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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> wesentl. Unterschiede zwischen Ermessens- u. Anspruchseinbürgerung
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Beitrag begonnen von minoucha am 06.09.2010 um 12:36:07

Titel: wesentl. Unterschiede zwischen Ermessens- u. Anspruchseinbürgerung
Beitrag von minoucha am 06.09.2010 um 12:36:07
Hallo zusammen,

was ist dann genau der Unterschied zwischen der Einbürgerung nach § 10 und nach § 8?

Vielen Dank im voraus.

minoucha

Titel: Re: wesentl. Unterschiede zwischen Ermessens- u. Anspruchseinbürgerung
Beitrag von Bayraqiano am 06.09.2010 um 12:52:40
Informationen findest du hier und hier.


Titel: Re: wesentl. Unterschiede zwischen Ermessens- u. Anspruchseinbürgerung
Beitrag von schweitzer am 06.09.2010 um 12:55:44
Ich habe Dir wieder mal einen eigenen thread "geschenkt", minoucha ...

Zur Beantwortung Deiner Frage:

Ein bisschen hilfts schon hier im Forum mal ein wenig zu suchen, zum Beispiel "hinter" dem Button "Einbürgerung" oben. Dort findet man zum Beispiel das und das. (Blaues bitte jeweils anklicken!)

Ich denke, das beantwortet schon viel. Einiges an weiteren Spezifika ist dann ggf. noch weiter zu beachten, so die in einzelnen Bundesländern unterschiedliche Handhabung der Anrechnung/Akzeptanz von Studienzeiten als "gewöhnlicher Aufenthalt" bei der Anspruchseinbürgerung.

Gemeinhin von Laien wird als wesentlichster Unterschied immer die Frage der Lebensunterhaltssicherung wahrgenommen. Während diese bei einer Ermessenseinbürgerung immer hinreichend und nachhaltig nachgewiesen werden muss, ist bei der Anspruchseinbürgerung lediglich der tatsächliche Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII "schädlich", es sei denn, man hat diesen nicht schuldhaft verursacht und kann belegen, sich immer in zumutbarer Weise um eine Arbeit bemüht zu haben.

Zumindest so im Groben sollte damit Deine Frage beantwortet sein.


=schweitzer=

Titel: Re: wesentl. Unterschiede zwischen Ermessens- u. Anspruchseinbürgerung
Beitrag von minoucha am 06.09.2010 um 13:49:06
Hallo lieber Schweizer,

erstmal vielen Dank für das thread :) , ich würde gerne wissen ob auch bei der Einbürgerung nach § 8 die 8 Jahre Inlandsaufenthalt notwendig sind? Und wenn nein, warum?

Vielen Dank.

minoucha.

Titel: Re: wesentl. Unterschiede zwischen Ermessens- u. Anspruchseinbürgerung
Beitrag von Blaise am 06.09.2010 um 17:48:56
Hallo,

das steht alles hier. Einige Auszüge:

8.1.2.2 Dauer des Inlandsaufenthalts

Zitat:
Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens acht Jahre im Inland aufgehalten haben. Kann ein Ausländer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes vorweisen, soll die Mindestfrist von acht auf sieben Jahren verkürzt werden (vergleiche Nummer 10.3.1). Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere Sprachkenntnisse ab B 2 GER und höher, kann die Dauer des Inlandsaufenthalts auf sechs Jahre verkürzt werden (vergleiche Nummer 10.3.2).

Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts können frühere Aufenthalte im Inland bis zu fünf Jahren der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden, soweit ihnen integrationsfördernde Bedeutung zukommt (vergleiche Nummer 12b.2).


8.1.3.1 Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige

Zitat:
Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist ein Ausländer, der einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach Artikel 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) besitzt, soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits ein Verfahren des Widerrufs oder der Rücknahme der Asylentscheidung nach § 73 des Asylverfahrensgesetzes eingeleitet hat, oder staatenlos ist. Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als Staatsangehörigen ansieht.

In diesen Fällen soll entsprechend Artikel 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen die Einbürgerung erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Urkunden sollen berücksichtigt werden.

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 wird eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen.


8.1.3.2 Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt

Zitat:
Dient die Einbürgerung Zwecken der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 betroffenen Person (so genannte Erlebensgeneration) und besteht kein Anspruch auf Einbürgerung aus Wiedergutmachungsgründen nach Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes oder den §§ 11, 12 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes, so genügt abweichend von Nummer 8.1.2.2 eine Aufenthaltsdauer von vier Jahren.


8.1.3.3 Ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger (einschließlich der Adoptivkinder) und Abkömmlinge ehemaliger deutscher Staatsangehöriger

Zitat:
Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger können abweichend von Nummer 8.1.2.2 bei einer - nach Lage des Einzelfalles auch erheblich - kürzeren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden.

Ist der Einbürgerungsbewerber von einem deutschen Staatsangehörigen nach den deutschen Gesetzen wirksam als Kind angenommen (vergleiche Nummer 6.1 bis 6.1.3) und hatte er im Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr bereits vollendet, so kommt eine Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren in Betracht, wenn er nach der Annahme als Kind mit dem deutschen Elternteil in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt. Das Annahmeverhältnis und die familiäre Lebensgemeinschaft sollen seit drei Jahren bestanden haben. Eine bloße Begegnungsgemeinschaft genügt nicht für eine Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer, vielmehr ist eine Beistandsgemeinschaft erforderlich. Nicht vorausgesetzt wird, dass das Annahmeverhältnis die Wirkungen einer Volladoption entfaltet (vergleiche § 1770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).


8.1.3.4 Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber

Zitat:
Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Liechtenstein, Österreich oder deutschsprachigen Gebieten in anderen europäischen Staaten, in denen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist, können abweichend von Nummer 8.1.2.2 nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren eingebürgert werden.


8.1.3.5 Einbürgerungserleichterungen bei besonderem öffentlichem Interesse

Zitat:
Einbürgerungserleichterungen kommen auch in Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. In diesen Fällen ist eine erhebliche Verkürzung der in Nummer 8.1.2.2 vorgesehenen Aufenthaltsdauer möglich. Die geforderte Aufenthaltsdauer soll aber drei Jahre nicht unterschreiten.

Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen, wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes (vergleiche § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder häufig dorthin reisen müssen.

Die Einbürgerung im Bereich des Sports setzt stets voraus, dass sich der Einbürgerungsbewerber zumindest seit drei Jahren im Inland aufhält, konkret in einer deutschen Nationalmannschaft eingesetzt werden soll und sportlich eine längerfristige internationale Perspektive aufweist. Die Startberechtigung für internationale Meisterschaften muss durch den zuständigen Fachverband oder den Deutschen Sportbund bestätigt worden sein.

Das besondere öffentliche Interesse ist von einer obersten Behörde des Bundes oder eines Landes zu bestätigen und im Einzelnen zu begründen. Im Bereich des Sports ist hierzu eine Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern einzuholen. Soll eine sonstige Tätigkeit für einen längeren Zeitraum ganz oder überwiegend im Ausland ausgeübt werden, ist eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes einzuholen, wenn das besondere öffentliche Interesse an der Einbürgerung nicht bereits aus der Tätigkeit im Inland abgeleitet werden kann.


8.1.3.6 Minderjährige Kinder

Zitat:
Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt.

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.


So, das sollte erst mal reichen ...

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