gelten für die Arbeitsaufnahme als Arbeitnehmer. Die Anwendung der Vorschriften des § 9 BeschVerfV erstreckt sich somit nicht auf Selbständige i.S. § 21 AufenthG.

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